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Institutes ins Auge fassen und zu wahren suchen. Das moderne
Staatsrecht hatte darum nicht so fast die Frage zu lösen, was ist die
Ehe ihrem Wesen nach, als vielmehr die bereits bezeichnete Frage, muß
nicht infolge der veränderten staatlichen Grundsätze von der bisherigen
Anschauung abgegangen werden? Ist es nicht mit diesen Grundsätzen
unvereinbar, die Ehe ferner als etwas Sittliches und Kirchliches und
nicht vielmehr als etwas rein Politisches und Weltliches zu betrachten?
Die Lösung dieser Frage ist in doppelter Weise versucht worden. In
vielen Staaten bildete sich ein sogenanntes confessionelles System,
wornach die Ehe nach wie vor als kirchliches Institut angesehen und
dessen Regelung den einzelnen Kirchen für ihren Kreis überlassen wird,
Andere Staaten glaubten weiter
gehen und ein eigenes, staatliches,
„weltliches, bürgerliches" Eherecht
aufstellen zu müssen, dessen Anforderungen ¬
jede Ehe, gleichviel von welchen Confessions-Angehörigen geschlossen, ¬
genügen muß. Theoretisch wurde dann letzteres Verfahren
dadurch gerechtfertigt, daß man die Vertragsnatur der Ehe betonte und
dieß als eine logische Consequenz aus den Grundsätzen des modernen
Staates erachtete.
Ist nun diese Consequenz wirklich als eine solche
anzuerkennen?
Im Folgenden sollen zuerst jene Grundsätze genannt und erklärt
und dann bei jedem Einzelnen untersucht werden, ob in ihm wirklich
die Forderung liege, die Ehe nicht mehr als etwas Kirchliches, sondern
etwas Staatliches zu betrachten und darnach rechtlich zu construiren?
Eine allgemeine Bemerkung, die jeden dieser Grundsätze trifft und
die zugleich geeignet ist, im Voraus die Untersuchung, sowie deren Resultat
zu charakterisiren, möge vorhergehen! Wie nämlich im ersten Kapitel ausgeführt ¬
wurde, muß es als eine in den Gesetzen der Natur und Logik
begründete Wahrheit anerkannt werden, daß die Ehe ihrem Wesen nach
ein religiöses und sittliches Verhältniß ist und es wurde weiter im
zweiten Kapitel nur als eine richtige Anerkennung dieser Wahrheit bezeichnet, ¬
wenn das frühere Staatsrecht die Ehe demgemäß construirte.
Jene Darstellung nun als richtig vorausgesetzt, so
folgt ebenso logisch, daß alle Grundsätze des modernen Staatsrechtes,
sofern sie überhaupt auf Wahrheit beruhen, nicht im Stande sein können,
jene frühere Anschauung von der Ehe umzustoßen. Denn ist die Ehe
in Wahrheit ein sittliches Verhältniß, so können, da die Wahrheit nur
Eine sein kann, alle Grundsätze des modernen Staatsrechtes -
nichts ändern an dem Wesen derselben und es ist
eine in der Natur der Sache liegende Forderung, wenig¬