Volltext : Liszt, Franz von: ¬Die falsche Aussage vor Gericht oder öffentlicher Behörde nach deutschem und österreichischen Recht

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jenige,  zu  dessen  Nachtheil  die  That  geschah,  sich  wegen
der  nämlichen  Strafsache  in  Haft  befindet
M.  E.  ist  jede  derartige  Bestimmung  überflüssig  und
principwidrig.  Wurde  der  Angeklagte  zum  Tode  verurtheilt
und  die  Todesstrafe  vollzogen,  so  beginnt  demnach  die  Verjährung ¬
  mit  dem  Zeitpunkte  (§  67  Entw.),  in  welchem  die
falsche  Aussage  abgelegt  wurde;  wird  der  zum  Tode  Verurtheilte ¬
  begnadigt,  so  ruht  während  der  ganzen  Dauer
seiner  Strafe  die  Verjährung  ebenso  wie  dann,  wenn  er  von
vorneherein  nur  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden
ist.  Der  falsche  Zeuge  ist  also  am  Besten  dann
daran,  wenn  seine  Aussage  die  Hinrichtung
des  Unschuldigen  zur  Folge  gehabt  hat:  ein  Resultat, ¬
  das  gewiss  ebensowenig  mit  den  Forderungen  der
Gerechtigkeit  als  mit  der  Absicht  des  Gesetzgebers  im  Einklange ¬
  stehen  dürfte.
Unter  den  beiden  angeführten  Bestimmungen  aber
scheint  mir  die  des  bairischen  Gesetzbuches  entschieden  den
orzug  zu  verdienen.  Was  soll  das  heissen:  „wenn  die  Verurtheilung -
  unter  Berücksichtigung  einer  falschen  Aussage  erfolgte“? ¬
  Wenn  es  sich  um  das  Urtheil  eines  Erkenntnissgerichtes ¬
  handelt,  so  lässt  sich  die  Berücksichtigung  allerdings ¬
  leicht  constatiren;  aber  bei  den  vor  die  Competenz
des  Schwurgerichtes  gehörigen  Handlungen  ist  es  geradezu
unmöglich  nachzuweisen,  dass  das  Verdict  „unter  Berücksichtigung“ ¬
  der  falschen  Aussage  erfolgte.
Wir  haben  also
auch  hier  die  Consequenz,  dass,  je  schwerer  die  Folgen  der
falschen  Aussage  für  den  Verurtheilten,  je  strenger  gestraft
das  Delict  ist,  dessen  ihn  der  falsche  Zeuge  beschuldigt,
desto  günstiger  sich  die  Verjährung  für  Letzteren  gestaltet.
Eine  Abänderung  des  §  170  wäre  daher  dringend  geboten,
wenn  man  sich  schon  nicht  zu  einer  völligen  Streichung
desselben  entschliessen  will;  ein  Nachtheil  für  die  Rechtspflege ¬
  würde  —  das  beweist  wohl  das  R.-St.-G.-B.  —  aus
dieser  Streichung  gewiss  nicht  entstehen.
*)  Vgl.  dazu  Dollmann  S.  590  u.  Abtheilg.  I.  S.  872  Anm.  24.
            
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