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selbe in Beziehung auf Abbitte und Widerruf bis zum
Strafedicte wenigstens nicht unbestritten: indem zwar
§. 40. des IV. Org. Edicts den Ortsobrigkeiten die
Befugniß auf Abbitte, Ehrenerklärung und Widerruf
zu erkennen absprach, hingegen diese Befugniß den
Oberamtsgerichtscollegien im Art. 194 des IV. Org.
Ed. auch nicht zugesprochen wurde. Es läßt sich dieß jedoch -
leicht damit erklären, daß Abbitte und Widerruf
zugleich als Ersatz= und Privatstrafklagen galten,
und vor den Civilgerichten als solchen verfolgt werden -
konnten: was aber wohl jetzt gegründetem Bedenken -
unterliegt *).
Ebenso steht den Oberamtsgerichtscollegien zu,
gegen Unmündige auf eine Züchtigung in der Schule
als Disciplinarstrafverfügung zu erkennen (s. oben
Bd. III. S. 398). Doch sollte die Vollziehung durch
den Gerichtsdiener nicht im Erkenntnisse vorgeschrieben -
werden, weik sonst die Züchtigung als
gerichtliche Strafe erscheinen könnte (Art. 60.).
Auch wäre es gewiß nicht unpassend gewesen, wenn man
den Oberamtsgerichten die Befugniß eingeräumt hätte,
eine Züchtigung bis zu 25 Streichen, etwa gegen inund -
ausländische Vaganten und Bettler, zuerkennen.
Die Befugniß der Oberamtsgerichtscollegien
Geldstrafen zu erkennen, welche nach §. 194
des IV. Org. Ed. bis auf 30 Reichsthaler geht, ist
durchaus nicht erweitert.
*) S. Hohbach über die Zuständigkeit der Criminalgerichte -
in Württemberg bei Klagen auf Abbitte,
Widerruf u. Ehrenerklärung. Jahrb. III. Bd. S. 39 rc.
Voa.
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