Volltext : Lingg, Max: ¬Die Civilehe vom Standpunkte des Rechts

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von  der  Sittlichkeit  und  Kirchlichkeit  der  Ehe  deßhalb  nicht  gefunden
werden,  weil  die  Kirche  damals  noch  gar  keine  dießbezüglichen  Bestimmungen ¬
  getroffen  hatte.
Jene  Art  der  Eheschließung  kann  aber  nicht  einmal  als  einzig
oder  ächt  deutsch  bezeichnet  werden.  Denn
b)  neben  ihr  lief  thatsächlich  noch  eine  andere  Form  der  Eheschließung ¬
  her  —  die  kirchliche  Trauung,  die  natürlich,  während  die
Kirche  noch  im  Wachsthume  begriffen  war,  die  andere  Sitte  nicht  auf
einmal  verdrängen  konnte.  Bereits  mit  dem  Eindringen  des  Christenthumes ¬
  in  Deutschland  finden  wir  eine  kirchliche  Trauung,  sie  reicht
wenigstens  zurück  bis  in  den  Anfang  des  neunten  Jahrhunderts.  In
dieser  Zeit  wird  sie  nämlich  schon  durch  Staatsgesetze  vorgeschrieben.
Karl  der  Große  verordnet  in  einem  Capitulare  aus  dem  Jahre  802
c.  35:  „Conjunctiones  facere  non  praesumant,  ante  quam  episcopi, -
  presbyteri  cum  senioribus  populi  consanguinitatem  conjungentium -
  diligenter  exquirant,  et  tunc  cum  benedictione  jungantur.“ ¬
  Aehnlich  ein  Capitulare  aus  dem  Jahre  807  *).  Vielfach  verlangte ¬
  schon  der  Ortsgebrauch  den  Nachweis  des  gehaltenen  Kirchganges ¬
  2).  Was  durch  die  Staatsgesetzgebung  und  die  Sitte  nicht  erreicht ¬
  werden  konnte,  suchten  die  kirchlichen  Synoden  durchzusetzen.  In
diesen  trat  deutlich  das  Streben  hervor,  eine  feste  kirchliche  Form  für
die  Eheschließung  zu  gewinnen,  weßhalb  häufig  die  Abschließung  der
Ehe  bei  Strafe  bald  der  Excommunication,  bald  der  Nichtigkeit  an  die
Mitwirkung  des  Pfarres  gebunden  und  die  Einsegnung  derselben  gefordert ¬
  wurde.  Wie  oben  bereits  angedeutet,  ist  das  D.  R.  dem  kanonischen ¬
  gerade  in  dieser  Beziehung  vorausgeeilt,  indem  eine  große  Anzahl
von  Synoden  vor  dem  Tridentinum  Schließung  der  Ehe  vor  dem  Priester ¬
  der  Gemeinde,  manche  nach  dreimaligem  kirchlichen  Aufgebote,  verlangt ¬
  3).  Kurz  die  kirchliche  Trauung  muß  für  das  D.  R.  vor  dem
*)  Capp.  RR.  FF.  Lib.  VII  c.  179.  389.  463.  (Walter:  „Corp.  jur.  Germ.
antiq."  Tom.  II.)
Walter:  „Deutsche  Rechtsgeschichte."  §.  483.  Note  11.
cf.  Conc.  Trevir.  v.  Jahre  1227  bei  Hartzheim:  „Concil.  Germ."  III.  529;
C.  Magdeburg.  v.  J.  1266.  ibid.  III.  808;  C.  Herbipol.  »  J.  1298.  ibid.
IV.  29;  C.  Trevir.  v.  J.  1310.  ibid  IV.  149;  C.  Olomuc.  v.  J.  1318
ibid.  IV.  272;  C.  Salisb.  v.  J.  1420.  ibid.  V.  191;  C.  Herbip.  p.  J.
1446  ibid.  V.  343;  C.  Constant.  v.  J.  1463.  ibid.  V.  465;  C.  Magdeb.
v.  J.  1463.  ibid.  V.  705;  Syn.  Varmiens.  v.  J.  1495.  ibid.  V.  665;  S.
Basileens.  p.  J.  1503.  VI.  15;  S.  Misn.  p.  J.  1504.  ibid.  VI.  37.  S.
Tornac.  v.  J.  1520.  ibid.  VI.  154.
            
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