Objekt : Bithynius, Theodosius: Theodosii Tripolitae Sphaericorum libri tres

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terpfandrecht  einräumen,  indem  nach  §.  454  b.  G.  B.  nur  der  Pfandinhaber, =
  nicht  aber  der  Eigenthümer  der  Pfandsache  die  verpfändete
Sache  in  Afterpfand  geben  kann.  Esmüßte  denn  nur  seyn,  daß  der  Eigenthümer =
  der  Pfandsache  die  Erklärung  dahin  ausstellte:  Er  gestatte, ¬
  daß  diese  neue  Forderung  auf  dem  Satzrechte  der  erstern  intabulirt ¬
  werde,  weil  diese  bereits  gezahlt  sey,  der  Satz  aber  noch
hafte.  Allein  er  müßte  mit  diesem  Begehren  eben  so  abgewiesen
werden;  denn  um  diesem  Begehren  Statt  zu  geben,  müßte  entweder ¬
  der  frühere  Satz  gelöscht,  und  an  dessen  Stelle  die  neue  Post
ad  Numerum  eingetragen,  oder  es  muͤßte  wieder  der  zweite  Schuldbrief ¬
  auf  den  ersten  superintabulirt  werden.  Würde  aber  die  erste
Post  gelöscht,  so  wäre  die  Eintragung  des  zweiten  Schuldbriefes
eine  neue  Intabulation;  diese  muß  aber  laut  Landtafel-  und
Grundbuchs=Patente  nach  der  fortlaufenden  Nummer,  also  ultimo -
  loco  eingetragen  werden.  Eine  Intabulation  ad  Numerum
setzt  aber  voraus,  daß  die  Forderung  selbst  schon  eingetragen  sey.
Sollte  jedoch  diese  Erklärung  auf  den  ersten  Satz  superintabulirt
werden,  so  fände  dieses  aus  dem  Grunde  nicht  Statt,  weil  der
Verpfänder  auf  den  auf  dem  Pfandgute  haftenden  Satz  einen  Supersatz =
  nicht  bewilligen,  sondern  nur  zu  seinen  Gunsten  gegen  den
Satzgläubiger  erwirken  kann.
Diese  hier  aufgestellte  Behauptung  rechtfertiget  sich  auch  aus
dem  höchsten  Hofdecrete  vom  22.  April  1825,  Zahl  2090,  nach
welchem  sogar  eine  dem  Schuldner  von  dem  Gläubiger  erlassene  Forderung, ¬
  wenn  auch  die  Verzichtleistung  in  Form  einer  Schenkungsurkunde ¬
  geschehen  ist,  kein  Gegenstand  einer  Cession  seyn  kann,  und
die  Intabulation  einer  solchen  Cession  nicht  Statt  findet.
Noch  auffallender  würden  sich  die  Anstände  der  Manipulation
darstellen,  wenn  der  Besitzer  der  Pfandsache  auf  den  bereits  bezahlten ¬
  Satz  die  Forderung  eines  Dritten  versichern  wollte;  denn  ließe
er  sich  den  Satz  von  dem  gewesenen  Pfandgläubiger  abtreten,  so  müßte
die  Cession  superintabulirt  werden;  allein  schon  das  Cessionsgeschäft
ware  ungültig,  weil  kein  Gegenstand  der  Cession  vorhanden  ist,  indem ¬
  die  versicherte  Forderung  gezahlt,  folglich  der  Cedent  auf  keinen =
  Fall  selbst  mehr  ein  Recht  hätte,  das  ihm  eingeräumte  Pfandrecht ¬
  wirksam  zu  machen.  Aber  angenommen,  diese  Cession  bestän=
            
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