Metadaten : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 3, H. 4 = Jg. 1819, Oct. - Dec. (1819))

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fagt,  für  die  Bevormundung  und  Erziehung  der  von  ihren -
  verstorbenen  Zunftgenossen  zurückgelassenen  unmündigen -
  und  minderjährigen  Kinder  zu  sorgen.  Die  Aeltesten -
  müssen  daher  den  Tod  eines  solchen  Mitgenossen
dem  vormundschaftlichen  Gerichte  zur  erforderlichen  Verfügung -
  anzeigen.
§.  38.
Zunftgenossen  sind  die  Vormundschaft  über  unmündige -
  und  minderjährige  Kinder  ihrer  Mitgenossen,  vorzüglich -
  vor  andern,  zu  übernehmen  verbunden.
§.  39.
Die  Aeltesten  sind  schuldig,  wenn  es  auf  die  Erziehung -
  und  Vorbereitung  der  Pflegebefohlenen  zu  einer
künftigen  Lebensart  ankommt,  dem  vormundschaftlichen
Gerichte,  auf  Erforbern,  mit  Rath  und  Gutachten  an
die  Hand  zu  gehen.
Neunter  Abschnitt.
Zunftzwang.
§.  40.
Der  Zunftzwang  besteht  in  dem  Rechte,  die  Treibung
eines  zunftmäßigen  Gewerbes  an  dem  Orte,  wo  die
Zunft  besteht,  und  in  dem  etwa  dazu  gehörenden  Bann=Distrikte, -
  allen,  welche  nicht  zur  Zunft  gehören,  zu  untersagen. -

41.
Wer  den  Rechten  der  Zünfte  unbefugter  Weise  Eingriffe -
  thut,  dem  soll  das  Handwerkszeug  genommen,  und
zum  Besten  der  Zunftkasse  an  den  Meistbietenden  verkauft
werden.
Bei  beharrlicher  Fortsetzung  solcher  Eingriffe  ist  die
Zunft  berechtigt,  auf  die  Wegschaffung  des  Pfuschers
aus  ihrem  Zunft=Distrikte  anzutragen.  Die  Zünfte  sind
aber  nicht  berechtigt,  den  Zunftzwang  eigenmächtig  auszuüben. -
  Vielmehr  müssen  sie  die  vorfallenden  Störungen -
  in  den  Städten  dem  Magistrat,  und  in  den  Flecken
dem  Amte  zur  ungesäumten  und  nachdrücklichen  Verfügung -
  anzeigen.
Max-Planck-Institut  für
            
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