—
Vorwort.
5.
Ein Hauptgrundsatz der österreichischen Eivil-Gesetzgebung ¬
ist, daß sich Niemand mit Unwissenheit der
Gesetze entschuldigen könne; also auch die weiblichen Bewohner ¬
des österreichischen Kaiserstaates würden sich vergeblich ¬
auf jene Unwissenheit berufen, um Verbindlichkeiten, ¬
die ihnen nach ihrem persönlichen Verhältnisse,
oder in sonstiger Beziehung aus dem Privatrechte obliegen, ¬
zu beheben, oder um vermeintliche Rechte geltend ¬
zu machen, die sie nach jenem Gesetze keineswegs
.*
..
gültig erworben haben.
Auch nach der Strafgesetzgebung ist eine solche Entschuldigung ¬
nicht gültig, um sich von der Strafzurechnung ¬
bei verbothenen Handlungen und Unterlassungen
zu befreien.
Das weibliche Geschlecht kann zwar fast in alle
Rechtslagen gerathen, so den Gegenstand jener Gesetzgebungen ¬
bilden; zur vollstaͤndigen Sicherstellung seiner
Rechte äre also für dasselbe die Kenntniß des ganzen
Komplexes jener Gesetze wohl nothwendig, und eine der