1048
fagt, für die Bevormundung und Erziehung der von ihren -
verstorbenen Zunftgenossen zurückgelassenen unmündigen -
und minderjährigen Kinder zu sorgen. Die Aeltesten -
müssen daher den Tod eines solchen Mitgenossen
dem vormundschaftlichen Gerichte zur erforderlichen Verfügung -
anzeigen.
§. 38.
Zunftgenossen sind die Vormundschaft über unmündige -
und minderjährige Kinder ihrer Mitgenossen, vorzüglich -
vor andern, zu übernehmen verbunden.
§. 39.
Die Aeltesten sind schuldig, wenn es auf die Erziehung -
und Vorbereitung der Pflegebefohlenen zu einer
künftigen Lebensart ankommt, dem vormundschaftlichen
Gerichte, auf Erforbern, mit Rath und Gutachten an
die Hand zu gehen.
Neunter Abschnitt.
Zunftzwang.
§. 40.
Der Zunftzwang besteht in dem Rechte, die Treibung
eines zunftmäßigen Gewerbes an dem Orte, wo die
Zunft besteht, und in dem etwa dazu gehörenden Bann=Distrikte, -
allen, welche nicht zur Zunft gehören, zu untersagen. -
41.
Wer den Rechten der Zünfte unbefugter Weise Eingriffe -
thut, dem soll das Handwerkszeug genommen, und
zum Besten der Zunftkasse an den Meistbietenden verkauft
werden.
Bei beharrlicher Fortsetzung solcher Eingriffe ist die
Zunft berechtigt, auf die Wegschaffung des Pfuschers
aus ihrem Zunft=Distrikte anzutragen. Die Zünfte sind
aber nicht berechtigt, den Zunftzwang eigenmächtig auszuüben. -
Vielmehr müssen sie die vorfallenden Störungen -
in den Städten dem Magistrat, und in den Flecken
dem Amte zur ungesäumten und nachdrücklichen Verfügung -
anzeigen.
Max-Planck-Institut für