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§. 32. Mortis causa stipulatio.
Hiernach gewinnen wir denn für die stipulatio m. c. in
Bezug auf das Justinianeische Recht folgendes Resultat:
1. Die L. 35 C. de donat. bezieht sich blos auf die rerum ¬
donatio, und wirkt nur mittelbar auf die stipulatio donandi ¬
causa, indem sie theils dem einfachen Versprechen eine
gleiche Wirkung wie dieser beilegt, theils ihre Zulässigkeit, insofern ¬
diese durch das allgemein ausgesprochne Erforderniß der
Tradition beschränkt war, durch Aufhebung dieses Erfordernisses
außer Zweifel stellt.
2. Schenkungen Todes halber über 500 solidi müssen entweder ¬
unter Beobachtung der übrigen Formen der Schenkung
unter Lebendigen insinuirt, oder vor 5 Zeugen errichtet sein.
Bei Schenkungen unter 500 solidi sind die Fermen der Schenkung ¬
unter Lebendigen mit Ausnahme der Infinuation anzuwenden, =
doch muß man auch eine solche Schenkung, wenn sie
vor fünf Zeugen errichtet ist, für gültig halten.
3. Ist gleich die stipulatio m. c. völlig zulässig, so ist
doch die Form der rerum donatio durch Weglassung des Requisits ¬
der Tradition so erleichtert, daß nach der oben bemerkten ¬
jetzt allgemeinen Form der Vollziehung der Geschäfte meistentheils ¬
in dem Geschehenen eine durch Stipulation gesicherte
rerum donatio — wo dann mit der Klage aus dem Schenkungsversprechen ¬
die actio ex stipulatu concurrirt — erblickt
werden muß.
4. die Schenkung einer Obligation des Schenkers gegen
den Beschenkten ist aber nach wie vor nur durch Stipulation
möglich.
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Gedruckt bei Friedrich Krampe in Braunschweig.
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