Volltext : Lingg, Max: ¬Die Civilehe vom Standpunkte des Rechts

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3.  Kapitel.
Modernes  Staatsrecht.
Literatur  (z.  dies.  Kapitel):  Bluntschli:  „Staatsrecht“  4.  Aufl.  (IX.  Buch);  Bluntschli.
„Staatswörterbuch,  Artikel  Ehe."  (Bd  III.);  Wilda:  „Ueber  Gewissensfreiheit"  in  Zeitschrift ¬
  für  deutsch  Recht.  Band  XI.  S.  161.  ff.;  E.  Herrmann:  „Ueber  die  Stellung  der
Religionsgemeinschaften  im  Staate."  Göttingen  1849,
Wie  bereits  im  vorigen  Kapitel  angedeutet  wurde,  gestalteten  das
Aufhören  der  Reichsgesetzgebung  und  die  dadurch  veränderte  Stellung
der  neuen  Staaten  einerseits,  und  andererseits  die  Grundsätze  der
modernen  Natur-  und  Rechtsphilosophie  auch  ein  Staatsrecht  auf  ganz
neuen  Grundlagen  und  blieben  nicht  ohne  großen  Einfluß  auf  die  Ehegesetzgebung. ¬
  Es  wurde  daselbst  ebenfalls  schon  erwähnt,  nach  welcher
Richtung  die  Grundsätze  des  K.  R.  durch  die  des  modernen  Staatsrechtes ¬
  modificirt  wurden:  man  hielt  es  nämlich  für  unvereinbar  mit
den  Letzteren,  das  Institut  der  Ehe  als  etwas  Kirchliches  rechtlich  zu
behandeln,  man  sah  es  vielmehr  als  eine  nothwendige  Forderung  und
als  eine  Aufgabe  der  modernen  Staatsgesetzgebung  an,  was  bisher  nur
als  Secundäres  in  der  Ehe  anerkannt  war,  den  Vertrag,  als  das
Primäre  in  derselben  zu  betrachten  und  die  Ehe  darnach  zu  construiren,
Ob  und  in  wieweit  die  Grundsätze  des  modernen  Staatsrechtes  eine
solche  Auffassung  rechtfertigen,  soll  im  Folgenden  näher  untersucht
werden.
Hiemit  ist  auch  der  Standpunkt  bereits  bezeichnet,  von  dem  aus
diese  Untersuchung  zu  führen  ist.  Während  nämlich  der  bisherigen
Darstellung  die  Anschauung  von  der  Ehe  als  eines  natürlichen,  bürgerlichen ¬
  und  kirchlichen  Institutes  zu  Grunde  lag,  muß  die  Ehe  im
Folgenden  als  ein  politisches  Institut  ins  Auge  gefaßt,  deren  Stellung
im  Staatsorganismus  berücksichtigt  und  hervorgekehrt  werden.  Gerade
diese  Seite  der  Ehe  ist  durch  das  moderne  Staatsrecht  in  den  Vordergrund ¬
  getreten  und  klarer  ins  Bewußtsein  gekommen.  Der  antike  Staat
war  ein  Religionsstaat  und  konnte  darum  die  Gesetzgebung  über  die
Ehe,  deren  sehr  kirchlichen  Charakter  man  nie  ganz  bestreiten  konnte,
füglich  ganz  der  Kirche  überlassen;  der  moderne  Staat  dagegen  mußte
gegenüber  den  mehreren  gesetzlich  anerkannten  Religionen  und  deren
verschiedenen  Anschauungen  von  der  Ehe  das  politische  Element  dieses
            
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