[b. G. B. §. 862.)
[Offerte und Annahme.
aber innerhalb jenes Zeitraumes, welcher zur zweimaligen Beantwortung nöthig ist,
erfolgen, und dem versprechenden Theile bekannt gemacht werden; widrigen Falls ist
das Versprechen erloschen. Vor Ablauf des festgesetzten Zeitraumes kann das Versprechen ¬
nicht zurückgenommen werden.
Offerte. Ein mit allen gesetzlichen Erfordernissen versehenes Versprechen erzeugt ¬
für denjenigen, an den es gerichtet ist, die Befugnis, es anzunehmen oder auszuschlagen. ¬
Zur Entstehung eines Vertrages ist aber erforderlich, daß die Annahme
zu einer Zeit erfolge, zu welcher der Antragswille noch vorhanden ist. Doch erheischt
es die Sicherheit des Verkehrs, daß ein Zeitpunkt bestimmt werde, nach dessen Ablauf ¬
der Promittent seiner Haftung entbunden wird.
A. Vor allem entscheidet hierüber die Erklärung des Offerenten selbst,
wie lange er an sein Wort gebunden sein will; denn die Dispositiv-Vorschriften
des §. 862 kommen nur dann zur Anwendung, „wenn kein Zeitraum bedungen
worden ist." Hätte der Promittent die Bestimmung desselben dem Gutbefinden
des Promissars überlassen, so müßte die Annahme zufolge der Analogie aus
§. 904 ohne unnöthigen Aufschub erfolgen; wäre aber die Bedenkzeit zu
einem bestimmten Zwecke (z. B. der Einholung des Rathes eines Sachverständigen) ¬
ertheilt worden, so müßte die Möglichkeit der Erreichung dieses Zweckes
als Maßstab dienen.*) Wäre die Annahme ganz der Willkür des Promissars
vorbehalten worden, so scheint, ebenfalls unter analoger Anwendung des §. 904, die
Ueberlegungsfrist von dem Richter nach Billigkeit festgesetzt werden zu müssen, denn
es handelt sich hier allerdings um eine bloß persönliche, nicht vererbliche Pflicht, weil
nach §. 918 ein noch nicht angenommenes Versprechen auf die Erben nicht übergeht?.
Die Festsetzung eines bestimmten Zeitraumes durch den Promittenten selbst findet
meistentheils auch bei Preisausschreibungen und bei Licitationen im sog.
Offertwege statt. Anderseits kann es auch geschehen, daß der Promittent seinem
Antrage einen Zusatz beifügt, aus welchem erhellt, daß er sich durch denselben nicht
binden, sondern vielmehr das Recht vorbehalten wollte, frei wieder davon abzugehen.
In diesem Falle ist der Offerent an die im Gesetze bestimmte Ueberlegungsfrist nicht
gebunden.
B. Wurde von den Parteien kein Zeitraum zur Annahme des Versprechens
bedungen, so kommen die gesetzlichen Dispositivnormen des §. 862 zur Anwendung;
hienach ist zu unterscheiden, ob das Versprechen mündlich oder schriftlich gemacht ¬
wurde.
1. Im ersteren Falle (bei einem mündlichen Versprechen) muß die Annahme
„ohne Verzug", d. h. (nach der Erläuterung des §. 904) ohne unnöthigen Aufschub ¬
erfolgen. Hierbei kommt es wohl auf die jeweilig obwaltenden Umstände an.
Läßt sich also z. B. der Promissar noch weitere Aufklärungen geben, oder ist er in
der Erstattung von Vorschlägen begriffen, so kann vor Beendigung derselben von dem
Versprechen nicht abgegangen werden, wohl aber, wenn die Unterhandlung gänzlich
abgebrochen worden wäre. Das Gesetz dürfte übrigens, wenn es von einem mündlichen ¬
Versprechen Erwähnung macht, wohl nur das gewöhnliche vor Augen gehabt
1) Nach dem Grundsatze: „wer den Zweck will, muß auch in die zur Erreichung
dieses Zweckes nothwendigen Mittel eingewilligt haben", ein Princip, welches wohl auch
der Verfügung des §. 1009 zum Grunde liegt. — Vgl. Nippel, Erläut. Bd. 6, S. 19.
2) Nippel, a. a. O., S. 19, findet die Analogie aus §. 904 nicht zulässig, und will
daher jene aus §. 936 zur Anwendung bringen, vermöge welcher das Versprechen nach Ablauf ¬
eines Jahres erlöschen würde; uns scheint aber die Analogie aus §. 904, den der Verfasser ¬
doch selbst in den erwähnten Fällen herbeizieht, weit näher zu liegen. Ueber Angebot
und Annahme vgl. Hasenöhrl, S. 579 ff.; Siegel, „Versprechen als Verpflegungsgrund"
S. 53 ff. und Hofmann, Entstehungsgründe der Obligationen, S. 72 ff.; dann Unger, in
Grünhut's Zeitschr. I. S. 364 ff.