Volltext : Leuchs, Johann Michael: Vollständiges Handelsrecht

418
Verbesserungen.
—
Seite  50,  Zeile  18,  —  Frfrt.
Frfurt.
—
einzeln
einzelne.
77,  v  u.  3.  3,  Geschehen -

—  111,  v.  u.  Z.  7,
Gesehen.
—  137,  Zeile  8,
gezahlt
gezählt.
—  152,  v.  u.  Z.  10,
Rechsel
Wechsel.
—  155,  Zeile  16.
dem  Wechsel
den  Wechsel.
est  du  cinq  —
—  178,  —  10,
et  du  cinq  Juin,
—  Billet
Billets.
—  184,  v.  u.  Z.  4,
-Handelsbriefen
308,  unten
Handelsbüchern.
Von  Florenz  und  Livorno
haben  wir  Seite  86  den  Uso  nur  von  Wechseln  einiger
Orte  angegeben.  Da  derselbe  aber  in  den  gewöhnlichen
Büchern  über  die  Wechsel=Curszettel  nicht  richtig  angegeben ¬
  wird:  so  wollen  wir  ihn  angeben  wie  derselbe  durch
eine  Verordnung  vom  29.  August  1814  bestimmt  wurde.
Der  Uso  ist,  innerhalb  Toscana,
5  Tage  nach  Sicht.
Bey  Wechseln  aus  Spanien,  Portugal, =
  Schweden,  Dänemark
Norwegen,  Rußland,  Polen,
England  und  Amerika
5  Monat  nach  Dato.
Bey  Wechseln  aus  Hamburg,  Bremen, ¬
  Lübeck  und  Holland
2  Monat  nach  Dato.
Bey  Wechseln  von  den  übrigen  Deutschen =
  und  Schweizerischen  Plätzen
15  Tage  nach  Sicht.
Bey  Wechseln  von  Sicilien,  Sardinien, =
  Malta  und  den  Jonischen
Inseln
30  Tage  nach  Sicht.
Bey  Wechseln  von  den  Handelsplätzen =
  in  der  Levante,  Aegypten,
der  Barbarey  und  Türkey
31  Tage  nach  Sicht.
Bey  Wechseln  von  Jtalienischen  Plä8 =
  Tage  nach  Sicht.
tzen,  mit  Ausnahme  von  Toscana
Bey  Wechseln  aus  Frankreich  und
allen  andern  nicht  genannten
1  Monat  nach  Dato.
Plätzen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer