Volltext : Liebe, Friedrich von: ¬Die Stipulation und das einfache Versprechen

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§.  32.  Mortis  causa  stipulatio.
Hiernach  gewinnen  wir  denn  für  die  stipulatio  m.  c.  in
Bezug  auf  das  Justinianeische  Recht  folgendes  Resultat:
1.  Die  L.  35  C.  de  donat.  bezieht  sich  blos  auf  die  rerum ¬
  donatio,  und  wirkt  nur  mittelbar  auf  die  stipulatio  donandi ¬
  causa,  indem  sie  theils  dem  einfachen  Versprechen  eine
gleiche  Wirkung  wie  dieser  beilegt,  theils  ihre  Zulässigkeit,  insofern ¬
  diese  durch  das  allgemein  ausgesprochne  Erforderniß  der
Tradition  beschränkt  war,  durch  Aufhebung  dieses  Erfordernisses
außer  Zweifel  stellt.
2.  Schenkungen  Todes  halber  über  500  solidi  müssen  entweder ¬
  unter  Beobachtung  der  übrigen  Formen  der  Schenkung
unter  Lebendigen  insinuirt,  oder  vor  5  Zeugen  errichtet  sein.
Bei  Schenkungen  unter  500  solidi  sind  die  Fermen  der  Schenkung ¬
  unter  Lebendigen  mit  Ausnahme  der  Infinuation  anzuwenden, =
  doch  muß  man  auch  eine  solche  Schenkung,  wenn  sie
vor  fünf  Zeugen  errichtet  ist,  für  gültig  halten.
3.  Ist  gleich  die  stipulatio  m.  c.  völlig  zulässig,  so  ist
doch  die  Form  der  rerum  donatio  durch  Weglassung  des  Requisits ¬
  der  Tradition  so  erleichtert,  daß  nach  der  oben  bemerkten ¬
  jetzt  allgemeinen  Form  der  Vollziehung  der  Geschäfte  meistentheils ¬
  in  dem  Geschehenen  eine  durch  Stipulation  gesicherte
rerum  donatio  —  wo  dann  mit  der  Klage  aus  dem  Schenkungsversprechen ¬
  die  actio  ex  stipulatu  concurrirt  —  erblickt
werden  muß.
4.  die  Schenkung  einer  Obligation  des  Schenkers  gegen
den  Beschenkten  ist  aber  nach  wie  vor  nur  durch  Stipulation
möglich.
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Gedruckt  bei  Friedrich  Krampe  in  Braunschweig.
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