262 Zweyter Abschnitt. Erwerb des Besitzes.
Die erste Anwendung, in welcher diese Regel sich
findet, ist diese: wer einen Wagen in Besitz nimmt.
hat nicht auch den Besitz der Räder als einzelner Sachen ¬
für sich erworben, und eben so verhält es sich
mit andern zusammengesetzten Sachen (1). Wenn z.
B. der Wagen gestohlen ist, so kann er nicht usucapirt ¬
werden: befindet sich nun darin ein nicht gestohlenes ¬
Rad, so wird dieses dennoch nicht usucapirt,
weil nicht das Rad für sich, sondern der Wagen besessen ¬
wird. Eben so wird umgekehrt ein gestohlenes
Rad mit dem ganzen Wagen zugleich usucapirt werden, ¬
wenn nur dieser nicht gestohlen ist. — Wird umgekehrt ¬
das Ganze, welches ich besaß, zerlegt, so fängt
für die einzelnen Theile (weil ich diese bisher nicht
besaß) ein neuer Besitz an, welcher Satz wieder durch
die Usucapion am besten erläutert werden kann. Ist
nämlich in einem solchen Fall die Usucapion des
Ganzen vollendet, so ist auch an jedem Theil Eigenthum ¬
erworben, und dieses Eigenthum wird natürlich ¬
durch die Trennung der Theile nicht aufgehoben ¬
(2): geschieht die Trennung vor geendigter Usieine ¬
Störung im Besitz des Gan(2) ¬
Unterholzner Versähzen ¬
betrachtet werden.
rung S. 95. bestreitet diesen
(1) Das eigenthümliche Recht
Satz, ohne den jedoch practisa
der Gebäude wird noch besondie ¬
Usucapion gar nicht bestehen
ders bemerkt werden.
kann. Habe ich nämlich eine