I. Von den Privilegien und Hypotheken.
(§ 80.
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rechts oder der Forderung die Löschungsklage vor dasselbe gehört*).
Uebrigens wird in diesem und dem vorigen Falle vorausgesetzt, daß das
Urtheil die Löschung ausdrücklich anordnet; die bloße Ungültigkeitserklärung ¬
u. dgl. genügt nicht, weil der Art. 2157 einen direkten Ausspruch
des Gerichtes erfordert; fehlte daher im Urtheile der Löschungsbefehl, so
müßte eine neue Löschungsklage bei dem Gerichte der gelegenen Sache
erhoben werden:
§ 80.
Thätigkeit des Hypothekenbewahrers und Wirkung derselben.
Wie oben in § 60 bei Anm. 19 erwähnt wurde, trifft den Hypothekenbewahrer ¬
eine sehr ausgedehnte Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ¬
der von ihm bewirkten Löschung und Beschränkung einer Inskription, ¬
weshalb er auch befugt und verpflichtet ist, die ihm hierüber vorgelegten ¬
Dokumente sorgfältig zu prüfen, und im Zweifelsfalle jene
Eintragung zu verweigern 1). Er ist sogar befugt, gegen die Löschungsurtheile ¬
die betreffenden Rechtsmittel einzulegen 2). Abgesehen davon geht
seine Prüfung hinsichtlich des Urtheiles nur auf dessen Eigenschaft als
letztinstanzlich oder rechtskräftig, nicht auf die Richtigkeit des Erkenntnisses, ¬
wohl aber darauf, ob seine Wirkung sich auf alle Betheiligten
erstreckt. — Oben § 76 Anm. 10. — Hinsichtlich der Einwilligungsurkunde ¬
muß der Hypothekenbewahrer nicht nur die äußere, tadellose
Form, sondern auch die Dispositionsfähigkeit des Einwilligenden konstatiren, ¬
also darf er unter Umständen auch den Beweis der geleisteten
Zahlung fordern. — Oben § 76 Anm. 2, 3. — Letzteres trifft auch
dann zu, wenn der Verkäufer die Löschung der offiziellen In kription
bewilligt, da alsdann immer noch die Transskription das Privileg
sichert, sofern nicht etwa der Verkäufer zugleich auf sein Privileg verzichtet3). ¬
Das Erforderniß der Rechtsfähigkeit umfaßt auch den Nach4) ¬
Die frühere Streitfrage hierüber ist jetzt im obigen Sinne erledigt. Zachariä ¬
II § 282b Nr. 1. Aubryet Rau III § 281 Anm. 24. Pont II, 1092.
Aubryet Raua. a O. Anm. 23.
1) Pont II, 1098. Im Falle der Verweigerung muß der Mangel verbessert
oder Klage gegen den Hypothekenbewahrer erhoben werden.
2) Sirey XLI. I, 466, 468.
3) Aubryet Rau III § 281 Anm. 18. Sirey XLIV. I, 598. Pont
II, 1106.