Volltext : Lindner, C.: Reichsgesetz über den Versicherungs-Vertrag

Allgemeine  Vorschriften.
bei  solcher  Sachlage  die  Ersatzpflicht  des  Versicherers  auf  den  Betrag  des
Schadens  zu  beschränken.  Denn  hier  ist  entweder,  wie  bei  der  Erlebensversicherung, ¬
  eine  Herbeiführung  des  Versicherungsfalles  durch  die  Beteiligten
überhaupt  nicht  möglich  oder  es  ist  doch  wegen  der  Natur  des  Versicherungsfalles ¬
  die  Gefahr  einer  solchen  willkürlichen  Herbeiführung  eine  verhältnismäßig ¬
  geringe.  In  Praxis  und  Wissenschaft  ist  der  Satz  anerkannt,  daß  bei
der  Personenversicherung  die  Leistung  des  Versicherers  nicht  durch  den  Schaden,
der  infolge  des  Eintritts  des  Versicherungsfalles  entsteht,  begrenzt  wird.  Auf
diesem  Standpunkte  steht  auch  das  Gesetz;  es  bezeichnet  für  die  Leistung,
welche  der  Versicherer  hier  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalles  zu  bewirken ¬
  hat,  lediglich  den  Vertrag  als  maßgebend.  Selbstverständlich  können
aber  die  Parteien  auch  bei  einer  auf  die  Person  bezüglichen  Versicherung  vereinbaren, ¬
  daß  der  Versicherer  nur  zur  Vergütung  des  durch  den  Eintritt  des
Versicherungsfalles  verursachten  Schadens  verpflichtet  sein  solle.
4.  An  Stelle  des  vom  Gesetze  gewählten  Ausdrucks  Personenversicherung
wird  in  der  Wissenschaft  gegenwärtig  nicht  selten  die  Bezeichnung  Summenversicherung ¬
  gebraucht.  Dieser  Begriff  ist  indessen  insofern  zu  eng,  als  bei  den
dahin  gehörenden  Versicherungszweigen  nicht  nur  Leistungen,  die  in  bestimmten
Summen  bestehen,  sondern  auch  Leistungen  anderer  Art  in  Frage  kommen,
z.  B.  bei  der  Kranken=  und  Unfallversicherung  freie  ärztliche  Behandlung,
unentgeltlicher  Aufenthalt  in  einem  Krankenhause,  unentgeltliche  Lieferung  von
Arzneimitteln.  Indem  der  §  1  des  Gesetzes  diejenigen  Versicherungszweige,
bei  welchen  die  Leistung  des  Versicherers  nicht  durch  den  Betrag  des  entstandenen ¬
  Schadens  begrenzt,  sondern  lediglich  durch  die  Vereinbarung  der
Parteien  bestimmt  wird,  als  Personenversicherung  bezeichnet,  bringt  es  zugleich
zum  Ausdrucke,  daß  Vereinbarungen,  welche  bezwecken,  dem  Versicherungsnehmer ¬
  eine  von  dem  Eintritt  eines  Schadens  unabhängige  oder  über  den
Betrag  des  Schadens  hinausgehende  Leistung  zu  verschaffen,  nur  bei  solchen
Versicherungen  getroffen  werden  können,  welche  sich  auf  eine  Person  beziehen.
5.  Die  Gegenleistung  des  Versicherungsnehmers  besteht  in  der  Prämie.
Als  Prämien  betrachtet  das  Gesetz  nicht  nur  die  festen  Prämien  der  zu  Erwerbszwecken ¬
  betriebenen  Versicherungsanstalten,  sondern  auch  die  den  öffentlichen ¬
  oder  privaten  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  zu  entrichtenden
Beiträge  (Vorprämien,  Nachschüsse,  Umlagen  usw.);  dies  ist  im  Schlußsatze
des  §  1  zur  Vermeidung  von  Zweifeln  ausdrücklich  ausgesprochen.  Das
VAG.  gebraucht  den  Ausdruck  Prämie  in  demselben  Sinne,  wenngleich  es
sich  daneben  in  der  gleichen  Bedeutung  auch  des  Ausdrucks  „Entgelt"  bedient
(zu  vgl.  §  9  Abs.  1  Nr.  3,  §  11  des  Gesetzes).  Ob  der  Versicherungsnehmer
neben  der  Prämie  noch  Leistungen  anderer  Art,  z.  B.  eine  Gebühr  für  die
Ausfertigung  des  Versicherungsscheins  zu  entrichten  hat,  bestimmt  sich  nach
dem  Inhalte  der  Versicherungsbedingungen.
6.  Als  Versicherungsnehmer  wird  im  Gesetze  die  Person  bezeichnet,  die
den  Versicherungsvertrag,  sei  es  persönlich,  sei  es  durch  einen  Vertreter,  mit
dem  Versicherer  schließt.  Dem  Versicherungsnehmer  stehen  regelmäßig  die
durch  den  Vertrag  gegen  den  Versicherer  begründeten  Rechte  zu.  Den  Ausdruck
„Versicherter"  gebraucht  das  Gesetz  nur  bei  der  Versichernng  für  fremde
Rechnung  (§§  44  ff.).  Hier,  wo  die  Rechte  aus  dem  Vertrage  nicht  dem  Versicherungsnehmer, ¬
  sondern  demjenigen  zustehen,  für  dessen  Rechnung  die  Versicherung ¬
  genommen  ist,  wird  dieser  als  Versicherter  bezeichnet.  Wiederum  ein
anders  geartetes  Rechtsverhältnis  liegt  bei  der  Lebensversicherung  vor,  wenn
der  Versicherungsnehmer  den  Anspruch  auf  die  Leistung  einem  Dritten  zuwendet;
hier  spricht  das  Gesetz  von  dem  bezugsberechtigten  Dritten  (§§  166  ff.,  180,  182).
Das  VAG.  stimmt  in  seiner  Ausdrucksweise  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze
nicht  völlig  überein;  es  unterscheidet  nicht  zwischen  der  Versicherung  für  eigene
und  fremde  Rechnung,  gebraucht  vielmehr  die  Worte  „Versicherter"  und  „Versicherungsnehmer" ¬
  im  wesentlichen  als  gleichbedeutend.
            
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