Volltext : Lingg, Max: ¬Die Civilehe vom Standpunkte des Rechts

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Ueberhaupt  muß  —  und  damit  sei  ein  Wort  zum  Schlusse  gesagt  —
das  ganze  Institut  der  Civilehe  nur  als  ein  Uebergangs-Institut  bezeichnet
werden.  Wenn  sich  nämlich  auch  einzelne  Arten  der  Civilehe  vom
Standpunkte  des  Rechts  wenigstens  in  einem  gewissen  Umfange  allerdings ¬
  vertheidigen  lassen  —  es  bleibt  dennoch  wahr,  was  oben  (Seite  15
gesagt  wurde,  daß  nämlich  das  Institut  schon  in  seinem  Grundgedanken
den  Grundsätzen  der  Natur  und  Logik,  und,  wie  jetzt  hinzugefügt  werden
kann,  auch  des  Rechts  widerspricht,  und  darum  den  Stempel  der  Wahrheit
nicht  an  sich  trägt.  Eben  darum  wird  aber  auch,  wie  ebendaselbst
hervorgehoben  wurde,  das  ganze  Institut,  „solange  es  eben  ein
Streben  nach  Wahrheit  gibt",  mit  der  Rückkehr  besserer  und  in
religiöser  Hinsicht  geklärterer  Zeiten  dem  Ideal  der  Wahrheit  weichen
müssen.  Und  dieser  Wahrheit  zum  Durchbruch  zu  helfen,  sei  das  Ziel
der  Staaten,  sei  das  Streben  jedes  Braven!
—
            
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