107
schieden; wenn aber der Zeitpunkt der gewiß erfolgenden Erfüllung
noch ungewiß ist, so kann der bedingte Anspruch vor dem wirklichen
Eintritte der Erfüllung nicht geltend gemacht werden
Ist
eine sich von selbst verstehende Bedingung ausdrücklich beigefügt,
so ist das Geschäft demungeachtet ein unbedingtes;
wenn nicht
die Handelnden das Gegentheil beabsichtigt haben3).
§. 80.
b) Zeitbestimmungen.
Rechtsverhältnisse können von Zeitbestimmungen in zweifacher
Hinsicht abhängig gemacht werden, indem sie entweder von einem
gewissen Zeitpunkte an (dies a quo) beginnen, oder mit Eintritt
desselben erlöschen sollen (dies ad quem)'). Der kritische Zeitpunkt
ist entweder dies certus, wenn es gewiß ist, daß und wann er
eintreten werde, so wenn die Zeitbestimmung auf einen Moment
des Kalenders gestellt ist; oder dies incertus, indem entweder bloß
das Wann oder auch das Ob des Eintretens ungewiß ist, so wenn
es auf den Zeitpunkt einer bestimmten, gewissen oder ungewissen
Begebenheit ankommen soll?). Ist nun
1) ein in beiden Rücksichten (oder doch in Rücksicht des Ob)s
ungewisser Tag angesetzt, so wird es angesehen, als ob das Rechtsverhältniß ¬
durch den Eintritt der Begebenheit bedingt sey*).
4) Arg. fr. 17 de cond. indeb. (12,6); fr. 4 §. 1 quando dies (36,2). Soll
der bedingt Berechtigte den Eintritt der Erfüllung erleben, so ist eine
eigentliche Bedingung vorhanden. Einen hierauf gerichteten Willen des
Testators hat Ulpian in dem Falle des fr. 4 pr. eod. angenommen.
5) Fr. 69 de hered. instit. (28, 5); fr. 99, fr. 107 de condit. et demonstr.
(35, 1); fr. 7 §. 5; fr. 22 §. 1; fr. 25 §. 1 quando dies (36, 2).
1) Fr. 44 §. 1 de O. et A. (44, 7). Von den Zeitbestimmungen handelt
Savigny im System Bd. 3 §. 125—127.— S. auch unten §. 243 f.,
539, 611.
2) Fr. 1 de cond. et dem. (35, 1).
3) z. B. der dies certae aetatis. Hier ist es zwar gewiß, in welchem Jahre
und Monate die Person das bestimmte Alter erreichen würde; es ist aber
ungewiß, ob sie eine solche Altersstufe erreichen wird. Fr. 22 pr. quando
dies (36, 2).
4) Fr. 21, 22 pr. quando dies; fr. 16 §. 1; fr. 17, 18, 56 de cond. indeb.
(12, 6). Auch hier muß erinnert werden, daß die aufgestellte Regel nur