Volltext : Levy, Isaac Abraham: ¬Der Contocorrent-Vertrag

§  16.  Entgegengesetzte  Auffassung  des  Credits.
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ihm  die  wirthschaftliche  Seite  des  Eigenthums  gleichgültig  ist;  und  so  sieht
fast  bei  allen  Begriffsbestimmungen  und  Unterscheidungen  der  eine  auf
diese,  der  andere  auf  jene  Merkmale.“
§  16.  Entgegengesetzte  Auffassung  des  Credits.
In  den  Irrthum,  vor  welchem  Arnold  mit  Recht  warnt,  scheint  uns
Knies  dadurch  verfallen  zu  sein,  dass  er  nach  einem  thatsächlichen  Kennzeichen ¬
  sucht,  unter  welches  der  Credit  subsumirt  werden  soll  2).  Gerade
er  hätte,  so  meinen  wir,  das  Umgekehrte  thun  sollen.  Alle  zur  Sache
dienlichen  gesellschaftlichen  Thatsachen  hätten  durch  den  Nationalöconomen
zur  höheren  Einheit  verbunden  werden  müssen.  Der  Rechtswissenschaft
hätte  es  dann  vorbehalten  bleiben  können,  die  verschiedenen  Formen  des
Creditbegriffs  zu  untersuchen,  und  deren  verschiedene  rechtliche  Folgen
auseinanderzusetzen.  Folgt  man  der  umgekehrten  Methode,  so  ist  unseren
Erachtens  die  Nationalöconomie  zur  Rechtswissenschaft  gemacht.
Aber  auch  das  Entgegengesetzte  ist  versucht  worden.  Unser  Gegenstand ¬
  hat  mehrmals  unter  den  Bestrebungen  leiden  müssen,  die  Rechtswissenschaft -
  in  Nationalöconomie  zu  verändern.  Diesem  Streben  blieb
selbst  Roscher,  wenigstens  zeitweise,  nicht  ganz  fremd.  Einige  Beispiele
mögen  das  hier  Gemeinte  erklären.
Um  die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  war,  wie  bekannt,  unser  Vaterland -
  der  Schauplatz  eines  heftigen,  mit  grosser  Bitterkeit  geführten
gelehrten  Streites.  Es  galt  die  Frage,  ob  es  erlaubt  sei,  die  Verzinsung
eines  Gelddarlehens  zu  bedingen.  Auf  diesem  Gebiete  hatte  das  von
Altersher  berüch
gte  odium  theologicum  freies  Spiel.  Eine  grosse  Zahl
von  Beweisgründen  für  das  Verbrecherische  des  Wuchers  wurden  der
heiligen  Schrift  und  den  Kirchenvätern  entlehnt.  Diese  und  ähnliche
Quellen  musste  umsomehr  das  Material  für  den  Kampf  liefern,  als  auf
rein  wissenschaftlichem  Gebiete  schon  seit  Hugo  de  Groot  der  Streit  zu
Gunsten  der  Verzinsung  entschieden  war.  Diesen  Streit  nun  schildert
Laspeyres  in  einer  preisgekrönten  sehr  ernsten  Studie*).  Dieser  entnahm ¬
  wiederum  O.  van  Rees  die  Idee  zu  einer  leider  unvollständig  gebliebenen ¬
  historischen  Darstellung  2).
Beide  Gelehrte  stimmen  in  ihrem
Urtheil  über  eine  Hauptfigur  in  dem  obenerwähnten  Streite  überein,
a)  In  eigenthümlicher  Weise  verbindet  Ad.  Wagner  die  Vertrauensdefinition
mit  einer  der  Knies'schen  nahestehenden,  indem  er  den  Credit  definirt  als  „das
freiwillige  Gewähren  oder  Empfangen  von  Leistungen  im  Vertrauen  auf
die  gegebene  Zusicherung  zukünftiger  Gegenleistungen“.  cf.  s.  Artikel  in  Rentzsch
Handwörterbuch  der  Volkswirthschaftslehre.  Leipzig,  1866.
*)  Geschichte  der  Volkswirthschaftlichen  Literatur  der  Niederlande  und  ihrer
Literatur  zur  Zeit  der  Republik,  p.  256  (Leipzig  1863).
2)  Geschiedenis  der  Staatshuishoudkunde  in  Nederland  tot  het  einde  der
achttiende  eeun  (Utrecht  1865),  (Geschichte  der  Nationalöconomie  in  den  Niederlanden ¬
  um  das  Ende  des  18.  Jahrhunderts).
Levy-Riesser,  Contocorrent.
            
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