Volltext : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

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Seite
Wiederverehelichung  der  Mutter  muß,  wenn  sie  Vormünderin ¬
  ist,  angezeigt  werden;
331
§.  150
178
Wiedervereinigung  geschiedener  Ehegatten;  §.  80
243
2
getrennter  Ehegatten;  106
von  Ehegatten,  deren  Ehe  für  ungültig ¬
  erklärt  worden;  §.  101  229
Wirkungen  der  Scheidung  von  Tisch  und  Bett;  §.  81  179
.  146
Wittwengehalt  (Witthum);  §.  66
bei  Trennung  der  Ehe;  §.  105  244
.  124
Wohnort  der  Ehegattin;  §.  51
Z.
.  167
Zeugen,  bedenkliche  und  verwerfliche;  §.  77
Beweisesart  bei  Streitigkeiten  über  die  Gültig216 ¬

keit  der  Ehe;  §.  95.
Zeugenbeweis  über  den  Tod  eines  verschollenen  Ehegat252 ¬

ten;  §.  111
115
Zeugenschaft  der  Ehegatten;  §.  48.
der  Frauenspersonen  bei  letztwilligen  An310 ¬

ordnungen;  §.  136
Zeugnisse  der  Seelsorger  und  Religionslehrer  bei  Ehe161 ¬

scheidungen;  §.  76
Ehe.  Siehe:  Eheband,  bestehendes.
Zweifache
Verhandlung  über  die  Ungültigkeit  der  Ehe;
206
§.  89  — =

.
            
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