Ueber Bedürfniß und Inhalt eines Checkgesetzes 2c.
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des Anweisungschecks an den Inhaber ausdrücklich gestattet, also
jenem die größtmöglichste Beweglichkeit verleiht, wenn es, anders
als in Frankreich, von jedem Quittirungszwange absieht, wird
es den Quittungscheck nicht auszurotten vermögen und, wenn es
diesen nicht erwähnt, zur Konservirung eines unpassenden und unsicheren ¬
Rechtszustandes beitragen. Es erscheint daher zweckmäßiger,
Ein solcher
auch die Quittungsform ausdrücklich zu gestatten."
Check ist von selbst Inhaberpapier. Im Uebrigen lassen sich damit
dieselben Rechtswirkungen verbinden, wie mit dem Anweisungscheck. ¬
5. Ich übergehe die übrigen Essentialien*4) und Accidentalien ¬
und gelange zu den Rechten und Pflichten der Umlaufstheilnehmer. ¬
Die Haftung aus dem Check, von der ich
bereits gesprochen habe, läßt sich meines Erachtens nur an die
Mitzeichnung des Papiers anknüpfen. Sie trifft vor Allen den,
welcher das Papier kreirt hat, den Aussteller, sodann die Indossanten ¬
als Garanten und im Falle des (bei uns schon des
Stempels wegen ungewöhnlichen) Accepts den Bezogenen.
Nur der, welcher in dieser unzweideutigen Weise eine Haftung für
den Check ausdrücklich übernommen hat, läßt sich ohne Weiteres
einer der Wechselklage ähnlichen strengen Klage unterwerfen, bei
welcher alle nicht gegen den unmittelbaren Kläger zustehenden bezw.
nicht aus dem Papier erhellenden Einwendungen ausgeschlossen sind.
72) So Cohn, Gutachten S. 475, 476, Zeitschrift I. S. 438, 439. Mannheimer, ¬
Gutachten S. 13 und Entwurf I.
73) Also namentlich der Regreß.
7) Unter diesen scheint mir sehr zweckmäßig die im schweizerischen Gesetz
vorgeschriebene Bezeichnung als „Check“, um ein sicheres Unterscheidungsmerkmal ¬
gegen die gewöhnliche Anweisung zu gewinnen. Vgl. auch Cohn,
Gutachten S. 482. Wenigstens in der Ueberschrift enthalten die fragliche Bezeichnung ¬
die Checks der Deutschen Bank und der Diskontogesellschaft in Berlin.
[Die Checks der Reichsbank wie der übrigen Mitglieder des „Checkvereins'
enthalten die Bezeichnung „Check" im Text: „gegen diesen Check“
73) Wegen mancher Surrogate des Accepts, z. B. des sog. marking,
s. Cohn, Zeitschrift III. S. 125 ff., des (amerikanischen) certifying daselbst
S. 129 ff. Fraglich ist es, ob die Acceptirung überhaupt gestattet bezw. wirksam
sein soll. Nach dem schweizerischen Obligationenrechte ist sie verboten (§. 834).
S. auch Leonhardt a. a. O. S. 19, Funk, Questionnaire S. 27, Cohn
a. a. O. S. 138, 139; [Rießer a. a. O. S. 274, 275]; unbestimmt Bunzl S. 17.