41
terpfandrecht einräumen, indem nach §. 454 b. G. B. nur der Pfandinhaber, =
nicht aber der Eigenthümer der Pfandsache die verpfändete
Sache in Afterpfand geben kann. Esmüßte denn nur seyn, daß der Eigenthümer =
der Pfandsache die Erklärung dahin ausstellte: Er gestatte, ¬
daß diese neue Forderung auf dem Satzrechte der erstern intabulirt ¬
werde, weil diese bereits gezahlt sey, der Satz aber noch
hafte. Allein er müßte mit diesem Begehren eben so abgewiesen
werden; denn um diesem Begehren Statt zu geben, müßte entweder ¬
der frühere Satz gelöscht, und an dessen Stelle die neue Post
ad Numerum eingetragen, oder es muͤßte wieder der zweite Schuldbrief ¬
auf den ersten superintabulirt werden. Würde aber die erste
Post gelöscht, so wäre die Eintragung des zweiten Schuldbriefes
eine neue Intabulation; diese muß aber laut Landtafel- und
Grundbuchs=Patente nach der fortlaufenden Nummer, also ultimo -
loco eingetragen werden. Eine Intabulation ad Numerum
setzt aber voraus, daß die Forderung selbst schon eingetragen sey.
Sollte jedoch diese Erklärung auf den ersten Satz superintabulirt
werden, so fände dieses aus dem Grunde nicht Statt, weil der
Verpfänder auf den auf dem Pfandgute haftenden Satz einen Supersatz =
nicht bewilligen, sondern nur zu seinen Gunsten gegen den
Satzgläubiger erwirken kann.
Diese hier aufgestellte Behauptung rechtfertiget sich auch aus
dem höchsten Hofdecrete vom 22. April 1825, Zahl 2090, nach
welchem sogar eine dem Schuldner von dem Gläubiger erlassene Forderung, ¬
wenn auch die Verzichtleistung in Form einer Schenkungsurkunde ¬
geschehen ist, kein Gegenstand einer Cession seyn kann, und
die Intabulation einer solchen Cession nicht Statt findet.
Noch auffallender würden sich die Anstände der Manipulation
darstellen, wenn der Besitzer der Pfandsache auf den bereits bezahlten ¬
Satz die Forderung eines Dritten versichern wollte; denn ließe
er sich den Satz von dem gewesenen Pfandgläubiger abtreten, so müßte
die Cession superintabulirt werden; allein schon das Cessionsgeschäft
ware ungültig, weil kein Gegenstand der Cession vorhanden ist, indem ¬
die versicherte Forderung gezahlt, folglich der Cedent auf keinen =
Fall selbst mehr ein Recht hätte, das ihm eingeräumte Pfandrecht ¬
wirksam zu machen. Aber angenommen, diese Cession bestän=