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von der Sittlichkeit und Kirchlichkeit der Ehe deßhalb nicht gefunden
werden, weil die Kirche damals noch gar keine dießbezüglichen Bestimmungen ¬
getroffen hatte.
Jene Art der Eheschließung kann aber nicht einmal als einzig
oder ächt deutsch bezeichnet werden. Denn
b) neben ihr lief thatsächlich noch eine andere Form der Eheschließung ¬
her — die kirchliche Trauung, die natürlich, während die
Kirche noch im Wachsthume begriffen war, die andere Sitte nicht auf
einmal verdrängen konnte. Bereits mit dem Eindringen des Christenthumes ¬
in Deutschland finden wir eine kirchliche Trauung, sie reicht
wenigstens zurück bis in den Anfang des neunten Jahrhunderts. In
dieser Zeit wird sie nämlich schon durch Staatsgesetze vorgeschrieben.
Karl der Große verordnet in einem Capitulare aus dem Jahre 802
c. 35: „Conjunctiones facere non praesumant, ante quam episcopi, -
presbyteri cum senioribus populi consanguinitatem conjungentium -
diligenter exquirant, et tunc cum benedictione jungantur.“ ¬
Aehnlich ein Capitulare aus dem Jahre 807 *). Vielfach verlangte ¬
schon der Ortsgebrauch den Nachweis des gehaltenen Kirchganges ¬
2). Was durch die Staatsgesetzgebung und die Sitte nicht erreicht ¬
werden konnte, suchten die kirchlichen Synoden durchzusetzen. In
diesen trat deutlich das Streben hervor, eine feste kirchliche Form für
die Eheschließung zu gewinnen, weßhalb häufig die Abschließung der
Ehe bei Strafe bald der Excommunication, bald der Nichtigkeit an die
Mitwirkung des Pfarres gebunden und die Einsegnung derselben gefordert ¬
wurde. Wie oben bereits angedeutet, ist das D. R. dem kanonischen ¬
gerade in dieser Beziehung vorausgeeilt, indem eine große Anzahl
von Synoden vor dem Tridentinum Schließung der Ehe vor dem Priester ¬
der Gemeinde, manche nach dreimaligem kirchlichen Aufgebote, verlangt ¬
3). Kurz die kirchliche Trauung muß für das D. R. vor dem
*) Capp. RR. FF. Lib. VII c. 179. 389. 463. (Walter: „Corp. jur. Germ.
antiq." Tom. II.)
Walter: „Deutsche Rechtsgeschichte." §. 483. Note 11.
cf. Conc. Trevir. v. Jahre 1227 bei Hartzheim: „Concil. Germ." III. 529;
C. Magdeburg. v. J. 1266. ibid. III. 808; C. Herbipol. » J. 1298. ibid.
IV. 29; C. Trevir. v. J. 1310. ibid IV. 149; C. Olomuc. v. J. 1318
ibid. IV. 272; C. Salisb. v. J. 1420. ibid. V. 191; C. Herbip. p. J.
1446 ibid. V. 343; C. Constant. v. J. 1463. ibid. V. 465; C. Magdeb.
v. J. 1463. ibid. V. 705; Syn. Varmiens. v. J. 1495. ibid. V. 665; S.
Basileens. p. J. 1503. VI. 15; S. Misn. p. J. 1504. ibid. VI. 37. S.
Tornac. v. J. 1520. ibid. VI. 154.