Gesammtmenge des Gebäude-Eigenthums durch Neubauten. Es sind also hier
eine Menge wichtiger Veränderungsmomente zu berücksichtigen, welche bei den
unbebauten Grundstücken nicht in gleicher Weise vorkommen. Diese Verschiedenheiten ¬
haben es in den meisten neueren Gesetzgebungen als zweckmässig ¬
erscheinen lassen, die Grundsteuer der Gebäude und der dazu gehörigen
Grundstücke von derjenigen der unbebauten Grundstücke gänzlich zu trennen.
Aber auch wenn eine solche Trennung nicht in Frage käme, würde es immer
nicht als zweckmässig erscheinen können, die bebauten und die unbebauten
Grundstücke in denselben Listen zu verzeichnen. Denn die Verschiedenheit
der Veränderungsfälle bedingt verschiedene Formen der Fortschreibung und
verschiedene Einrichtung der Listen, in welchen dieselbe zu erfolgen hat
wenn der Zweck, den jeweils gegenwärtigen Zustand klar vor Augen zu
stellen, gewahrt werden soll.
Dem Mangel der Trennung des bebauten und des unbebauten Eigenthums ¬
in den Katasterrollen Elsass-Lothringens ist es zum Theil zuzuschreiben
dass dieselben nicht übersichtlich und klar erhalten werden konnten.
Indessen auch abgesehen hiervon, konnte die Fortschreibung nach den
bisher in Kraft stehenden Bestimmungen keine genügende Genauigkeit haben.
Sie ist, soweit es sich um Parzellirungen handelte, stets ohne die neuen
Grenzen durch geometrische Aufnahme auf dem Felde in beglaubigter Weise
festzustellen und lediglich nach den Angaben der Betheiligten erfolgt. Die
Anmeldung der Veränderungen war übrigens nicht obligatorisch. Die Einrichtungen ¬
des Empfangsdienstes der direkten Steuern sind derartige, dass selten
dem früheren Besitzer eines Grundstückes irgend erhebliche Unbequemlichkeiten ¬
daraus erwachsen, wenn in den Katasterrollen sein Name fernerhin
figurirt, statt durch den des neuen Eigenthümers ersetzt zu werden. Der
letztere selbst hat in der Regel gar kein Interesse, die Veränderung der
Rollen zu veranlassen. Es fehlte also beiden Parteien gewöhnlich an wirksamem ¬
Antrieb, die Fortschreibung zu beantragen, wenn Veränderungen stattgefunden -
hatten, und so konnten solche nicht selten jahrelang und über mehrere
Akte durchgreifender Besitz- und Grenzveränderungen hinaus, unverzeichnet
bleiben.
Dass unter diesen Umständen selbst die Mutterrolle, das einzige KatasterDokument, ¬
welches überhaupt bestimmungsmässig der Fortschreibung unterliegt,
mit den Jahren in einen Zustand der Unklarheit, Unübersichtlichkeit und
Fehlerhaftigkeit gerathen musste, welcher den Werth derselben wesentlich
beeinträchtigt, ist begreiflich.
Ein gutes Kataster muss gestatten, in jedem Augenblick sowohl den
Besitzer einer auf dem Felde gegebenen Parzelle als auch umgekehrt jedes