45
...
3. Kapitel.
Modernes Staatsrecht.
Literatur (z. dies. Kapitel): Bluntschli: „Staatsrecht“ 4. Aufl. (IX. Buch); Bluntschli.
„Staatswörterbuch, Artikel Ehe." (Bd III.); Wilda: „Ueber Gewissensfreiheit" in Zeitschrift ¬
für deutsch Recht. Band XI. S. 161. ff.; E. Herrmann: „Ueber die Stellung der
Religionsgemeinschaften im Staate." Göttingen 1849,
Wie bereits im vorigen Kapitel angedeutet wurde, gestalteten das
Aufhören der Reichsgesetzgebung und die dadurch veränderte Stellung
der neuen Staaten einerseits, und andererseits die Grundsätze der
modernen Natur- und Rechtsphilosophie auch ein Staatsrecht auf ganz
neuen Grundlagen und blieben nicht ohne großen Einfluß auf die Ehegesetzgebung. ¬
Es wurde daselbst ebenfalls schon erwähnt, nach welcher
Richtung die Grundsätze des K. R. durch die des modernen Staatsrechtes ¬
modificirt wurden: man hielt es nämlich für unvereinbar mit
den Letzteren, das Institut der Ehe als etwas Kirchliches rechtlich zu
behandeln, man sah es vielmehr als eine nothwendige Forderung und
als eine Aufgabe der modernen Staatsgesetzgebung an, was bisher nur
als Secundäres in der Ehe anerkannt war, den Vertrag, als das
Primäre in derselben zu betrachten und die Ehe darnach zu construiren,
Ob und in wieweit die Grundsätze des modernen Staatsrechtes eine
solche Auffassung rechtfertigen, soll im Folgenden näher untersucht
werden.
Hiemit ist auch der Standpunkt bereits bezeichnet, von dem aus
diese Untersuchung zu führen ist. Während nämlich der bisherigen
Darstellung die Anschauung von der Ehe als eines natürlichen, bürgerlichen ¬
und kirchlichen Institutes zu Grunde lag, muß die Ehe im
Folgenden als ein politisches Institut ins Auge gefaßt, deren Stellung
im Staatsorganismus berücksichtigt und hervorgekehrt werden. Gerade
diese Seite der Ehe ist durch das moderne Staatsrecht in den Vordergrund ¬
getreten und klarer ins Bewußtsein gekommen. Der antike Staat
war ein Religionsstaat und konnte darum die Gesetzgebung über die
Ehe, deren sehr kirchlichen Charakter man nie ganz bestreiten konnte,
füglich ganz der Kirche überlassen; der moderne Staat dagegen mußte
gegenüber den mehreren gesetzlich anerkannten Religionen und deren
verschiedenen Anschauungen von der Ehe das politische Element dieses