Volltext : Darstellung der in Oesterreich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten, Eltern, Kinder, Waisen und Pflegebefohlenen bestehenden Vorschriften, nebst den auf das Hausgesinde bezüglichen Anordnungen (10)

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Vorwort.
5.
Ein  Hauptgrundsatz  der  österreichischen  Eivil-Gesetzgebung ¬
  ist,  daß  sich  Niemand  mit  Unwissenheit  der
Gesetze  entschuldigen  könne;  also  auch  die  weiblichen  Bewohner ¬
  des  österreichischen  Kaiserstaates  würden  sich  vergeblich ¬
  auf  jene  Unwissenheit  berufen,  um  Verbindlichkeiten, ¬
  die  ihnen  nach  ihrem  persönlichen  Verhältnisse,
oder  in  sonstiger  Beziehung  aus  dem  Privatrechte  obliegen, ¬
  zu  beheben,  oder  um  vermeintliche  Rechte  geltend ¬
  zu  machen,  die  sie  nach  jenem  Gesetze  keineswegs
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gültig  erworben  haben.
Auch  nach  der  Strafgesetzgebung  ist  eine  solche  Entschuldigung ¬
  nicht  gültig,  um  sich  von  der  Strafzurechnung ¬
  bei  verbothenen  Handlungen  und  Unterlassungen
zu  befreien.
Das  weibliche  Geschlecht  kann  zwar  fast  in  alle
Rechtslagen  gerathen,  so  den  Gegenstand  jener  Gesetzgebungen ¬
  bilden;  zur  vollstaͤndigen  Sicherstellung  seiner
Rechte  äre  also  für  dasselbe  die  Kenntniß  des  ganzen
Komplexes  jener  Gesetze  wohl  nothwendig,  und  eine  der
            
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