Volltext : Weibel, Joseph Leonz: ¬Die Correalobligationen im römischen Rechte

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mehrere  Klagen  und  zwar  mit  verschiedenen  Subjekten
über  eine  einzige  Verbindlichkeit  begründet  sind,  dadurch,
dass  er  sagt,  die  Obligationen  der  einzelnen  Verpflichteten ¬
  seien  bei  der  Solidarobligation  nicht  Obligationen
de  eadem.  re  (a.  a.  O.  S.  218.)  Allein  auch  so  haben
wir  nichts  als  eine  beschreibende  Formel,  welche  aber
die  vorliegende  Erscheinung  nicht  erklärt.  Denn  zur
eadem  res  gehört  Identität  der  Personen.  1.  3  1.  7  §  4
1.  22  1.  27  1.  14  pr.  dig.  eod.  Warum  wird  dieses  hier
nicht  beachtet?
So  sehen  wir,  dass  die  Theorie  von  der  una  oblig.
mit  Unterscheidung  des  objektiven  Bestandes  und  der
subjektiven  Beziehungen  hier  gar  nichts  aufzuhellen  vermag. -
  Und  doch  ist  sie  eigens  dazu  aufgestellt  worden,
um  das  Problem  der  Consumtion  durch  Lit.-Cont.  im
klassischen  Rechte  zu  erklären.  Und  wenn  jene  Theorie
1)  fand,  so  dass  Brinz2
hierin  ihr  „schönstes  Argument“
behauptet:  „So  bildet  die  in  Frage  stehende  Wirkung
der  Lit.-Cont.,  wie  sie  eine  nothwendige  Folge  der  Einheit ¬
  der  Obligation  war,  auch  wieder  den  entschiedensten
Beweis  dieser  Einheit.  Die  eine  würde  ohne  die  andre
nicht  erklärt  werden  können“,  so  wird  es  wohl  ganz
berechtigt  sein,  wenn  wir  mit  der  Mangelhaftigkeit  jenes
Argumentes  auch  die  Unzulänglichkeit  jener  ganzen
Theorie  auf  diesem  entscheidenden  Punkte  nachgewiesen
zu  haben  glauben.
Man  gestatte  aber  noch  eine  Bemerkung!  Die  Einheitstheorie ¬
  wurde  aufgestellt  zur  Erklärung  des  Umstandes, ¬
  dass  bei  einem  Theile  der  Solidarobligationen
im  klassischen  Rechte  die  Lit.-Cont.  mit  einem  Schuldner
*)  Stintsing  A.  a.  O.
2)  Krit.  Bl.  Nr.  3  p.  40.
            
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