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und Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
4. März 1834. war der früher stattgefundene und bereits
zum Spruch gediehene Liquidations=Prozeß aufgehoben und
unterm 29. Juli ejusd. ein Termin zur Belegung und Vertheilung ¬
der Kaufgelder anberaumt worden. Zu diesem Kaufgelder=Belegungstermin =
waren nun auch die beiden Gläubiger
W. und Dr. W., und zwar zu Händen des Justiz=Kommissarius =
D., vorgeladen, indem das Oberlandesgericht annahm,
daß der letztere dadurch, daß er ad liquidandum bevollmächtigt =
gewesen, auch zur Annahme der Vorladung zum Kaufgelder=Belegungs=Termin =
legitimirt sei. Inzwischen reichte
der Justiz=Kommissarius D. die Vorladung mit dem Bemerken ¬
zurück, daß er sich, da der frühere Liquidations=Prozeß
aufgehoben sei, nicht mehr ad causam legitimirt halte, und
auch ohne besondere Vollmacht in dem Kaufgelder=BelegungsTermine =
nicht erscheinen zu dürfen glaube. Demzufolge lud
das Oberlandesgericht nun die beiden Gläubiger unmittelbar
vor, requirirte deren persönliches Forum, das Kammergericht,
um Insinuation der Vorladungen, erhielt aber die Benachrichtigung, ¬
daß die an den Dr. W. gerichtete Vorladung demselben =
nicht habe insinuirt werden können, weil nach der Anzeige =
des Boten der Dr. W. Berlin schon vor 4 Monaten
verlassen habe und sich in Belgien oder in Frankreich aufhalte. ¬
Es entstand nunmehr die Frage: ob noch ein weiteres
Verfahren zu veranlassen sei? Die Meinungen waren darüber =
getheilt. Ein Theil des Oberlandesgerichts glaubte
nämlich auf Grund des §. 36. Tit. 7. Thl. 1. der Allg. Gerichtsordnung, ¬
daß es eines weiteren Verfahrens nicht bedürfe, ¬
weil der Dr. W. zum früheren Kaufgelder=LiquidationsProzesse ¬
und zu dem peremtorischen Verkaufstermin des Gutes =
S. gehörig vorgeladen war, und sich gegenwärtig außer
Landes begeben habe, ohne dem Gerichte oder seinem Bevollmächtigten =
seinen Wohnort anzuzeigen, und daß er deshalb
lediglich es sich selbst beizumessen habe, wenn er von dem
anberaumten Termine zur Belegung und Vertheilung der
Kaufgelder keine Kenntniß erhalte, und so eines Theils des
Rechts, der Auszahlung der Kaufgelder an die vorstehenden