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§. 175.
VII. Vergleich.
1. Vermittlungsamt des Amtsgerichts.
In Sachen, welche überhaupt durch Vergleich
erledigt werden können, ist der Kläger vor erhobener ¬
Klage berechtigt, nicht aber verpflichtet, unter
irzer Angabe des Gegenstandes des Rechtsstreits
die Vorladung des Beklagten (bez. mehrerer Beklagten) ¬
vor das Amtsgericht, vor welchem derselbe
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, behuf Sühneversuchs ¬
zu beantragen.
Das Nichterscheinen der einen oder andern Partei ¬
hat nur die Verurtheilung in die Kosten zur
Folge.
§. 176.
2. Vermittlungsamt des Proceßgerichts.
Handelt es sich um zum Vergleiche geeignete
Sachen, so ist das Proceßgericht selbst von Amtswegen ¬
berechtigt, eine angemessene gütliche Beilegung ¬
des Processes oder die Erledigung einzelner
Streitpuncte entweder in der Gerichtssitzung oder
durch Verweisung vor einen Richtercommissair oder
ein Amtsgericht zu versuchen.
Ein gleiches Recht steht bei Verhandlungen vor
beauftragten Richtern den letzteren zu.
§. 177.
3. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Bleiben die Vergleichsverhandlungen erfolglos,
so bedarf es einer Aufzeichnung derselben nicht und
die Kosten sind kraft des Gesetzes vom Ausgange
der Hauptsache abhängig; im entgegengesetzten Falle
ist der Vergleich zu Protocoll zu nehmen, zu ver¬