Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Ueber  Bedürfniß  und  Inhalt  eines  Checkgesetzes  2c.
203
des  Anweisungschecks  an  den  Inhaber  ausdrücklich  gestattet,  also
jenem  die  größtmöglichste  Beweglichkeit  verleiht,  wenn  es,  anders
als  in  Frankreich,  von  jedem  Quittirungszwange  absieht,  wird
es  den  Quittungscheck  nicht  auszurotten  vermögen  und,  wenn  es
diesen  nicht  erwähnt,  zur  Konservirung  eines  unpassenden  und  unsicheren ¬
  Rechtszustandes  beitragen.  Es  erscheint  daher  zweckmäßiger,
Ein  solcher
auch  die  Quittungsform  ausdrücklich  zu  gestatten."
Check  ist  von  selbst  Inhaberpapier.  Im  Uebrigen  lassen  sich  damit
dieselben  Rechtswirkungen  verbinden,  wie  mit  dem  Anweisungscheck. ¬

5.  Ich  übergehe  die  übrigen  Essentialien*4)  und  Accidentalien ¬
  und  gelange  zu  den  Rechten  und  Pflichten  der  Umlaufstheilnehmer. ¬
  Die  Haftung  aus  dem  Check,  von  der  ich
bereits  gesprochen  habe,  läßt  sich  meines  Erachtens  nur  an  die
Mitzeichnung  des  Papiers  anknüpfen.  Sie  trifft  vor  Allen  den,
welcher  das  Papier  kreirt  hat,  den  Aussteller,  sodann  die  Indossanten ¬
  als  Garanten  und  im  Falle  des  (bei  uns  schon  des
Stempels  wegen  ungewöhnlichen)  Accepts  den  Bezogenen.
Nur  der,  welcher  in  dieser  unzweideutigen  Weise  eine  Haftung  für
den  Check  ausdrücklich  übernommen  hat,  läßt  sich  ohne  Weiteres
einer  der  Wechselklage  ähnlichen  strengen  Klage  unterwerfen,  bei
welcher  alle  nicht  gegen  den  unmittelbaren  Kläger  zustehenden  bezw.
nicht  aus  dem  Papier  erhellenden  Einwendungen  ausgeschlossen  sind.
72)  So  Cohn,  Gutachten  S.  475,  476,  Zeitschrift  I.  S.  438,  439.  Mannheimer, ¬
  Gutachten  S.  13  und  Entwurf  I.
73)  Also  namentlich  der  Regreß.
7)  Unter  diesen  scheint  mir  sehr  zweckmäßig  die  im  schweizerischen  Gesetz
vorgeschriebene  Bezeichnung  als  „Check“,  um  ein  sicheres  Unterscheidungsmerkmal ¬
  gegen  die  gewöhnliche  Anweisung  zu  gewinnen.  Vgl.  auch  Cohn,
Gutachten  S.  482.  Wenigstens  in  der  Ueberschrift  enthalten  die  fragliche  Bezeichnung ¬
  die  Checks  der  Deutschen  Bank  und  der  Diskontogesellschaft  in  Berlin.
[Die  Checks  der  Reichsbank  wie  der  übrigen  Mitglieder  des  „Checkvereins'
enthalten  die  Bezeichnung  „Check"  im  Text:  „gegen  diesen  Check“
73)  Wegen  mancher  Surrogate  des  Accepts,  z.  B.  des  sog.  marking,
s.  Cohn,  Zeitschrift  III.  S.  125  ff.,  des  (amerikanischen)  certifying  daselbst
S.  129  ff.  Fraglich  ist  es,  ob  die  Acceptirung  überhaupt  gestattet  bezw.  wirksam
sein  soll.  Nach  dem  schweizerischen  Obligationenrechte  ist  sie  verboten  (§.  834).
S.  auch  Leonhardt  a.  a.  O.  S.  19,  Funk,  Questionnaire  S.  27,  Cohn
a.  a.  O.  S.  138,  139;  [Rießer  a.  a.  O.  S.  274,  275];  unbestimmt  Bunzl  S.  17.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer