227
und Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
sich, wenn dergleichen Fälle wirklich vorkommen, leicht erledigen =
lassen.
Wenn z. B. in einem bereits eingeleiteten, aber am
1. Mai d. J. noch nicht beendigten Kaufgelder=Liquidations=Prozesse =
Gläubiger zugelassen worden sind, welche
jetzt nicht mehr zugezogen werden würden, so versteht es
sich, daß sie nunmehr auch zum Kaufgelder=BelegungsTermin =
adzitirt werden müssen, und daß bei entstehendem
Widerspruch des dabei Betheiligten über ihre Ansprüche ¬
nach den Grundsätzen des 50. Titels der Prozeßordnung =
von dem Vorzugsrechte der Forderungen zu erkennen =
ist.
So kann es auch keinem Zweifel unterworfen sein,
daß bereits rechtskräftig präkludirte Gläubiger bei der
Umleitung nicht berücksichtigt werden dürfen; denn das
Gesetz wirkt nicht zurück, und die Rechtskraft des Präklusionsbescheides, =
welcher jus inter partes bewirkt, wird
durch dasselbe nicht aufgehoben.
Wenn der terminus a quo der laufenden und der
zweijährigen Zinsen in einer noch nicht rechtskräftigen Klassifikatoria =
nach den früheren Gesetzen bestimmt ist, so hängt
das Weitere davon ab, ob dagegen ein Rechtsmittel eingewendet =
wird; in welchem Falle der Richter mit Berücksichtigung =
des Grundsatzes, „daß neue Gesetze nicht zurückwirken", =
den Streit zu entscheiden hat. Jn dem
Termin zur Belegung der Kaufgelder aber muß jedenfalls
der Gegner ermittelt werden, mit dem der Gläubiger den
Streit auszumachen hat.
Dasselbe gilt wegen des Kostenpunktes. Wegen der
seit dem 1. Mai erwachsenen Kosten enthält §. 18. der
Verordnung die nöthigen Bestimmungen.
Ebenso müß, wenn der Subhastations=Prozeß völlig
beendigt ist, die Kaufgelder aber noch ungetheilt im Depositorium =
des Gerichts liegen, nach §§. 16. ff. mit Einleitung =
des Kaufgelder=Belegungs=Verfahrens sofort vorgeschritten ¬
werden.
Konkurrirt eine Hypothekenforderung, deren Jnhaber
P