Metadaten : Juristisch-Historische Electa (Th. 1 (1726))

zwischen  Chur=Sachsen  und  Vor=Pommern  |  33
liret  werden  soll)  vnd  vnser  Gemüt  vnd  Meynung -
  ist,  daß  vnsere  Vnderthanen  im  Reich  nicht
Recht=loß  gelassen,  sonder  einem  jeden  förderlich
endlich  Recht  widerfare  und  gedeye:  So  haben -
  Wir,  auch  Churfürsten,  Fürsten  und  Stände
des  Reichs,  für  Nottürfftig  angesehen,  dasselbig
onser  Cammer=Gericht  mit  geschickten,  gelehrten, -
  dapffern,  in  Gerichten  lang  geübten  Persohnen -
  zu  besetzen  und  zu  mehren,  und  demnach  zu
den  achtzehen  Persohnen,  so  vor  an  vnserm  Cammer=Gericht -
  sitzen,  noch  sechs  Persohnen  verordnet, -
  welche  aus  den  sechs  Kreyßen  im  heiligen
Reich  genommen,  vnd  also  vnser  Cammer=Gericht -
  mit  vier  vnd  zwentzig  Persohnen  besetzet
werden  soll.
§.  39.  Auf  dem  Reichs=Tag  zu  Augsburg  In  Comitiis
Augustanis
Anno  1548.  haben  Gesammte  Reichs=Stände
Anno  1548.
Jhro  Käyserl.  Majestät,  Carln  V.  vor  damahl  |  |
wird  Käyserl.
die  Besetzung  des  Cammer=Gerichts,  auf  gewis=Maj. -
  vor  da=  =se -
  Condition,  und  mit  vorbehaltener  Gerechtig
mahls  die  Bekeit -
  derer  Stände,  die  sonst  zu  prasentiren  hä  |  |
setzung  des
ten,  heimgestellet.  Wovon  nachstehender  Ex.
Cammer=Ge  =tract -
  des  Reichs=Abschiedes  vom  §.  21.  biß  25
richts  sub  cermehrere -
  Nachricht  giebt:  Vnd  dieweil  ein  be
tis  Conditioständiger -
  Fried,  Ruhe  und  Einigkeit  im  heiligen
nibus  überlas¬Reich, -
  ohn  ein  gleichmäßig  austräglich  Recht,
sen.
nicht  erhalten  werden  mag,  so  haben  Wir  fuͤr  ein
vnvermeidliche  Notturfft  geacht,  vnser  Käyserlich -
  Cammer=Gericht  lenger  nicht  unbesetzt  zu
lassen,  damit  ein  jeder  gegen  dem  andern  rechtlichen -
  Austrag  erlangen  moge:  Derowegen  Wir
dann  aus  beweglichen  Vrsachen  sonderlich  auch
vmb  Befürderung  willen  der  Justitien,  gemeine
Stände  gnädiglich  ersucht,  uns  die  Besetzung  unsers -
  Cammer=Gerichts  auf  dißmahl  vollkömmlich -
  heym  zu  stellen,  doch  ihnen,  den  Ständen,  so
zu  prasentiren  haben,  ihr  Gerechtigkeit  ins  kuͤnfftig -
  gäntzlich  vorbehalten.  Darauf  dann  gemei=I. -
  Theil.
ne
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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