Inhaltsverzeichnis : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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§.  175.
VII.  Vergleich.
1.  Vermittlungsamt  des  Amtsgerichts.
In  Sachen,  welche  überhaupt  durch  Vergleich
erledigt  werden  können,  ist  der  Kläger  vor  erhobener ¬
  Klage  berechtigt,  nicht  aber  verpflichtet,  unter
irzer  Angabe  des  Gegenstandes  des  Rechtsstreits
die  Vorladung  des  Beklagten  (bez.  mehrerer  Beklagten) ¬
  vor  das  Amtsgericht,  vor  welchem  derselbe
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  behuf  Sühneversuchs ¬
  zu  beantragen.
Das  Nichterscheinen  der  einen  oder  andern  Partei ¬
  hat  nur  die  Verurtheilung  in  die  Kosten  zur
Folge.
§.  176.
2.  Vermittlungsamt  des  Proceßgerichts.
Handelt  es  sich  um  zum  Vergleiche  geeignete
Sachen,  so  ist  das  Proceßgericht  selbst  von  Amtswegen ¬
  berechtigt,  eine  angemessene  gütliche  Beilegung ¬
  des  Processes  oder  die  Erledigung  einzelner
Streitpuncte  entweder  in  der  Gerichtssitzung  oder
durch  Verweisung  vor  einen  Richtercommissair  oder
ein  Amtsgericht  zu  versuchen.
Ein  gleiches  Recht  steht  bei  Verhandlungen  vor
beauftragten  Richtern  den  letzteren  zu.
§.  177.
3.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
Bleiben  die  Vergleichsverhandlungen  erfolglos,
so  bedarf  es  einer  Aufzeichnung  derselben  nicht  und
die  Kosten  sind  kraft  des  Gesetzes  vom  Ausgange
der  Hauptsache  abhängig;  im  entgegengesetzten  Falle
ist  der  Vergleich  zu  Protocoll  zu  nehmen,  zu  ver¬
            
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