Volltext : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

§  26.  Aufhebung  der  Versicherung.
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Prämie  für  den  Versicherungsnehmer  fort;  denn  diese  Pflicht  folgt
aus  dem  Versicherungsvertrage  und  ist  nicht  etwa  die  Folge  der
Pflicht  des  Versicherers,  das  Risiko  zu  tragen.  Es  kann  daher  nicht
mit  dem  Fortfall  des  Risikos  des  Versicherers  der  Anspruch  desselben
auf  die  Prämie  untergehen.  Trotzdem  gibt  das  deutsche  HGB.
(Art.  899)  dem  Versicherten  in  dem  Falle,  wenn  die  Versicherung
infolge  des  Fortfalls  eines  vom  Versicherer  zu  tragenden  Risikos
hinfällig  geworden  ist,  das  Recht,  die  Prämie  zurückzufordern  oder,
wenn  dieselbe  noch  nicht  bezahlt  worden  ist,  einzubehalten;  ein  Recht,
welches  als  Ristorno  bezeichnet  wird."  Da  aber  auch  im  Falle  der
Aufhebung  der  Versicherung  der  Versicherer  Mühwaltungen  gehabt,
er  sich  auch  auf  das  Tragen  der  Gefahr  hat  gefaßt  machen  und
seine  Einrichtungen  danach  treffen  müssen,  so  erkennt  das  deutsche
HGB.  (Art.  899)  ein  Recht  des  Versicherers  auf  eine  Vergütung
an,  für  welche  die  Bezeichnung  Ristornogebühr  üblich  ist.  Für  die
Höhe  der  Ristornogebühr  ist  zunächst  eine  etwa  darauf  bezügliche
Vereinbarung,  an  zweiter  Stelle  Ortsgebrauch  maßgebend.  In  Ermangelung ¬
  von  solchen  fixiert  das  deutsche  HGB.  die  Ristornogebühr
auf  ½%  der  Versicherungssumme,  wo  aber  die  Prämie  ein  Prozent
der  Versicherungssumme  nicht  erreicht,  auf  die  Hälfte  der  Prämie.
In  gleicher  Weise  läßt  das  HGB.  (Art.  900)  Ristorno  eintreten,
wenn  bei  Eingehung  der  Versicherung  an  und  für  sich  oder  infolge
von  Ueberversicherung  resp.  Doppelversicherung  kein  versicherbares
Interesse  vorhanden,  und  demgemäß  die  Versicherung  unwirksam
gewesen,  vorausgesetzt,  daß  sich  der  Versicherungsnehmer  beim  Abschluß ¬
  des  Vertrages  und,  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde
Rechnung,  auch  der  Versicherte  bei  Erteilung  des  Auftrages  im  guten
Glauben  befunden  hat.  Das  Ristorno  ist,  als  ein  nicht  aus  dem
?  Die  Gefahr  darf  nicht  bereits  für  den  Versicherer  zu  laufen  begonnen ¬
  haben:  Deutsches  HGB.  Art.  902;  Arnould  II  S.  989  f.;
franz.  Code  de  comm.  Art.  349,  351;  belg.  Code  de  comm.  Il
Art.  177,  182.
Auch  in  den  fremden  Rechten  ist  das  Ristorno  bei  der  Seeversicherung ¬
  anerkannt;  so  im  franz.  Code  de  comm.  Art.  349;  belg.  Code  de
comm.  II  Art.  177;  holländ.  HGB.  Art.  635;  engl.  Recht  s.  Arnould  II
S.  986  ff.
            
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