Volltext : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

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und  Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
4.  März  1834.  war  der  früher  stattgefundene  und  bereits
zum  Spruch  gediehene  Liquidations=Prozeß  aufgehoben  und
unterm  29.  Juli  ejusd.  ein  Termin  zur  Belegung  und  Vertheilung ¬
  der  Kaufgelder  anberaumt  worden.  Zu  diesem  Kaufgelder=Belegungstermin =
  waren  nun  auch  die  beiden  Gläubiger
W.  und  Dr.  W.,  und  zwar  zu  Händen  des  Justiz=Kommissarius =
  D.,  vorgeladen,  indem  das  Oberlandesgericht  annahm,
daß  der  letztere  dadurch,  daß  er  ad  liquidandum  bevollmächtigt =
  gewesen,  auch  zur  Annahme  der  Vorladung  zum  Kaufgelder=Belegungs=Termin =
  legitimirt  sei.  Inzwischen  reichte
der  Justiz=Kommissarius  D.  die  Vorladung  mit  dem  Bemerken ¬
  zurück,  daß  er  sich,  da  der  frühere  Liquidations=Prozeß
aufgehoben  sei,  nicht  mehr  ad  causam  legitimirt  halte,  und
auch  ohne  besondere  Vollmacht  in  dem  Kaufgelder=BelegungsTermine =
  nicht  erscheinen  zu  dürfen  glaube.  Demzufolge  lud
das  Oberlandesgericht  nun  die  beiden  Gläubiger  unmittelbar
vor,  requirirte  deren  persönliches  Forum,  das  Kammergericht,
um  Insinuation  der  Vorladungen,  erhielt  aber  die  Benachrichtigung, ¬
  daß  die  an  den  Dr.  W.  gerichtete  Vorladung  demselben =
  nicht  habe  insinuirt  werden  können,  weil  nach  der  Anzeige =
  des  Boten  der  Dr.  W.  Berlin  schon  vor  4  Monaten
verlassen  habe  und  sich  in  Belgien  oder  in  Frankreich  aufhalte. ¬

Es  entstand  nunmehr  die  Frage:  ob  noch  ein  weiteres
Verfahren  zu  veranlassen  sei?  Die  Meinungen  waren  darüber =
  getheilt.  Ein  Theil  des  Oberlandesgerichts  glaubte
nämlich  auf  Grund  des  §.  36.  Tit.  7.  Thl.  1.  der  Allg.  Gerichtsordnung, ¬
  daß  es  eines  weiteren  Verfahrens  nicht  bedürfe, ¬
  weil  der  Dr.  W.  zum  früheren  Kaufgelder=LiquidationsProzesse ¬
  und  zu  dem  peremtorischen  Verkaufstermin  des  Gutes =
  S.  gehörig  vorgeladen  war,  und  sich  gegenwärtig  außer
Landes  begeben  habe,  ohne  dem  Gerichte  oder  seinem  Bevollmächtigten =
  seinen  Wohnort  anzuzeigen,  und  daß  er  deshalb
lediglich  es  sich  selbst  beizumessen  habe,  wenn  er  von  dem
anberaumten  Termine  zur  Belegung  und  Vertheilung  der
Kaufgelder  keine  Kenntniß  erhalte,  und  so  eines  Theils  des
Rechts,  der  Auszahlung  der  Kaufgelder  an  die  vorstehenden
            
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