Volltext : Liszt, Franz von: ¬Die Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuchs

III.  Die  für  den  Deliktsanspruch  geltenden  Sonderrechtssätze.
113
soweit  eine  von  ihnen  im  Gebiet  des  deutschen  Reichs
begangene  unerlaubte  Handlung  in  Frage  steht,  ausnahmslos ¬
  und  unbedingt  nach  deutschem  Recht,  also  nach
den  §§  827  bis  829,  zu  beurteilen  ist.
Für  das  Vertragsrecht  trifft  diese  Erwägung  nicht  zu;  und
mit  ihr  entfällt  daher  auch  die  Folgerung.  Für  Vertragsverhältnisse ¬
  ist  also  Artikel  7  des  Einführungsgesetzes
zur  Anwendung  zu  bringen,  obwohl  der  §  276  die  Anwendung ¬
  der  Paragraphen  über  die  Deliktsfähigkeit  auch
auf  Vertragsverhältnisse  vorgeschrieben  hat.
Keinem  Zweifel  dürfte  es  dagegen  unterliegen,  daß,  abgesehen
von  der  Deliktsfähigkeit,  im  übrigen  auf  die  von  Ausländern  im
Inland  begangenen  unerlaubten  Handlungen  die  §§  823  bis  853
uneingeschränkte  Anwendung  finden.
b)  Wesentlich  anders  steht  es  mit  der  Frage  nach  den
Rechtsfolgen  der  im  Ausland  begangenen  unerlaubten
Handlungen.
Nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  internationalen  Privatrechts ¬
  muß  daran  festgehalten  werden,  daß  mangels  besonderer
Bestimmungen  des  nationalen  Rechts  die  im  Auslande  begangene
unerlaubte  Handlung  nach  dem  Recht  des  Begehungsortes  beurteilt
werden  muß.  Hat  also  der  Deutsche  in  Frankreich  oder  in  England ¬
  ein  Delikt  begangen,  so  haben  die  deutschen  Gerichte,  vor
welchen  die  Ersatzforderung  geltend  gemacht  wird,  das  französische
oder  englische  Recht  zur  Anwendung  zu  bringen.  Das  gilt  sowohl
von  den  Voraussetzungen  für  die  Entstehung  des  Anspruchs
(deliktische  Thatbestände,  Deliktsfähigkeit  u.  s.  w.),  als  auch  von  Inhalt
und  Umfang  des  Ersatzanspruches  selbst.
Von  dieser  allgemeinen  Regel  hat  der  Artikel  12  des  Einführungsgesetzes ¬
  eine  Ausnahme  gemacht:  „Aus  einer  im  Auslande ¬
  begangenen  unerlaubten  Handlung  können  gegen
einen  Deutschen  nicht  weitergehende  Ansprüche  geltend
gemacht  werden,  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet ¬
  sind."  Ob  diese  Ausnahme  innerlich  begründet  ist  oder
nicht,  habe  ich  hier  nicht  zu  untersuchen.  Die  Bestimmung  selbst
ist  einfach  und  klar.  Sie  wird  von  Bedeutung  werden  insbesondere ¬
  gegenüber  dem  code  civil,  sowie  auch,  wenigstens  bei
gewissen  Thatbeständen,  gegenüber  dem  englisch-amerikanischen
Rechte.  Insbesondere  wird  die  Gewährung  des  Ersatzes  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer