Volltext : Lingg, Max: ¬Die Civilehe vom Standpunkte des Rechts

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Institutes  ins  Auge  fassen  und  zu  wahren  suchen.  Das  moderne
Staatsrecht  hatte  darum  nicht  so  fast  die  Frage  zu  lösen,  was  ist  die
Ehe  ihrem  Wesen  nach,  als  vielmehr  die  bereits  bezeichnete  Frage,  muß
nicht  infolge  der  veränderten  staatlichen  Grundsätze  von  der  bisherigen
Anschauung  abgegangen  werden?  Ist  es  nicht  mit  diesen  Grundsätzen
unvereinbar,  die  Ehe  ferner  als  etwas  Sittliches  und  Kirchliches  und
nicht  vielmehr  als  etwas  rein  Politisches  und  Weltliches  zu  betrachten?
Die  Lösung  dieser  Frage  ist  in  doppelter  Weise  versucht  worden.  In
vielen  Staaten  bildete  sich  ein  sogenanntes  confessionelles  System,
wornach  die  Ehe  nach  wie  vor  als  kirchliches  Institut  angesehen  und
dessen  Regelung  den  einzelnen  Kirchen  für  ihren  Kreis  überlassen  wird,
Andere  Staaten  glaubten  weiter
gehen  und  ein  eigenes,  staatliches,
„weltliches,  bürgerliches"  Eherecht
aufstellen  zu  müssen,  dessen  Anforderungen ¬
  jede  Ehe,  gleichviel  von  welchen  Confessions-Angehörigen  geschlossen, ¬
  genügen  muß.  Theoretisch  wurde  dann  letzteres  Verfahren
dadurch  gerechtfertigt,  daß  man  die  Vertragsnatur  der  Ehe  betonte  und
dieß  als  eine  logische  Consequenz  aus  den  Grundsätzen  des  modernen
Staates  erachtete.
Ist  nun  diese  Consequenz  wirklich  als  eine  solche
anzuerkennen?
Im  Folgenden  sollen  zuerst  jene  Grundsätze  genannt  und  erklärt
und  dann  bei  jedem  Einzelnen  untersucht  werden,  ob  in  ihm  wirklich
die  Forderung  liege,  die  Ehe  nicht  mehr  als  etwas  Kirchliches,  sondern
etwas  Staatliches  zu  betrachten  und  darnach  rechtlich  zu  construiren?
Eine  allgemeine  Bemerkung,  die  jeden  dieser  Grundsätze  trifft  und
die  zugleich  geeignet  ist,  im  Voraus  die  Untersuchung,  sowie  deren  Resultat
zu  charakterisiren,  möge  vorhergehen!  Wie  nämlich  im  ersten  Kapitel  ausgeführt ¬
  wurde,  muß  es  als  eine  in  den  Gesetzen  der  Natur  und  Logik
begründete  Wahrheit  anerkannt  werden,  daß  die  Ehe  ihrem  Wesen  nach
ein  religiöses  und  sittliches  Verhältniß  ist  und  es  wurde  weiter  im
zweiten  Kapitel  nur  als  eine  richtige  Anerkennung  dieser  Wahrheit  bezeichnet, ¬
  wenn  das  frühere  Staatsrecht  die  Ehe  demgemäß  construirte.
Jene  Darstellung  nun  als  richtig  vorausgesetzt,  so
folgt  ebenso  logisch,  daß  alle  Grundsätze  des  modernen  Staatsrechtes,
sofern  sie  überhaupt  auf  Wahrheit  beruhen,  nicht  im  Stande  sein  können,
jene  frühere  Anschauung  von  der  Ehe  umzustoßen.  Denn  ist  die  Ehe
in  Wahrheit  ein  sittliches  Verhältniß,  so  können,  da  die  Wahrheit  nur
Eine  sein  kann,  alle  Grundsätze  des  modernen  Staatsrechtes -
  nichts  ändern  an  dem  Wesen  derselben  und  es  ist
eine  in  der  Natur  der  Sache  liegende  Forderung,  wenig¬
            
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