Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

262  Zweyter  Abschnitt.  Erwerb  des  Besitzes.
Die  erste  Anwendung,  in  welcher  diese  Regel  sich
findet,  ist  diese:  wer  einen  Wagen  in  Besitz  nimmt.
hat  nicht  auch  den  Besitz  der  Räder  als  einzelner  Sachen ¬
  für  sich  erworben,  und  eben  so  verhält  es  sich
mit  andern  zusammengesetzten  Sachen  (1).  Wenn  z.
B.  der  Wagen  gestohlen  ist,  so  kann  er  nicht  usucapirt ¬
  werden:  befindet  sich  nun  darin  ein  nicht  gestohlenes ¬
  Rad,  so  wird  dieses  dennoch  nicht  usucapirt,
weil  nicht  das  Rad  für  sich,  sondern  der  Wagen  besessen ¬
  wird.  Eben  so  wird  umgekehrt  ein  gestohlenes
Rad  mit  dem  ganzen  Wagen  zugleich  usucapirt  werden, ¬
  wenn  nur  dieser  nicht  gestohlen  ist.  —  Wird  umgekehrt ¬
  das  Ganze,  welches  ich  besaß,  zerlegt,  so  fängt
für  die  einzelnen  Theile  (weil  ich  diese  bisher  nicht
besaß)  ein  neuer  Besitz  an,  welcher  Satz  wieder  durch
die  Usucapion  am  besten  erläutert  werden  kann.  Ist
nämlich  in  einem  solchen  Fall  die  Usucapion  des
Ganzen  vollendet,  so  ist  auch  an  jedem  Theil  Eigenthum ¬
  erworben,  und  dieses  Eigenthum  wird  natürlich ¬
  durch  die  Trennung  der  Theile  nicht  aufgehoben ¬
  (2):  geschieht  die  Trennung  vor  geendigter  Usieine ¬
  Störung  im  Besitz  des  Gan(2) ¬
  Unterholzner  Versähzen ¬
  betrachtet  werden.
rung  S.  95.  bestreitet  diesen
(1)  Das  eigenthümliche  Recht
Satz,  ohne  den  jedoch  practisa
der  Gebäude  wird  noch  besondie ¬
  Usucapion  gar  nicht  bestehen
ders  bemerkt  werden.
kann.  Habe  ich  nämlich  eine
            
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