Volltext : Liebe, Friedrich von: ¬Die Stipulation und das einfache Versprechen

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§.  5.  Gegenstand  der  Stipulation.
nur  der  daneben  statthaften  Vindication  entgegengesetzt!).  Sind
gleich,  nachdem  bereits  Constantins  Söhne  die  verschiedenen
Formen  der  Anordnung  gleichgesetzt  hatten  2),  und  nachdem
von  Justinian  in  L.  1.  C.  comm.  de  legat.  die  längst  antiquirten ¬
  Verschiedenheiten  der  alten  Legatsformen  abgeschafft
waren,  die  Spuren  jener  Verschiedenheiten  aus  den  Pandecten
vertilgt,  so  läßt  sich  doch  annehmen,  daß  schon  zur  Zeit  der
classischen  Juristen  für  das  legatum  per  damnationem  und
sinendi  modo  relictum  eine  und  dieselbe  Klage:  die  actio  ex
testamento  statthaft  war,  bei  welcher  die  Rücksicht  auf  Früchte
und  Zinsen  lediglich  durch  die  Conception  auf:  quidquid  dari
fieri  oportet  gerechtfertigt  wird.
Ganz  auf  gleiche  Weise  wird  nun  die  actio  ex  stipulatu
oder  condictio  incerti  —  die  der  actio  ex  testamento  gleich
formulirt  war  —  auch  zur  Erlangung  von  Zinsen  und  Früchten
wegen  der  mora  gedienk  haben.
Was  aber  die  Zeit  der  Aestimation  betrifft,  so  entscheidet
auch  hier  die  Regel,  daß  der  Gegenstand  so  geleistet  werden
müsse,  wie  er  zu  der  Zeit  war,  zu  welcher  er  zuletzt  gegeben
werden  konnte  und  mußte.  In  Bezug  auf  die  stipulatio  faciendi ¬
  ist  diese  Regel  aus  L.  11.  de  re  judicata  zu  entnehmen.
Celsus  Lib.  5.  Dig.  Si  Kalendis  aliquid  fieri  stipulatus ¬
  sum,  nempe  quandocunque  post  Kalendas
accepto  judicio,  tanti  aestimanda  lis  est,  quanti  interfuit ¬
  mea  Kalendis  id  fieri,  ex  eo  enim  tempore ¬
  quidquid  aestimatur,  quo  novissime
solvi  potest.
lehrt,  sö  ist  nicht  denkbar,  daß  man  beim  Damnationslegate  vorher
wegen  des  Verzuges  Zinsen  und  Früchte  zuerkannt  habe.  Dann  sind
in  die  Pandecten  blos  Stellen,  welche  das  legatum  sinendi  modo
rel.  betreffen,  aufgenommen,  oder  die  von  Damnationslegat  sprechenden ¬
  sind  abgeändert.
i)  Cfer  L.  84.  §.  13.  L.  108.  §.  2  de  leg.  1.  L.  76.  §.  8  de
leg.  2.
2)  L.  21.  C.  de  legat.
Verborum  oblig.
            
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