Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

Einleitung.
Fabrikanten,  welcher  einen  neuen  Stoff  nach  selbst  erfundenem
Muster  in  grossen  Massen  anfertigt,  um,  wenn  er  einschlägt,
in  kurzer  Zeit  ein  grosses  Stück  Geld  zu  verdienen.  Der
Banquier  betheiligt  sich  an  der  Gründung  einer  Actiengesellschaft ¬
  meistens  nur,  um  in  der  Actie  eine  Waare  herzustellen.
die  an  seinem  Markte  verkäuflich  ist.  Selten  ist  seine  Absicht ¬
  darauf  gerichtet,  selbst  Besitzer  der  Actien  zu  bleiben;
sie  rasch  loszuschlagen,  ist  sein  Hauptzweck  und  seine  Kunst.
Er  behandelt  die  Actien  gerade  so,  wie  das  Staatspapier  oder
die  Partialobligation,  die  er  zum  Weiterverkauf  übernimmt.
Schon  aus  dieser  Ursache  musste  die  Freigebung  des
Gründungsrechts  eine  tiefgreifende  Wirkung  üben.  Die  Mög.
lichkeit  des  Verkaufs  der  Actien  tritt  erst  mit  dem  Momente
ein,  wo  die  Gesellschaft  rechtsbeständig  wird.  So  lange  der
Concessionszwang  galt,  verging  selbst  bei  glattester  Erledigung
der  Sache,  allein  wegen  der  Erfüllung  aller  Formalien  ein
langer,  im  Voraus  nie  genau  zu  bemessender  Zeitraum.  Es
muiste  ein  Concessionsgesuch  eingereicht  werden,  auf  welches
die  Regierung  ihren  Bescheid  nicht  sogleich  ertheilte.  Erging
dieser,  so  war  er  noch  kein  definitiver,  enthielt  noch  nicht
die  wirkliche  Concession.  Eine  Correspondenz,  die  Beseitigung ¬
  von  Ausstellungen  am  Statut  etc.  waren  selten  ganz
zu  umgehen;  und  bis  die  Concessionsurkunde  in  die  Hände
des  Petenten  gelangte,  verlief  nicht  nur  eine  lange  Zeit.
sondern  es  ereignete  sich  oft  noch  im  letzten  Augenblick  ein
Anstand,  der  die  Erreichung  des  Zieles  von  Neuem  um
Monate  hinausschob.  Während  der  Zwischenzeit,  wo  ausserdem ¬
  die  politischen  Ereignisse,  nachtheilige  Wendungen  der
Borsenlage  etc.  das  Maafs  des  Risicos  noch  erheblich  vermehren ¬
  konnten,  mussten  die  Unternehmer  an  ihr  Project  gebunden ¬
  bleiben.  Nur  selten  war  es  möglich,  so  zu  pactiren.
dals  man  bis  zum  letzten  Momente  zurücktreten  konnte.  Die
wichtige  Folge  dieses  Zustandes  war  die  Nothigung,  die  Qualität ¬
  des  Unternehmens,  in  das  man  sich  einliess,  genau  und
ernsthaft  zu  prüfen.  Man  konnte  nie  ermessen,  inwieweit
Unglücksfälle  die  erhoffte  rasche  Veräusserung  des  neuen
Actienbesitzes  etwa  vereiteln  möchten.  Dies  bewirkte,  dass
gründungslustige  Kaufleute  sich  in  der  Zeit  vor  1870  stets
nür  auf  wirklich  ausgezeichnete,  durch  Sachverständige  genau
            
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