Allgemeine Vorschriften.
bei solcher Sachlage die Ersatzpflicht des Versicherers auf den Betrag des
Schadens zu beschränken. Denn hier ist entweder, wie bei der Erlebensversicherung, ¬
eine Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Beteiligten
überhaupt nicht möglich oder es ist doch wegen der Natur des Versicherungsfalles ¬
die Gefahr einer solchen willkürlichen Herbeiführung eine verhältnismäßig ¬
geringe. In Praxis und Wissenschaft ist der Satz anerkannt, daß bei
der Personenversicherung die Leistung des Versicherers nicht durch den Schaden,
der infolge des Eintritts des Versicherungsfalles entsteht, begrenzt wird. Auf
diesem Standpunkte steht auch das Gesetz; es bezeichnet für die Leistung,
welche der Versicherer hier nach dem Eintritte des Versicherungsfalles zu bewirken ¬
hat, lediglich den Vertrag als maßgebend. Selbstverständlich können
aber die Parteien auch bei einer auf die Person bezüglichen Versicherung vereinbaren, ¬
daß der Versicherer nur zur Vergütung des durch den Eintritt des
Versicherungsfalles verursachten Schadens verpflichtet sein solle.
4. An Stelle des vom Gesetze gewählten Ausdrucks Personenversicherung
wird in der Wissenschaft gegenwärtig nicht selten die Bezeichnung Summenversicherung ¬
gebraucht. Dieser Begriff ist indessen insofern zu eng, als bei den
dahin gehörenden Versicherungszweigen nicht nur Leistungen, die in bestimmten
Summen bestehen, sondern auch Leistungen anderer Art in Frage kommen,
z. B. bei der Kranken= und Unfallversicherung freie ärztliche Behandlung,
unentgeltlicher Aufenthalt in einem Krankenhause, unentgeltliche Lieferung von
Arzneimitteln. Indem der § 1 des Gesetzes diejenigen Versicherungszweige,
bei welchen die Leistung des Versicherers nicht durch den Betrag des entstandenen ¬
Schadens begrenzt, sondern lediglich durch die Vereinbarung der
Parteien bestimmt wird, als Personenversicherung bezeichnet, bringt es zugleich
zum Ausdrucke, daß Vereinbarungen, welche bezwecken, dem Versicherungsnehmer ¬
eine von dem Eintritt eines Schadens unabhängige oder über den
Betrag des Schadens hinausgehende Leistung zu verschaffen, nur bei solchen
Versicherungen getroffen werden können, welche sich auf eine Person beziehen.
5. Die Gegenleistung des Versicherungsnehmers besteht in der Prämie.
Als Prämien betrachtet das Gesetz nicht nur die festen Prämien der zu Erwerbszwecken ¬
betriebenen Versicherungsanstalten, sondern auch die den öffentlichen ¬
oder privaten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden
Beiträge (Vorprämien, Nachschüsse, Umlagen usw.); dies ist im Schlußsatze
des § 1 zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich ausgesprochen. Das
VAG. gebraucht den Ausdruck Prämie in demselben Sinne, wenngleich es
sich daneben in der gleichen Bedeutung auch des Ausdrucks „Entgelt" bedient
(zu vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 des Gesetzes). Ob der Versicherungsnehmer
neben der Prämie noch Leistungen anderer Art, z. B. eine Gebühr für die
Ausfertigung des Versicherungsscheins zu entrichten hat, bestimmt sich nach
dem Inhalte der Versicherungsbedingungen.
6. Als Versicherungsnehmer wird im Gesetze die Person bezeichnet, die
den Versicherungsvertrag, sei es persönlich, sei es durch einen Vertreter, mit
dem Versicherer schließt. Dem Versicherungsnehmer stehen regelmäßig die
durch den Vertrag gegen den Versicherer begründeten Rechte zu. Den Ausdruck
„Versicherter" gebraucht das Gesetz nur bei der Versichernng für fremde
Rechnung (§§ 44 ff.). Hier, wo die Rechte aus dem Vertrage nicht dem Versicherungsnehmer, ¬
sondern demjenigen zustehen, für dessen Rechnung die Versicherung ¬
genommen ist, wird dieser als Versicherter bezeichnet. Wiederum ein
anders geartetes Rechtsverhältnis liegt bei der Lebensversicherung vor, wenn
der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Leistung einem Dritten zuwendet;
hier spricht das Gesetz von dem bezugsberechtigten Dritten (§§ 166 ff., 180, 182).
Das VAG. stimmt in seiner Ausdrucksweise mit dem gegenwärtigen Gesetze
nicht völlig überein; es unterscheidet nicht zwischen der Versicherung für eigene
und fremde Rechnung, gebraucht vielmehr die Worte „Versicherter" und „Versicherungsnehmer" ¬
im wesentlichen als gleichbedeutend.