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§. 5. Gegenstand der Stipulation.
nur der daneben statthaften Vindication entgegengesetzt!). Sind
gleich, nachdem bereits Constantins Söhne die verschiedenen
Formen der Anordnung gleichgesetzt hatten 2), und nachdem
von Justinian in L. 1. C. comm. de legat. die längst antiquirten ¬
Verschiedenheiten der alten Legatsformen abgeschafft
waren, die Spuren jener Verschiedenheiten aus den Pandecten
vertilgt, so läßt sich doch annehmen, daß schon zur Zeit der
classischen Juristen für das legatum per damnationem und
sinendi modo relictum eine und dieselbe Klage: die actio ex
testamento statthaft war, bei welcher die Rücksicht auf Früchte
und Zinsen lediglich durch die Conception auf: quidquid dari
fieri oportet gerechtfertigt wird.
Ganz auf gleiche Weise wird nun die actio ex stipulatu
oder condictio incerti — die der actio ex testamento gleich
formulirt war — auch zur Erlangung von Zinsen und Früchten
wegen der mora gedienk haben.
Was aber die Zeit der Aestimation betrifft, so entscheidet
auch hier die Regel, daß der Gegenstand so geleistet werden
müsse, wie er zu der Zeit war, zu welcher er zuletzt gegeben
werden konnte und mußte. In Bezug auf die stipulatio faciendi ¬
ist diese Regel aus L. 11. de re judicata zu entnehmen.
Celsus Lib. 5. Dig. Si Kalendis aliquid fieri stipulatus ¬
sum, nempe quandocunque post Kalendas
accepto judicio, tanti aestimanda lis est, quanti interfuit ¬
mea Kalendis id fieri, ex eo enim tempore ¬
quidquid aestimatur, quo novissime
solvi potest.
lehrt, sö ist nicht denkbar, daß man beim Damnationslegate vorher
wegen des Verzuges Zinsen und Früchte zuerkannt habe. Dann sind
in die Pandecten blos Stellen, welche das legatum sinendi modo
rel. betreffen, aufgenommen, oder die von Damnationslegat sprechenden ¬
sind abgeändert.
i) Cfer L. 84. §. 13. L. 108. §. 2 de leg. 1. L. 76. §. 8 de
leg. 2.
2) L. 21. C. de legat.
Verborum oblig.