III. Die für den Deliktsanspruch geltenden Sonderrechtssätze.
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soweit eine von ihnen im Gebiet des deutschen Reichs
begangene unerlaubte Handlung in Frage steht, ausnahmslos ¬
und unbedingt nach deutschem Recht, also nach
den §§ 827 bis 829, zu beurteilen ist.
Für das Vertragsrecht trifft diese Erwägung nicht zu; und
mit ihr entfällt daher auch die Folgerung. Für Vertragsverhältnisse ¬
ist also Artikel 7 des Einführungsgesetzes
zur Anwendung zu bringen, obwohl der § 276 die Anwendung ¬
der Paragraphen über die Deliktsfähigkeit auch
auf Vertragsverhältnisse vorgeschrieben hat.
Keinem Zweifel dürfte es dagegen unterliegen, daß, abgesehen
von der Deliktsfähigkeit, im übrigen auf die von Ausländern im
Inland begangenen unerlaubten Handlungen die §§ 823 bis 853
uneingeschränkte Anwendung finden.
b) Wesentlich anders steht es mit der Frage nach den
Rechtsfolgen der im Ausland begangenen unerlaubten
Handlungen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts ¬
muß daran festgehalten werden, daß mangels besonderer
Bestimmungen des nationalen Rechts die im Auslande begangene
unerlaubte Handlung nach dem Recht des Begehungsortes beurteilt
werden muß. Hat also der Deutsche in Frankreich oder in England ¬
ein Delikt begangen, so haben die deutschen Gerichte, vor
welchen die Ersatzforderung geltend gemacht wird, das französische
oder englische Recht zur Anwendung zu bringen. Das gilt sowohl
von den Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs
(deliktische Thatbestände, Deliktsfähigkeit u. s. w.), als auch von Inhalt
und Umfang des Ersatzanspruches selbst.
Von dieser allgemeinen Regel hat der Artikel 12 des Einführungsgesetzes ¬
eine Ausnahme gemacht: „Aus einer im Auslande ¬
begangenen unerlaubten Handlung können gegen
einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend
gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet ¬
sind." Ob diese Ausnahme innerlich begründet ist oder
nicht, habe ich hier nicht zu untersuchen. Die Bestimmung selbst
ist einfach und klar. Sie wird von Bedeutung werden insbesondere ¬
gegenüber dem code civil, sowie auch, wenigstens bei
gewissen Thatbeständen, gegenüber dem englisch-amerikanischen
Rechte. Insbesondere wird die Gewährung des Ersatzes für