Th. II. B. III. Abth. II. v. Eigenthume d. Bauern. §. 463°. 4634.
179
Auszügler seine Wohnung verändern und dadurch die Erfüllung der Verpflichtung ¬
für den Verpflichteten erschweren könne? vgl. §. 31.
1) Insbesondere findet ein Recht, wegen Unverträglichkeit statt der Wohnung oder
Herberge Miethzins für eine andere Wohnung zu fordern, nicht statt; Bek.
§. 18. Ueber die mora vgl. den vorherg. §. not. n. Hat in Beziehung auf
das belastete Grundstück nach bestelltem Auszuge eine Abtrennung stattgefunden, ¬
so bleibt zwar auch das abgetrennte Stück wegen des Auszugs verhaftet;
allein der Auszügler ist berechtigt, den ganzen Auszug aus dem Stammgute ¬
zu fordern.
Bek. §. 27.
Bek. §. 31.
Vgl. Bek. des O.=A.=G. §. 22., nach welcher Eidesantrag in einem großen
Umfange gestattet ist, und 3. N. F. III. 17. S. 284., nach welcher auch durch
Gutachten Sachverständiger vorhandene Mängel des Beweises ergänzt werden
können; vgl. Gottschalk Disc. I. 14.
§. 463 d.
Anlangend das Verhältniß der Ehegatten in Bezug auf den zu
Gunsten des Einen oder des Andern oder Beider bedungenen Auszug,
so ist hierüber Folgendes zu bemerken: Hatte die Ehefrau, welcher ein
Auszug ausgemacht war, dem verstorbenen Ehemanne Heirathsgut
zugebracht, so konnte sie nach bisherigem Rechte dieses zurückfordern, ¬
ohne deshalb den Auszug aufgeben zu müssen*). Erwählte sie
aber die statutarische Portion, so mußte sie auch den mit Rücksicht
auf die wahrscheinliche Dauer ihrer Lebenszeit zu Capital=Werth anzuschlagenden ¬
Auszug einwerfen*). Nach dem neuern Erbrechte ist
das Recht der Eheweiber, ihr Eingebrachtes außer den, aus dem Vermögen ¬
ihres Ehegatten ihr zukommenden Vortheilen zurückzuverlangen, ¬
ohnehin für alle Fälle anerkannt. Was jedoch den nunmehr
aus dem Vermögen des einen Ehegatten dem andern zukommenden
Pflichttheil betrifft, so wird angenommen, daß der Ueberlebende eine
von dem Zuerstverstorbenen in seinem letzten Willen oder sonst vorgenommene ¬
Schmälerung desselben unter andern auch dann genehmigt
habe, wenn dem Ueberlebenden mit seiner Zustimmung ein ihm nach
dem Tode des andern Gatten zu reichender Auszug auf einem, dem
Letztern noch bei seinem Tode gehörig gewesenen, oder auch schon vorher ¬
von demselben veräußerten Grundstücke versichert worden ist*),
und es muß sich der Ueberlebende mit den ihm ausgesetzten Gegen12 ¬