190 Viert. Kap. Verbindlichk. d. Versicherungsn. resp. Versichert.
Anspruch auf Entschädigung seitens des Versicherers; doch setzen hierbei ¬
die Versicherungsbedingungen meist grobes Verschulden voraus.
Ueber das Vorhandensein eines Verschuldens würde der Richter
zu befinden haben. Doch kann auch durch den Versicherungsvertrag
dem Versicherten ein bestimmtes Verhalten, die Beobachtung gewisser
Maßregeln zur Pflicht gemacht werden, so z. B. die Anbringung
bestimmter Schutzvorrichtungen bei Lokomobilen, das Halten von
gewissen Löschgeräten, bei Aufstellung der Schober die Beobachtung
gewisser Zwischenräume von Gebäuden, öffentlichen Wegen und
Eisenbahnen, und von einander." Weicht der Versicherte von solchem
ihm kontraktmäßig zur Pflicht gemachten Verhalten ab, so macht er
sich einer culpa schuldig und kann dementsprechend für den daraus erwachsenen ¬
Schaden keine Entschädigung fordern.
1 Ebenso auch manche fremde Gesetze, so der belg. Code de comm.
1, 10 Art. 16, 33; holländ. HGB. Art. 294 (bei der Feuerversicherung) ¬
2 So heißt es in den vom Verbande deutscher Privat=Feuer=Versich.Gesellschaften ¬
1886 aufgestellten besonderen Bedingungen für landwirtschaftliche
Versicherungen § 6: „Der Gebrauch einer Lokomobile ist unter folgenden
Bedingungen gestattet: die Lokomobile muß mit einem wirksamen Funkenfänger ¬
versehen sein, ausschließlich mit Steinkohlen oder Koks geheizt,
mindestens 5 m von Gebäuden, Schobern und der Drehmaschine aufgestellt
und auf die gleiche Entfernung im Umkreise von Stroh, Dünger und
sonstigen feuerfangenden Gegenständen freigehalten werden. — Der Aschenkasten ¬
der Lokomobile muß mit Wasser gefüllt erhalten werden und neben
derselben ein mit Wasser gefülltes Gefäß, in welches die Schlacken zu werfen
sind, stehen. — Die Lokomobile ist, sobald ihr Gebrauch aufhört oder unterbrochen ¬
wird, abzufahren oder zu bewachen, oder es ist das Feuer darin
zu löschen. Das Feuer herauszuziehen ist untersagt. — Wenn eine der
obigen Bedingungen nicht erfüllt wird, so tritt die Entschädigungsverpflichtung ¬
der Gesellschaft vom Auffahren der Lokomobile an bis 24 Stunden
nach dem Abfahren außer Kraft, sofern nicht der Versicherte den Beweis
erbringt, daß die Entstehungsursache eines während dieser Zeit entstandenen ¬
Brandes mit dem Lokomobilenbetrieb in keinem Zusammenhange gestanden ¬
hat.
Ebendas. § 10 b): „Jeder Schober muß wenigstens 30 m von Gebäuden, ¬
öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt stehen."
c): „Jeder
Schober bis zu 9000 Mark Versicherungssumme muß wenigstens 30 m, über
9000 Mark bis 18000 Mark Versicherungssumme wenigstens 60 m, über
18000 Mark Versicherungssumme wenigstens 120 m von jedem anderen
Schober entfernt stehen."
Wolff in Malß' Zeitschr. für das Versicherungsrecht II S. 372;
König in Endemanns Handb. III S. 764; preuß. ALR. § 2156 II, 8;