Einleitung.
Fabrikanten, welcher einen neuen Stoff nach selbst erfundenem
Muster in grossen Massen anfertigt, um, wenn er einschlägt,
in kurzer Zeit ein grosses Stück Geld zu verdienen. Der
Banquier betheiligt sich an der Gründung einer Actiengesellschaft ¬
meistens nur, um in der Actie eine Waare herzustellen.
die an seinem Markte verkäuflich ist. Selten ist seine Absicht ¬
darauf gerichtet, selbst Besitzer der Actien zu bleiben;
sie rasch loszuschlagen, ist sein Hauptzweck und seine Kunst.
Er behandelt die Actien gerade so, wie das Staatspapier oder
die Partialobligation, die er zum Weiterverkauf übernimmt.
Schon aus dieser Ursache musste die Freigebung des
Gründungsrechts eine tiefgreifende Wirkung üben. Die Mög.
lichkeit des Verkaufs der Actien tritt erst mit dem Momente
ein, wo die Gesellschaft rechtsbeständig wird. So lange der
Concessionszwang galt, verging selbst bei glattester Erledigung
der Sache, allein wegen der Erfüllung aller Formalien ein
langer, im Voraus nie genau zu bemessender Zeitraum. Es
muiste ein Concessionsgesuch eingereicht werden, auf welches
die Regierung ihren Bescheid nicht sogleich ertheilte. Erging
dieser, so war er noch kein definitiver, enthielt noch nicht
die wirkliche Concession. Eine Correspondenz, die Beseitigung ¬
von Ausstellungen am Statut etc. waren selten ganz
zu umgehen; und bis die Concessionsurkunde in die Hände
des Petenten gelangte, verlief nicht nur eine lange Zeit.
sondern es ereignete sich oft noch im letzten Augenblick ein
Anstand, der die Erreichung des Zieles von Neuem um
Monate hinausschob. Während der Zwischenzeit, wo ausserdem ¬
die politischen Ereignisse, nachtheilige Wendungen der
Borsenlage etc. das Maafs des Risicos noch erheblich vermehren ¬
konnten, mussten die Unternehmer an ihr Project gebunden ¬
bleiben. Nur selten war es möglich, so zu pactiren.
dals man bis zum letzten Momente zurücktreten konnte. Die
wichtige Folge dieses Zustandes war die Nothigung, die Qualität ¬
des Unternehmens, in das man sich einliess, genau und
ernsthaft zu prüfen. Man konnte nie ermessen, inwieweit
Unglücksfälle die erhoffte rasche Veräusserung des neuen
Actienbesitzes etwa vereiteln möchten. Dies bewirkte, dass
gründungslustige Kaufleute sich in der Zeit vor 1870 stets
nür auf wirklich ausgezeichnete, durch Sachverständige genau