Volltext : Liszt, Franz von: ¬Die Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§  1.  Der  allgemeine  Deliktsbegriff  und  die  Ersatzpflicht.
Der  Abschnitt  des  BGB.  über  die  Haftung  aus  unerlaubten
Handlungen  weist  gegenüber  der  Fassung  der  Entwürfe  vielfache
und  teilweise  wesentliche  Anderungen  auf.
Diese  Anderungen
können  zum  weitaus  größeren  Teile  als  Verbesserungen  bezeichnet
werden.  Da  und  dort  sind  die  kritischen  Bemerkungen,  welche  insbesondere ¬
  der  erste  Entwurf  herausgefordert  hatte,  in  anerkennenswerter ¬
  Weise  berücksichtigt  worden.  Mancher  schwere  Fehler  hat
im  Laufe  der  Vorberatungen  gutgemacht  werden  können.
Dennoch  bietet  auch  das  Gesetz  selbst  noch  Anlaß  zu  einer
ganzen  Reihe  von  Bedenken.  Die  Rechtsprechung  wird  mit  Schwierigkeiten ¬
  zu  kämpfen  haben,  deren  Überwindung  erst  im  Laufe  der
Jahre  gelingen  wird.  Soweit  diese  Schwierigkeiten  aus  den  Einzelbestimmungen ¬
  des  Gesetzes  sich  ergeben,  werde  ich  in  den  folgenden
Abschnitten  auf  sie  aufmerksam  machen,  ohne  dabei  den  in  erster  Linie
nicht  kritischen,  sondern  dogmatischen  Zweck  meiner  Arbeit  aus  den
Augen  zu  verlieren.  An  dieser  einleitenden  Stelle  aber  kann  ich
eine  grundsätzliche  Doppelbemerkung  nicht  unterdrücken.
I.  Das  Gesetz  läßt  jede  Klarheit  über  die  sociale
Funktion  des  Schadensersatzes  vermissen,  der  die  Unrechtsfolge ¬
  des  privatrechtlichen  Delikts  bildet.
Aufgabe  des  Schadensersatzes  ist  nicht  nur  die  Ausgleichung
der  in  der  Rechtssphäre  des  Verletzten  eingetretenen  Störung.
Seine  Aufgabe  als  Deliktsfolge  ist  vielmehr  auch  die
Bekämpfung  des  Unrechts  und  damit  die  Sicherung  der
Rechtsordnung.  Die  Ersatzpflicht  aus  Delikt  erhält  erst  durch
die  klare  Erfassung  dieser  ihrer  zweiten  Aufgabe  die  richtige
Stellung  im  System  des  bürgerlichen  Rechts.  Erst  mit  dieser
Erkenntnis  hebt  sie  sich  ab  von  der  Ersatzpflicht,  die  durch  eine
nichtwiderrechtliche  Handlung  begründet  wird.  Erst  diese  Erkenntnis ¬
  ermöglicht  die  Entscheidung  darüber,  ob  nicht  die  Ersatzpflicht ¬
  je  nach  ihrem  verschiedenen  Entstehungsgrunde  aus  rechtswidrigem ¬
  oder  rechtgemäßem  Handeln  in  Inhalt  und  Umfang
            
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