Einführung. B. Die Eisenbahntransportgeschäfte.
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ist ein sogenanntes Grundhandelsgeschäft, da die Eisenbahnen -
Anstalten im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziffer 5 HGB. sind.
Der Vertrag über die Güterbeförderung ist ein Frachtvertrag
und ebenfalls Grundhandelsgeschäft. Der Eisenbahnunternehmer -
ist mithin Kaufmann. Für seine Verträge
gelten in erster Linie die allgemeinen Regeln über die
Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB.) und ergänzend die Vorschriften -
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im übrigen ist
genau zwischen Personen- und Güterbeförderungsvertrag zu
unterscheiden:
a) Für die Personenbeförderungsverträge der Kleinbahnen -
gelten ausschließlich die Regeln des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Werkvertrag. Eine Sonderregelung
hat dieser Vertrag nicht erfahren. Die Kleinbahn-Unternehmer -
stellen „allgemeine Beförderungsbedingungen“ auf; diese
besitzen aber nur die Bedeutung von Vertragsbedingungen;
sie gelten dadurch, daß sie Vertragsbestandteil der einzelnen
Beförderungsverträge werden. § 473 HGB. (Anhang X.)
r
Die Beförderungsvertrage der Großbahnen stehen ebenfalls -
unter den Regeln des Werkvertrages; sie sind jedoch
in erheblicher Weise durch die Bestimmungen der EVO.
abgeändert. § 472 HGB. (Anhang X.)
b) Die Güterbeförderungsverträge (Frachtverträge) der
Kleinbahnen werden wiederum ausschließlich durch das HGB.
geregelt. §§ 473, 453 ff. HGB. Die Beförderungsbedingungen
der Kleinbahnen sind nicht Gesetz, sondern nur Vertragsbedingungen. -
Die Güterbeförderungsverträge der Großbahnen stehen
unter zweierlei Recht. Für die inneren Frachtverträge, d. s.
Ve
räge über die Beförderung von Gütern innerhalb der
Grenzen des Deutschen Reiches, gelten die §§ 425 ff. über
das allgemeine Frachtgeschäft und die §§ 453 ff. HGB.
(Anhang X) über das Eisenbahnfrachtgeschäft, sowie schließlich -
die EVO. Das Verhältnis der drei Rechtsquellen ist
folgendes: An erster Stelle kommen die zwingenden Bestimmungen -
des HGB. (§ 471 Abs. 1 HGB.), sodann die
Regeln der EVO., soweit sie ebenfalls zwingender Natur
sind; schließlich gelten — wenn nicht Vertragsabma¬