Volltext : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

190  Viert.  Kap.  Verbindlichk.  d.  Versicherungsn.  resp.  Versichert.
Anspruch  auf  Entschädigung  seitens  des  Versicherers;  doch  setzen  hierbei ¬
  die  Versicherungsbedingungen  meist  grobes  Verschulden  voraus.
Ueber  das  Vorhandensein  eines  Verschuldens  würde  der  Richter
zu  befinden  haben.  Doch  kann  auch  durch  den  Versicherungsvertrag
dem  Versicherten  ein  bestimmtes  Verhalten,  die  Beobachtung  gewisser
Maßregeln  zur  Pflicht  gemacht  werden,  so  z.  B.  die  Anbringung
bestimmter  Schutzvorrichtungen  bei  Lokomobilen,  das  Halten  von
gewissen  Löschgeräten,  bei  Aufstellung  der  Schober  die  Beobachtung
gewisser  Zwischenräume  von  Gebäuden,  öffentlichen  Wegen  und
Eisenbahnen,  und  von  einander."  Weicht  der  Versicherte  von  solchem
ihm  kontraktmäßig  zur  Pflicht  gemachten  Verhalten  ab,  so  macht  er
sich  einer  culpa  schuldig  und  kann  dementsprechend  für  den  daraus  erwachsenen ¬
  Schaden  keine  Entschädigung  fordern.
1  Ebenso  auch  manche  fremde  Gesetze,  so  der  belg.  Code  de  comm.
1,  10  Art.  16,  33;  holländ.  HGB.  Art.  294  (bei  der  Feuerversicherung) ¬

2  So  heißt  es  in  den  vom  Verbande  deutscher  Privat=Feuer=Versich.Gesellschaften ¬
  1886  aufgestellten  besonderen  Bedingungen  für  landwirtschaftliche
Versicherungen  §  6:  „Der  Gebrauch  einer  Lokomobile  ist  unter  folgenden
Bedingungen  gestattet:  die  Lokomobile  muß  mit  einem  wirksamen  Funkenfänger ¬
  versehen  sein,  ausschließlich  mit  Steinkohlen  oder  Koks  geheizt,
mindestens  5  m  von  Gebäuden,  Schobern  und  der  Drehmaschine  aufgestellt
und  auf  die  gleiche  Entfernung  im  Umkreise  von  Stroh,  Dünger  und
sonstigen  feuerfangenden  Gegenständen  freigehalten  werden.  —  Der  Aschenkasten ¬
  der  Lokomobile  muß  mit  Wasser  gefüllt  erhalten  werden  und  neben
derselben  ein  mit  Wasser  gefülltes  Gefäß,  in  welches  die  Schlacken  zu  werfen
sind,  stehen.  —  Die  Lokomobile  ist,  sobald  ihr  Gebrauch  aufhört  oder  unterbrochen ¬
  wird,  abzufahren  oder  zu  bewachen,  oder  es  ist  das  Feuer  darin
zu  löschen.  Das  Feuer  herauszuziehen  ist  untersagt.  —  Wenn  eine  der
obigen  Bedingungen  nicht  erfüllt  wird,  so  tritt  die  Entschädigungsverpflichtung ¬
  der  Gesellschaft  vom  Auffahren  der  Lokomobile  an  bis  24  Stunden
nach  dem  Abfahren  außer  Kraft,  sofern  nicht  der  Versicherte  den  Beweis
erbringt,  daß  die  Entstehungsursache  eines  während  dieser  Zeit  entstandenen ¬
  Brandes  mit  dem  Lokomobilenbetrieb  in  keinem  Zusammenhange  gestanden ¬
  hat.
Ebendas.  §  10  b):  „Jeder  Schober  muß  wenigstens  30  m  von  Gebäuden, ¬
  öffentlichen  Wegen  und  Eisenbahnen  entfernt  stehen."
c):  „Jeder
Schober  bis  zu  9000  Mark  Versicherungssumme  muß  wenigstens  30  m,  über
9000  Mark  bis  18000  Mark  Versicherungssumme  wenigstens  60  m,  über
18000  Mark  Versicherungssumme  wenigstens  120  m  von  jedem  anderen
Schober  entfernt  stehen."
Wolff  in  Malß'  Zeitschr.  für  das  Versicherungsrecht  II  S.  372;
König  in  Endemanns  Handb.  III  S.  764;  preuß.  ALR.  §  2156  II,  8;
            
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