Volltext : Liebe, Friedrich von: ¬Die Stipulation und das einfache Versprechen

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§.  32.  Mortis  causa  stipulatio.
ziehung  auf  die  vorgeschriebenen  Formen  gleichgestellt,  und  die
späteren  diese  Formen  vermindernden  und  vereinfachenden  Gesetze
müssen  daher  auch  auf  die  m.  c.  donatio  angewendet  sein.  Ein
scheinbares  Hinderniß  —  auf  welches  auch  Anton  Faber1)  seine
entgegengesetzte  Meinung  stützt  —  liegt  darin,  daß  L.  35  cit.
eine  unbedingte  Verpflichtung  zur  Tradition,  und  den  activen
und  passiven  Uebergang  dieser  Verpflichtung  auf  die  Erben  vorschreibt. ¬
  Beides  verträgt  sich  augenscheinlich  nicht  mit  der  Natur ¬
  der  Schenkung  Todes  halber.  Bei  dieser  treten  indeß  natürlich ¬
  die  Modificationen  ein,  welche  aus  ihrer  besondern  Beschaffenheit =
  folgen.  Das  durfte  Justinian  stillschweigend  voraussetzen,
da  ein  Derogiren  der  allgemeinen  Folgen  der  Schenkung  durch
die  besondre  Natur  der  ihr  im  einzelnen  Falle  hinzugefügten
causa  kein  Bedenken  haben  konnte.  Jene  Verpflichtung  zur
Tradition  tritt  also  bei  der,  ohne  Tradition  vollendeten,  Schenkung ¬
  Todes  halber  nur  dann  ein,  wenn  sie  durch  den  Tod  des
Schenkers  unwiderruflich  wird.  Damit  ist  dann  —  was  früherbin ¬
  nicht  möglich  war  —  möglich  gemacht,  Todes  halber  eine
Sache  zu  verschenken,  ohne  daß  dieselbe  sofort  dem  Beschenkten
übergeben  wurde,  und  nur  etwa  der  Uebergang  des  Eigenthums
bis  zum  Tode  des  Schenkers  vorbehalten  blieb.
Diese  Auslegung  der  L.  35  cit.  rechtfertigt  sich  endlich  noch
durch  den  Inhalt  der  L.  ult  C.  de  m.  c.  donat.  Hier  bewerkt ¬
  Justinian:  man  habe  rücksichtlich  der  Schenkung  Todes
halber  gezweifelt;  Einige  hätten  sie  zu  den  Schenkungen  unter
Lebendigen,  Andre  zu  den  Legaten  gezählt.  Dieser  Streit  muß,
wie  die  von  Justinian  gegebene  Entscheidung  zeigt,  sich  auf  die
Nothwendigkeit  der  Anwendung  der  Form  der  Schenkungen  bezogen ¬
  haben.  Dabei  ist  es  dann  aber  klar,  daß  Diejenigen,
welche  die  Schenkung  Todes  halber  nicht  dem  Legate  gleichstellten, ¬
  auch  die  Anwendung  aller  Formen  der  Schenkung  unter
Lebendigen  erforderten,  und  deßhalb  auch  unzweifelhaft  die  L.35
C.  de  donat.  auf  die  Schenkung  Todes  halber  bezogen.
1)  Errores  pragm.  XLIV.  err.  3.
            
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