§ 1. Der allgemeine Deliktsbegriff und die Ersatzpflicht.
Der Abschnitt des BGB. über die Haftung aus unerlaubten
Handlungen weist gegenüber der Fassung der Entwürfe vielfache
und teilweise wesentliche Anderungen auf.
Diese Anderungen
können zum weitaus größeren Teile als Verbesserungen bezeichnet
werden. Da und dort sind die kritischen Bemerkungen, welche insbesondere ¬
der erste Entwurf herausgefordert hatte, in anerkennenswerter ¬
Weise berücksichtigt worden. Mancher schwere Fehler hat
im Laufe der Vorberatungen gutgemacht werden können.
Dennoch bietet auch das Gesetz selbst noch Anlaß zu einer
ganzen Reihe von Bedenken. Die Rechtsprechung wird mit Schwierigkeiten ¬
zu kämpfen haben, deren Überwindung erst im Laufe der
Jahre gelingen wird. Soweit diese Schwierigkeiten aus den Einzelbestimmungen ¬
des Gesetzes sich ergeben, werde ich in den folgenden
Abschnitten auf sie aufmerksam machen, ohne dabei den in erster Linie
nicht kritischen, sondern dogmatischen Zweck meiner Arbeit aus den
Augen zu verlieren. An dieser einleitenden Stelle aber kann ich
eine grundsätzliche Doppelbemerkung nicht unterdrücken.
I. Das Gesetz läßt jede Klarheit über die sociale
Funktion des Schadensersatzes vermissen, der die Unrechtsfolge ¬
des privatrechtlichen Delikts bildet.
Aufgabe des Schadensersatzes ist nicht nur die Ausgleichung
der in der Rechtssphäre des Verletzten eingetretenen Störung.
Seine Aufgabe als Deliktsfolge ist vielmehr auch die
Bekämpfung des Unrechts und damit die Sicherung der
Rechtsordnung. Die Ersatzpflicht aus Delikt erhält erst durch
die klare Erfassung dieser ihrer zweiten Aufgabe die richtige
Stellung im System des bürgerlichen Rechts. Erst mit dieser
Erkenntnis hebt sie sich ab von der Ersatzpflicht, die durch eine
nichtwiderrechtliche Handlung begründet wird. Erst diese Erkenntnis ¬
ermöglicht die Entscheidung darüber, ob nicht die Ersatzpflicht ¬
je nach ihrem verschiedenen Entstehungsgrunde aus rechtswidrigem ¬
oder rechtgemäßem Handeln in Inhalt und Umfang