fullscreen : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 1 = H. 1/4 (1818))

326
Zum  Wechselrechte.
durch,  daß  die  Bezogenen  zugleich  Indossaten  wären,
könnten  ihnen  nicht  mehr  Rechte  zukommen,  und
strengere  Verpflichtungen  auferlegt  werden.  Niemand
würde  ihnen  als  Indossenten  die  Befugniß  beschränken,
anderweitig  über  die  Rimesse  durch  ein  weiteres  Indossament -
  disponiren  zu  können,  und  würden  Srs.  Perregaux=Lafitte -
  &  Co.  sich  zur  Intervention  nicht  haben
bereit  finden  lassen,  wenn  sie  den  befragten  Wechsel  für
präjudicirt  erachtet.  Sieveking  in  den  Materialien
S.  31  sei  der  entscheidenden  Meinung,  daß  bei  der
Präsentation  der  Willkür  des  Inhabers  keine  Schranken -
  gesetzt  werden  duͤrften.  Die  Trassaten,  wenn  sie
sofort  beim  Empfang  des  Wechsels  denselben  präsentirt
hätten,  würden  ihn  wegen  Mangel  an  Deckung  haben  protestiren -
  lassen,  und  der  Wechsel  wuͤrde  haben  zuruͤckgehen
müssen;  warteten  sie  dagegen,  wie  ihnen  frei  stand,  so
konnte  die  Deckung  noch  immer  gegen  Verfallzeit  eingehen, -
  und  das  Wechselgeschäft  blieb  zum  Vortheil  aller
Partheien  in  Ordnung.  Uebrigens  falle  die  Entscheidung -
  nach  unsrer  W.  O.  Art.  29  eben  so  günstig  für
den  Kläger  aus.
Hierauf  erkannte  die  durch  zwei  Richter  vermehrte
Ferienkammer  des  Handelsgerichts  am  31.  Juli:
Da,  wenn  gleich  nirgends  in  den  französischen
Gesetzen  die  Praͤsentation  eines  Wechsels  bestimmt
und  strenge  vorgeschrieben,  es  jedoch  in  Frankreich, -
  insbesondere  in  Paris,  allgemeiner  und
anerkannter  Gebrauch  ist,  und  daher  der  Inhaber -
  zur  unverzögerten  Präsentation  des  Wechsels
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer