§ 26. Aufhebung der Versicherung.
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Prämie für den Versicherungsnehmer fort; denn diese Pflicht folgt
aus dem Versicherungsvertrage und ist nicht etwa die Folge der
Pflicht des Versicherers, das Risiko zu tragen. Es kann daher nicht
mit dem Fortfall des Risikos des Versicherers der Anspruch desselben
auf die Prämie untergehen. Trotzdem gibt das deutsche HGB.
(Art. 899) dem Versicherten in dem Falle, wenn die Versicherung
infolge des Fortfalls eines vom Versicherer zu tragenden Risikos
hinfällig geworden ist, das Recht, die Prämie zurückzufordern oder,
wenn dieselbe noch nicht bezahlt worden ist, einzubehalten; ein Recht,
welches als Ristorno bezeichnet wird." Da aber auch im Falle der
Aufhebung der Versicherung der Versicherer Mühwaltungen gehabt,
er sich auch auf das Tragen der Gefahr hat gefaßt machen und
seine Einrichtungen danach treffen müssen, so erkennt das deutsche
HGB. (Art. 899) ein Recht des Versicherers auf eine Vergütung
an, für welche die Bezeichnung Ristornogebühr üblich ist. Für die
Höhe der Ristornogebühr ist zunächst eine etwa darauf bezügliche
Vereinbarung, an zweiter Stelle Ortsgebrauch maßgebend. In Ermangelung ¬
von solchen fixiert das deutsche HGB. die Ristornogebühr
auf ½% der Versicherungssumme, wo aber die Prämie ein Prozent
der Versicherungssumme nicht erreicht, auf die Hälfte der Prämie.
In gleicher Weise läßt das HGB. (Art. 900) Ristorno eintreten,
wenn bei Eingehung der Versicherung an und für sich oder infolge
von Ueberversicherung resp. Doppelversicherung kein versicherbares
Interesse vorhanden, und demgemäß die Versicherung unwirksam
gewesen, vorausgesetzt, daß sich der Versicherungsnehmer beim Abschluß ¬
des Vertrages und, im Falle der Versicherung für fremde
Rechnung, auch der Versicherte bei Erteilung des Auftrages im guten
Glauben befunden hat. Das Ristorno ist, als ein nicht aus dem
? Die Gefahr darf nicht bereits für den Versicherer zu laufen begonnen ¬
haben: Deutsches HGB. Art. 902; Arnould II S. 989 f.;
franz. Code de comm. Art. 349, 351; belg. Code de comm. Il
Art. 177, 182.
Auch in den fremden Rechten ist das Ristorno bei der Seeversicherung ¬
anerkannt; so im franz. Code de comm. Art. 349; belg. Code de
comm. II Art. 177; holländ. HGB. Art. 635; engl. Recht s. Arnould II
S. 986 ff.