§ 16. Entgegengesetzte Auffassung des Credits.
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ihm die wirthschaftliche Seite des Eigenthums gleichgültig ist; und so sieht
fast bei allen Begriffsbestimmungen und Unterscheidungen der eine auf
diese, der andere auf jene Merkmale.“
§ 16. Entgegengesetzte Auffassung des Credits.
In den Irrthum, vor welchem Arnold mit Recht warnt, scheint uns
Knies dadurch verfallen zu sein, dass er nach einem thatsächlichen Kennzeichen ¬
sucht, unter welches der Credit subsumirt werden soll 2). Gerade
er hätte, so meinen wir, das Umgekehrte thun sollen. Alle zur Sache
dienlichen gesellschaftlichen Thatsachen hätten durch den Nationalöconomen
zur höheren Einheit verbunden werden müssen. Der Rechtswissenschaft
hätte es dann vorbehalten bleiben können, die verschiedenen Formen des
Creditbegriffs zu untersuchen, und deren verschiedene rechtliche Folgen
auseinanderzusetzen. Folgt man der umgekehrten Methode, so ist unseren
Erachtens die Nationalöconomie zur Rechtswissenschaft gemacht.
Aber auch das Entgegengesetzte ist versucht worden. Unser Gegenstand ¬
hat mehrmals unter den Bestrebungen leiden müssen, die Rechtswissenschaft -
in Nationalöconomie zu verändern. Diesem Streben blieb
selbst Roscher, wenigstens zeitweise, nicht ganz fremd. Einige Beispiele
mögen das hier Gemeinte erklären.
Um die Mitte des 17. Jahrhunderts war, wie bekannt, unser Vaterland -
der Schauplatz eines heftigen, mit grosser Bitterkeit geführten
gelehrten Streites. Es galt die Frage, ob es erlaubt sei, die Verzinsung
eines Gelddarlehens zu bedingen. Auf diesem Gebiete hatte das von
Altersher berüch
gte odium theologicum freies Spiel. Eine grosse Zahl
von Beweisgründen für das Verbrecherische des Wuchers wurden der
heiligen Schrift und den Kirchenvätern entlehnt. Diese und ähnliche
Quellen musste umsomehr das Material für den Kampf liefern, als auf
rein wissenschaftlichem Gebiete schon seit Hugo de Groot der Streit zu
Gunsten der Verzinsung entschieden war. Diesen Streit nun schildert
Laspeyres in einer preisgekrönten sehr ernsten Studie*). Dieser entnahm ¬
wiederum O. van Rees die Idee zu einer leider unvollständig gebliebenen ¬
historischen Darstellung 2).
Beide Gelehrte stimmen in ihrem
Urtheil über eine Hauptfigur in dem obenerwähnten Streite überein,
a) In eigenthümlicher Weise verbindet Ad. Wagner die Vertrauensdefinition
mit einer der Knies'schen nahestehenden, indem er den Credit definirt als „das
freiwillige Gewähren oder Empfangen von Leistungen im Vertrauen auf
die gegebene Zusicherung zukünftiger Gegenleistungen“. cf. s. Artikel in Rentzsch
Handwörterbuch der Volkswirthschaftslehre. Leipzig, 1866.
*) Geschichte der Volkswirthschaftlichen Literatur der Niederlande und ihrer
Literatur zur Zeit der Republik, p. 256 (Leipzig 1863).
2) Geschiedenis der Staatshuishoudkunde in Nederland tot het einde der
achttiende eeun (Utrecht 1865), (Geschichte der Nationalöconomie in den Niederlanden ¬
um das Ende des 18. Jahrhunderts).
Levy-Riesser, Contocorrent.