Metadaten : Pietzsch, J.: Studien über Katasterfragen

Gesammtmenge  des  Gebäude-Eigenthums  durch  Neubauten.  Es  sind  also  hier
eine  Menge  wichtiger  Veränderungsmomente  zu  berücksichtigen,  welche  bei  den
unbebauten  Grundstücken  nicht  in  gleicher  Weise  vorkommen.  Diese  Verschiedenheiten ¬
  haben  es  in  den  meisten  neueren  Gesetzgebungen  als  zweckmässig ¬
  erscheinen  lassen,  die  Grundsteuer  der  Gebäude  und  der  dazu  gehörigen
Grundstücke  von  derjenigen  der  unbebauten  Grundstücke  gänzlich  zu  trennen.
Aber  auch  wenn  eine  solche  Trennung  nicht  in  Frage  käme,  würde  es  immer
nicht  als  zweckmässig  erscheinen  können,  die  bebauten  und  die  unbebauten
Grundstücke  in  denselben  Listen  zu  verzeichnen.  Denn  die  Verschiedenheit
der  Veränderungsfälle  bedingt  verschiedene  Formen  der  Fortschreibung  und
verschiedene  Einrichtung  der  Listen,  in  welchen  dieselbe  zu  erfolgen  hat
wenn  der  Zweck,  den  jeweils  gegenwärtigen  Zustand  klar  vor  Augen  zu
stellen,  gewahrt  werden  soll.
Dem  Mangel  der  Trennung  des  bebauten  und  des  unbebauten  Eigenthums ¬
  in  den  Katasterrollen  Elsass-Lothringens  ist  es  zum  Theil  zuzuschreiben
dass  dieselben  nicht  übersichtlich  und  klar  erhalten  werden  konnten.
Indessen  auch  abgesehen  hiervon,  konnte  die  Fortschreibung  nach  den
bisher  in  Kraft  stehenden  Bestimmungen  keine  genügende  Genauigkeit  haben.
Sie  ist,  soweit  es  sich  um  Parzellirungen  handelte,  stets  ohne  die  neuen
Grenzen  durch  geometrische  Aufnahme  auf  dem  Felde  in  beglaubigter  Weise
festzustellen  und  lediglich  nach  den  Angaben  der  Betheiligten  erfolgt.  Die
Anmeldung  der  Veränderungen  war  übrigens  nicht  obligatorisch.  Die  Einrichtungen ¬
  des  Empfangsdienstes  der  direkten  Steuern  sind  derartige,  dass  selten
dem  früheren  Besitzer  eines  Grundstückes  irgend  erhebliche  Unbequemlichkeiten ¬
  daraus  erwachsen,  wenn  in  den  Katasterrollen  sein  Name  fernerhin
figurirt,  statt  durch  den  des  neuen  Eigenthümers  ersetzt  zu  werden.  Der
letztere  selbst  hat  in  der  Regel  gar  kein  Interesse,  die  Veränderung  der
Rollen  zu  veranlassen.  Es  fehlte  also  beiden  Parteien  gewöhnlich  an  wirksamem ¬
  Antrieb,  die  Fortschreibung  zu  beantragen,  wenn  Veränderungen  stattgefunden -
  hatten,  und  so  konnten  solche  nicht  selten  jahrelang  und  über  mehrere
Akte  durchgreifender  Besitz-  und  Grenzveränderungen  hinaus,  unverzeichnet
bleiben.
Dass  unter  diesen  Umständen  selbst  die  Mutterrolle,  das  einzige  KatasterDokument, ¬
  welches  überhaupt  bestimmungsmässig  der  Fortschreibung  unterliegt,
mit  den  Jahren  in  einen  Zustand  der  Unklarheit,  Unübersichtlichkeit  und
Fehlerhaftigkeit  gerathen  musste,  welcher  den  Werth  derselben  wesentlich
beeinträchtigt,  ist  begreiflich.
Ein  gutes  Kataster  muss  gestatten,  in  jedem  Augenblick  sowohl  den
Besitzer  einer  auf  dem  Felde  gegebenen  Parzelle  als  auch  umgekehrt  jedes
            
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