Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 4 (1831/34))

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selbe  in  Beziehung  auf  Abbitte  und  Widerruf  bis  zum
Strafedicte  wenigstens  nicht  unbestritten:  indem  zwar
§.  40.  des  IV.  Org.  Edicts  den  Ortsobrigkeiten  die
Befugniß  auf  Abbitte,  Ehrenerklärung  und  Widerruf
zu  erkennen  absprach,  hingegen  diese  Befugniß  den
Oberamtsgerichtscollegien  im  Art.  194  des  IV.  Org.
Ed.  auch  nicht  zugesprochen  wurde.  Es  läßt  sich  dieß  jedoch -
  leicht  damit  erklären,  daß  Abbitte  und  Widerruf
zugleich  als  Ersatz=  und  Privatstrafklagen  galten,
und  vor  den  Civilgerichten  als  solchen  verfolgt  werden -
  konnten:  was  aber  wohl  jetzt  gegründetem  Bedenken -
  unterliegt  *).
Ebenso  steht  den  Oberamtsgerichtscollegien  zu,
gegen  Unmündige  auf  eine  Züchtigung  in  der  Schule
als  Disciplinarstrafverfügung  zu  erkennen  (s.  oben
Bd.  III.  S.  398).  Doch  sollte  die  Vollziehung  durch
den  Gerichtsdiener  nicht  im  Erkenntnisse  vorgeschrieben -
  werden,  weik  sonst  die  Züchtigung  als
gerichtliche  Strafe  erscheinen  könnte  (Art.  60.).
Auch  wäre  es  gewiß  nicht  unpassend  gewesen,  wenn  man
den  Oberamtsgerichten  die  Befugniß  eingeräumt  hätte,
eine  Züchtigung  bis  zu  25  Streichen,  etwa  gegen  inund -
  ausländische  Vaganten  und  Bettler,  zuerkennen.
Die  Befugniß  der  Oberamtsgerichtscollegien
Geldstrafen  zu  erkennen,  welche  nach  §.  194
des  IV.  Org.  Ed.  bis  auf  30  Reichsthaler  geht,  ist
durchaus  nicht  erweitert.
*)  S.  Hohbach  über  die  Zuständigkeit  der  Criminalgerichte -
  in  Württemberg  bei  Klagen  auf  Abbitte,
Widerruf  u.  Ehrenerklärung.  Jahrb.  III.  Bd.  S.  39  rc.
Voa.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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