Metadaten : Lehrbuch des Königlich-Sächsischen Privatrechts (2)

Th.  II.  B.  III.  Abth.  II.  v.  Eigenthume  d.  Bauern.  §.  463°.  4634.
179
Auszügler  seine  Wohnung  verändern  und  dadurch  die  Erfüllung  der  Verpflichtung ¬
  für  den  Verpflichteten  erschweren  könne?  vgl.  §.  31.
1)  Insbesondere  findet  ein  Recht,  wegen  Unverträglichkeit  statt  der  Wohnung  oder
Herberge  Miethzins  für  eine  andere  Wohnung  zu  fordern,  nicht  statt;  Bek.
§.  18.  Ueber  die  mora  vgl.  den  vorherg.  §.  not.  n.  Hat  in  Beziehung  auf
das  belastete  Grundstück  nach  bestelltem  Auszuge  eine  Abtrennung  stattgefunden, ¬
  so  bleibt  zwar  auch  das  abgetrennte  Stück  wegen  des  Auszugs  verhaftet;
allein  der  Auszügler  ist  berechtigt,  den  ganzen  Auszug  aus  dem  Stammgute ¬
  zu  fordern.
Bek.  §.  27.
Bek.  §.  31.
Vgl.  Bek.  des  O.=A.=G.  §.  22.,  nach  welcher  Eidesantrag  in  einem  großen
Umfange  gestattet  ist,  und  3.  N.  F.  III.  17.  S.  284.,  nach  welcher  auch  durch
Gutachten  Sachverständiger  vorhandene  Mängel  des  Beweises  ergänzt  werden
können;  vgl.  Gottschalk  Disc.  I.  14.
§.  463  d.
Anlangend  das  Verhältniß  der  Ehegatten  in  Bezug  auf  den  zu
Gunsten  des  Einen  oder  des  Andern  oder  Beider  bedungenen  Auszug,
so  ist  hierüber  Folgendes  zu  bemerken:  Hatte  die  Ehefrau,  welcher  ein
Auszug  ausgemacht  war,  dem  verstorbenen  Ehemanne  Heirathsgut
zugebracht,  so  konnte  sie  nach  bisherigem  Rechte  dieses  zurückfordern, ¬
  ohne  deshalb  den  Auszug  aufgeben  zu  müssen*).  Erwählte  sie
aber  die  statutarische  Portion,  so  mußte  sie  auch  den  mit  Rücksicht
auf  die  wahrscheinliche  Dauer  ihrer  Lebenszeit  zu  Capital=Werth  anzuschlagenden ¬
  Auszug  einwerfen*).  Nach  dem  neuern  Erbrechte  ist
das  Recht  der  Eheweiber,  ihr  Eingebrachtes  außer  den,  aus  dem  Vermögen ¬
  ihres  Ehegatten  ihr  zukommenden  Vortheilen  zurückzuverlangen, ¬
  ohnehin  für  alle  Fälle  anerkannt.  Was  jedoch  den  nunmehr
aus  dem  Vermögen  des  einen  Ehegatten  dem  andern  zukommenden
Pflichttheil  betrifft,  so  wird  angenommen,  daß  der  Ueberlebende  eine
von  dem  Zuerstverstorbenen  in  seinem  letzten  Willen  oder  sonst  vorgenommene ¬
  Schmälerung  desselben  unter  andern  auch  dann  genehmigt
habe,  wenn  dem  Ueberlebenden  mit  seiner  Zustimmung  ein  ihm  nach
dem  Tode  des  andern  Gatten  zu  reichender  Auszug  auf  einem,  dem
Letztern  noch  bei  seinem  Tode  gehörig  gewesenen,  oder  auch  schon  vorher ¬
  von  demselben  veräußerten  Grundstücke  versichert  worden  ist*),
und  es  muß  sich  der  Ueberlebende  mit  den  ihm  ausgesetzten  Gegen12 ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer