zwischen Chur=Sachsen und Vor=Pommern | 33
liret werden soll) vnd vnser Gemüt vnd Meynung -
ist, daß vnsere Vnderthanen im Reich nicht
Recht=loß gelassen, sonder einem jeden förderlich
endlich Recht widerfare und gedeye: So haben -
Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände
des Reichs, für Nottürfftig angesehen, dasselbig
onser Cammer=Gericht mit geschickten, gelehrten, -
dapffern, in Gerichten lang geübten Persohnen -
zu besetzen und zu mehren, und demnach zu
den achtzehen Persohnen, so vor an vnserm Cammer=Gericht -
sitzen, noch sechs Persohnen verordnet, -
welche aus den sechs Kreyßen im heiligen
Reich genommen, vnd also vnser Cammer=Gericht -
mit vier vnd zwentzig Persohnen besetzet
werden soll.
§. 39. Auf dem Reichs=Tag zu Augsburg In Comitiis
Augustanis
Anno 1548. haben Gesammte Reichs=Stände
Anno 1548.
Jhro Käyserl. Majestät, Carln V. vor damahl | |
wird Käyserl.
die Besetzung des Cammer=Gerichts, auf gewis=Maj. -
vor da= =se -
Condition, und mit vorbehaltener Gerechtig
mahls die Bekeit -
derer Stände, die sonst zu prasentiren hä | |
setzung des
ten, heimgestellet. Wovon nachstehender Ex.
Cammer=Ge =tract -
des Reichs=Abschiedes vom §. 21. biß 25
richts sub cermehrere -
Nachricht giebt: Vnd dieweil ein be
tis Conditioständiger -
Fried, Ruhe und Einigkeit im heiligen
nibus überlas¬Reich, -
ohn ein gleichmäßig austräglich Recht,
sen.
nicht erhalten werden mag, so haben Wir fuͤr ein
vnvermeidliche Notturfft geacht, vnser Käyserlich -
Cammer=Gericht lenger nicht unbesetzt zu
lassen, damit ein jeder gegen dem andern rechtlichen -
Austrag erlangen moge: Derowegen Wir
dann aus beweglichen Vrsachen sonderlich auch
vmb Befürderung willen der Justitien, gemeine
Stände gnädiglich ersucht, uns die Besetzung unsers -
Cammer=Gerichts auf dißmahl vollkömmlich -
heym zu stellen, doch ihnen, den Ständen, so
zu prasentiren haben, ihr Gerechtigkeit ins kuͤnfftig -
gäntzlich vorbehalten. Darauf dann gemei=I. -
Theil.
ne
Voage
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zu Berlin