Volltext : ¬Das rheinisch-französische Privilegien- und Hypothekenrecht (1)

I.  Von  den  Privilegien  und  Hypotheken.
(§  80.
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rechts  oder  der  Forderung  die  Löschungsklage  vor  dasselbe  gehört*).
Uebrigens  wird  in  diesem  und  dem  vorigen  Falle  vorausgesetzt,  daß  das
Urtheil  die  Löschung  ausdrücklich  anordnet;  die  bloße  Ungültigkeitserklärung ¬
  u.  dgl.  genügt  nicht,  weil  der  Art.  2157  einen  direkten  Ausspruch
des  Gerichtes  erfordert;  fehlte  daher  im  Urtheile  der  Löschungsbefehl,  so
müßte  eine  neue  Löschungsklage  bei  dem  Gerichte  der  gelegenen  Sache
erhoben  werden:
§  80.
Thätigkeit  des  Hypothekenbewahrers  und  Wirkung  derselben.
Wie  oben  in  §  60  bei  Anm.  19  erwähnt  wurde,  trifft  den  Hypothekenbewahrer ¬
  eine  sehr  ausgedehnte  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit ¬
  der  von  ihm  bewirkten  Löschung  und  Beschränkung  einer  Inskription, ¬
  weshalb  er  auch  befugt  und  verpflichtet  ist,  die  ihm  hierüber  vorgelegten ¬
  Dokumente  sorgfältig  zu  prüfen,  und  im  Zweifelsfalle  jene
Eintragung  zu  verweigern  1).  Er  ist  sogar  befugt,  gegen  die  Löschungsurtheile ¬
  die  betreffenden  Rechtsmittel  einzulegen  2).  Abgesehen  davon  geht
seine  Prüfung  hinsichtlich  des  Urtheiles  nur  auf  dessen  Eigenschaft  als
letztinstanzlich  oder  rechtskräftig,  nicht  auf  die  Richtigkeit  des  Erkenntnisses, ¬
  wohl  aber  darauf,  ob  seine  Wirkung  sich  auf  alle  Betheiligten
erstreckt.  —  Oben  §  76  Anm.  10.  —  Hinsichtlich  der  Einwilligungsurkunde ¬
  muß  der  Hypothekenbewahrer  nicht  nur  die  äußere,  tadellose
Form,  sondern  auch  die  Dispositionsfähigkeit  des  Einwilligenden  konstatiren, ¬
  also  darf  er  unter  Umständen  auch  den  Beweis  der  geleisteten
Zahlung  fordern.  —  Oben  §  76  Anm.  2,  3.  —  Letzteres  trifft  auch
dann  zu,  wenn  der  Verkäufer  die  Löschung  der  offiziellen  In  kription
bewilligt,  da  alsdann  immer  noch  die  Transskription  das  Privileg
sichert,  sofern  nicht  etwa  der  Verkäufer  zugleich  auf  sein  Privileg  verzichtet3). ¬
  Das  Erforderniß  der  Rechtsfähigkeit  umfaßt  auch  den  Nach4) ¬
  Die  frühere  Streitfrage  hierüber  ist  jetzt  im  obigen  Sinne  erledigt.  Zachariä ¬
  II  §  282b  Nr.  1.  Aubryet  Rau  III  §  281  Anm.  24.  Pont  II,  1092.
Aubryet  Raua.  a  O.  Anm.  23.
1)  Pont  II,  1098.  Im  Falle  der  Verweigerung  muß  der  Mangel  verbessert
oder  Klage  gegen  den  Hypothekenbewahrer  erhoben  werden.
2)  Sirey  XLI.  I,  466,  468.
3)  Aubryet  Rau  III  §  281  Anm.  18.  Sirey  XLIV.  I,  598.  Pont
II,  1106.
            
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