Volltext : Praktisches Pandektenrecht (1)

107
schieden;  wenn  aber  der  Zeitpunkt  der  gewiß  erfolgenden  Erfüllung
noch  ungewiß  ist,  so  kann  der  bedingte  Anspruch  vor  dem  wirklichen
Eintritte  der  Erfüllung  nicht  geltend  gemacht  werden
Ist
eine  sich  von  selbst  verstehende  Bedingung  ausdrücklich  beigefügt,
so  ist  das  Geschäft  demungeachtet  ein  unbedingtes;
wenn  nicht
die  Handelnden  das  Gegentheil  beabsichtigt  haben3).
§.  80.
b)  Zeitbestimmungen.
Rechtsverhältnisse  können  von  Zeitbestimmungen  in  zweifacher
Hinsicht  abhängig  gemacht  werden,  indem  sie  entweder  von  einem
gewissen  Zeitpunkte  an  (dies  a  quo)  beginnen,  oder  mit  Eintritt
desselben  erlöschen  sollen  (dies  ad  quem)').  Der  kritische  Zeitpunkt
ist  entweder  dies  certus,  wenn  es  gewiß  ist,  daß  und  wann  er
eintreten  werde,  so  wenn  die  Zeitbestimmung  auf  einen  Moment
des  Kalenders  gestellt  ist;  oder  dies  incertus,  indem  entweder  bloß
das  Wann  oder  auch  das  Ob  des  Eintretens  ungewiß  ist,  so  wenn
es  auf  den  Zeitpunkt  einer  bestimmten,  gewissen  oder  ungewissen
Begebenheit  ankommen  soll?).  Ist  nun
1)  ein  in  beiden  Rücksichten  (oder  doch  in  Rücksicht  des  Ob)s
ungewisser  Tag  angesetzt,  so  wird  es  angesehen,  als  ob  das  Rechtsverhältniß ¬
  durch  den  Eintritt  der  Begebenheit  bedingt  sey*).
4)  Arg.  fr.  17  de  cond.  indeb.  (12,6);  fr.  4  §.  1  quando  dies  (36,2).  Soll
der  bedingt  Berechtigte  den  Eintritt  der  Erfüllung  erleben,  so  ist  eine
eigentliche  Bedingung  vorhanden.  Einen  hierauf  gerichteten  Willen  des
Testators  hat  Ulpian  in  dem  Falle  des  fr.  4  pr.  eod.  angenommen.
5)  Fr.  69  de  hered.  instit.  (28,  5);  fr.  99,  fr.  107  de  condit.  et  demonstr.
(35,  1);  fr.  7  §.  5;  fr.  22  §.  1;  fr.  25  §.  1  quando  dies  (36,  2).
1)  Fr.  44  §.  1  de  O.  et  A.  (44,  7).  Von  den  Zeitbestimmungen  handelt
Savigny  im  System  Bd.  3  §.  125—127.—  S.  auch  unten  §.  243  f.,
539,  611.
2)  Fr.  1  de  cond.  et  dem.  (35,  1).
3)  z.  B.  der  dies  certae  aetatis.  Hier  ist  es  zwar  gewiß,  in  welchem  Jahre
und  Monate  die  Person  das  bestimmte  Alter  erreichen  würde;  es  ist  aber
ungewiß,  ob  sie  eine  solche  Altersstufe  erreichen  wird.  Fr.  22  pr.  quando
dies  (36,  2).
4)  Fr.  21,  22  pr.  quando  dies;  fr.  16  §.  1;  fr.  17,  18,  56  de  cond.  indeb.
(12,  6).  Auch  hier  muß  erinnert  werden,  daß  die  aufgestellte  Regel  nur
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer