Inhaltsverzeichnis : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (2)

[b.  G.  B.  §.  862.)
[Offerte  und  Annahme.
aber  innerhalb  jenes  Zeitraumes,  welcher  zur  zweimaligen  Beantwortung  nöthig  ist,
erfolgen,  und  dem  versprechenden  Theile  bekannt  gemacht  werden;  widrigen  Falls  ist
das  Versprechen  erloschen.  Vor  Ablauf  des  festgesetzten  Zeitraumes  kann  das  Versprechen ¬
  nicht  zurückgenommen  werden.
Offerte.  Ein  mit  allen  gesetzlichen  Erfordernissen  versehenes  Versprechen  erzeugt ¬
  für  denjenigen,  an  den  es  gerichtet  ist,  die  Befugnis,  es  anzunehmen  oder  auszuschlagen. ¬
  Zur  Entstehung  eines  Vertrages  ist  aber  erforderlich,  daß  die  Annahme
zu  einer  Zeit  erfolge,  zu  welcher  der  Antragswille  noch  vorhanden  ist.  Doch  erheischt
es  die  Sicherheit  des  Verkehrs,  daß  ein  Zeitpunkt  bestimmt  werde,  nach  dessen  Ablauf ¬
  der  Promittent  seiner  Haftung  entbunden  wird.
A.  Vor  allem  entscheidet  hierüber  die  Erklärung  des  Offerenten  selbst,
wie  lange  er  an  sein  Wort  gebunden  sein  will;  denn  die  Dispositiv-Vorschriften
des  §.  862  kommen  nur  dann  zur  Anwendung,  „wenn  kein  Zeitraum  bedungen
worden  ist."  Hätte  der  Promittent  die  Bestimmung  desselben  dem  Gutbefinden
des  Promissars  überlassen,  so  müßte  die  Annahme  zufolge  der  Analogie  aus
§.  904  ohne  unnöthigen  Aufschub  erfolgen;  wäre  aber  die  Bedenkzeit  zu
einem  bestimmten  Zwecke  (z.  B.  der  Einholung  des  Rathes  eines  Sachverständigen) ¬
  ertheilt  worden,  so  müßte  die  Möglichkeit  der  Erreichung  dieses  Zweckes
als  Maßstab  dienen.*)  Wäre  die  Annahme  ganz  der  Willkür  des  Promissars
vorbehalten  worden,  so  scheint,  ebenfalls  unter  analoger  Anwendung  des  §.  904,  die
Ueberlegungsfrist  von  dem  Richter  nach  Billigkeit  festgesetzt  werden  zu  müssen,  denn
es  handelt  sich  hier  allerdings  um  eine  bloß  persönliche,  nicht  vererbliche  Pflicht,  weil
nach  §.  918  ein  noch  nicht  angenommenes  Versprechen  auf  die  Erben  nicht  übergeht?.
Die  Festsetzung  eines  bestimmten  Zeitraumes  durch  den  Promittenten  selbst  findet
meistentheils  auch  bei  Preisausschreibungen  und  bei  Licitationen  im  sog.
Offertwege  statt.  Anderseits  kann  es  auch  geschehen,  daß  der  Promittent  seinem
Antrage  einen  Zusatz  beifügt,  aus  welchem  erhellt,  daß  er  sich  durch  denselben  nicht
binden,  sondern  vielmehr  das  Recht  vorbehalten  wollte,  frei  wieder  davon  abzugehen.
In  diesem  Falle  ist  der  Offerent  an  die  im  Gesetze  bestimmte  Ueberlegungsfrist  nicht
gebunden.
B.  Wurde  von  den  Parteien  kein  Zeitraum  zur  Annahme  des  Versprechens
bedungen,  so  kommen  die  gesetzlichen  Dispositivnormen  des  §.  862  zur  Anwendung;
hienach  ist  zu  unterscheiden,  ob  das  Versprechen  mündlich  oder  schriftlich  gemacht ¬
  wurde.
1.  Im  ersteren  Falle  (bei  einem  mündlichen  Versprechen)  muß  die  Annahme
„ohne  Verzug",  d.  h.  (nach  der  Erläuterung  des  §.  904)  ohne  unnöthigen  Aufschub ¬
  erfolgen.  Hierbei  kommt  es  wohl  auf  die  jeweilig  obwaltenden  Umstände  an.
Läßt  sich  also  z.  B.  der  Promissar  noch  weitere  Aufklärungen  geben,  oder  ist  er  in
der  Erstattung  von  Vorschlägen  begriffen,  so  kann  vor  Beendigung  derselben  von  dem
Versprechen  nicht  abgegangen  werden,  wohl  aber,  wenn  die  Unterhandlung  gänzlich
abgebrochen  worden  wäre.  Das  Gesetz  dürfte  übrigens,  wenn  es  von  einem  mündlichen ¬
  Versprechen  Erwähnung  macht,  wohl  nur  das  gewöhnliche  vor  Augen  gehabt
1)  Nach  dem  Grundsatze:  „wer  den  Zweck  will,  muß  auch  in  die  zur  Erreichung
dieses  Zweckes  nothwendigen  Mittel  eingewilligt  haben",  ein  Princip,  welches  wohl  auch
der  Verfügung  des  §.  1009  zum  Grunde  liegt.  —  Vgl.  Nippel,  Erläut.  Bd.  6,  S.  19.
2)  Nippel,  a.  a.  O.,  S.  19,  findet  die  Analogie  aus  §.  904  nicht  zulässig,  und  will
daher  jene  aus  §.  936  zur  Anwendung  bringen,  vermöge  welcher  das  Versprechen  nach  Ablauf ¬
  eines  Jahres  erlöschen  würde;  uns  scheint  aber  die  Analogie  aus  §.  904,  den  der  Verfasser ¬
  doch  selbst  in  den  erwähnten  Fällen  herbeizieht,  weit  näher  zu  liegen.  Ueber  Angebot
und  Annahme  vgl.  Hasenöhrl,  S.  579  ff.;  Siegel,  „Versprechen  als  Verpflegungsgrund"
S.  53  ff.  und  Hofmann,  Entstehungsgründe  der  Obligationen,  S.  72  ff.;  dann  Unger,  in
Grünhut's  Zeitschr.  I.  S.  364  ff.
            
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