Volltext : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

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und  Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
sich,  wenn  dergleichen  Fälle  wirklich  vorkommen,  leicht  erledigen =
  lassen.
Wenn  z.  B.  in  einem  bereits  eingeleiteten,  aber  am
1.  Mai  d.  J.  noch  nicht  beendigten  Kaufgelder=Liquidations=Prozesse =
  Gläubiger  zugelassen  worden  sind,  welche
jetzt  nicht  mehr  zugezogen  werden  würden,  so  versteht  es
sich,  daß  sie  nunmehr  auch  zum  Kaufgelder=BelegungsTermin =
  adzitirt  werden  müssen,  und  daß  bei  entstehendem
Widerspruch  des  dabei  Betheiligten  über  ihre  Ansprüche ¬
  nach  den  Grundsätzen  des  50.  Titels  der  Prozeßordnung =
  von  dem  Vorzugsrechte  der  Forderungen  zu  erkennen =
  ist.
So  kann  es  auch  keinem  Zweifel  unterworfen  sein,
daß  bereits  rechtskräftig  präkludirte  Gläubiger  bei  der
Umleitung  nicht  berücksichtigt  werden  dürfen;  denn  das
Gesetz  wirkt  nicht  zurück,  und  die  Rechtskraft  des  Präklusionsbescheides, =
  welcher  jus  inter  partes  bewirkt,  wird
durch  dasselbe  nicht  aufgehoben.
Wenn  der  terminus  a  quo  der  laufenden  und  der
zweijährigen  Zinsen  in  einer  noch  nicht  rechtskräftigen  Klassifikatoria =
  nach  den  früheren  Gesetzen  bestimmt  ist,  so  hängt
das  Weitere  davon  ab,  ob  dagegen  ein  Rechtsmittel  eingewendet =
  wird;  in  welchem  Falle  der  Richter  mit  Berücksichtigung =
  des  Grundsatzes,  „daß  neue  Gesetze  nicht  zurückwirken", =
  den  Streit  zu  entscheiden  hat.  Jn  dem
Termin  zur  Belegung  der  Kaufgelder  aber  muß  jedenfalls
der  Gegner  ermittelt  werden,  mit  dem  der  Gläubiger  den
Streit  auszumachen  hat.
Dasselbe  gilt  wegen  des  Kostenpunktes.  Wegen  der
seit  dem  1.  Mai  erwachsenen  Kosten  enthält  §.  18.  der
Verordnung  die  nöthigen  Bestimmungen.
Ebenso  müß,  wenn  der  Subhastations=Prozeß  völlig
beendigt  ist,  die  Kaufgelder  aber  noch  ungetheilt  im  Depositorium =
  des  Gerichts  liegen,  nach  §§.  16.  ff.  mit  Einleitung =
  des  Kaufgelder=Belegungs=Verfahrens  sofort  vorgeschritten ¬
  werden.
Konkurrirt  eine  Hypothekenforderung,  deren  Jnhaber
P
            
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