Volltext : Liebe, Friedrich von: ¬Die Stipulation und das einfache Versprechen

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§.  5.  Gegenstand  der  Stipulation.
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L.  34  de  usuris.  Usurae  vicem  fructuum  obtinent:
et  merito  non  debent  a  fructibus  separari:  et  ita
in  legatis  et  fideicommissis  et  in  ceteris  judiciis
bonae  fidei  servatur,
in  welcher  letzteren  die  Worte:  in  legatis,  interpolirt  sein  konnten ¬
  1),  schließen.  Da  indeß  die  L.  1.  C.  de  usur.  legat.  zeigt,
daß  man  auf  jeden  Fall  bei  Geldsummen  von  Zeit  der  Litiscontestation ¬
  Zinsen  zuerkannte,  also  die  Grundsätze  der  condictio
certi  unzweifelhaft  verlassen  hatte;  da  es  ferner  nicht  wohl
möglich  ist  diese  Stellen  blos  auf  das  legatum  sinendi  modo
relictum,  oder  gar  auf  die  selteneren  Fällen  zu  beziehen,  in
welchen  pecunia  incerta  Gegenstand  des  Vermächtnisses  war:
so  ist  es  anzunehmen,  daß  man  auch  beim  Damnationslegat  bestimmter =
  Geldsummen  Verzugszinsen  zuerkannte.  Dann  muß
aber  die  von  Gajus  erwähnte  Litiscrescenz  beim  Damnationslegat ¬
  mit  dieser  Ausdehnung  verschwunden,  und  ihre  Abschaffung
nicht  erst  der  Gleichstellung  der  Legate  und  Fideicommisse  zuzuschreiben ¬
  sein?
Diese  Ausdehnung  kann  aber  nur  dadurch  herbeigeführt
sein,  daß  man  statt  der  condictio  certi  eine  Klage  auf  das
jucertum:  quidquid  ob  eam  rem  dari  fieri  oportet,  allgemein ¬
  auch  für  das  Damnationslegat  bestimmter  Sachen  gestattete; ¬
  so  daß  der  Legatar  die  Wahl  hatte,  ob  er  die  actio  ex
testamento  (analog  der  actio  ex  stipulatu)  oder  die  condictio ¬
  certi  anstellen  wollte.  In  den  Pandecten  herrscht  diese  actio ¬
  personalis  ex  testamento  ganz  entschieden  vor,  und  wird
1)  Die  von  Cujac.  in  lib.  II.  quaest.  Papin.  ad  L.  1  de  usuris  angeführt. ¬
  L.  24  de  usufr.  legato  kann  nichts  beweisen,  da  sie  von
wirklich  gezogenen  Zinsen  spricht,  die  der  Erbe  propter  moram
dem  Legatar  beim  legatum  ususfructus  omnium  bonorum,  also
einer  res  incerta  mit  herausgeben  muß.
2)  Gajus  II.  §.  282.  IV.  §.  9.  L.  46.  §.  2.  C.  de  episcop.  §.  7.  J.
de  obligat,  quae  quasi  ex  contr.  Hat  jene  Litiscrescenz  bis  zur
Erlassung  der  L.  2.  C.  comm.  de  leg.  fortbestanden,  wie  §.  7.  J.  cit-
            
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