Metadaten : ¬Das Eisenbahntransportgeschäft nach deutschem Recht (50)

Einführung.  B.  Die  Eisenbahntransportgeschäfte.
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ist  ein  sogenanntes  Grundhandelsgeschäft,  da  die  Eisenbahnen -
  Anstalten  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  Ziffer  5  HGB.  sind.
Der  Vertrag  über  die  Güterbeförderung  ist  ein  Frachtvertrag
  und  ebenfalls  Grundhandelsgeschäft.  Der  Eisenbahnunternehmer -
  ist  mithin  Kaufmann.  Für  seine  Verträge
gelten  in  erster  Linie  die  allgemeinen  Regeln  über  die
Handelsgeschäfte  (§§  343  ff.  HGB.)  und  ergänzend  die  Vorschriften -
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Im  übrigen  ist
genau  zwischen  Personen-  und  Güterbeförderungsvertrag  zu
unterscheiden:
a)  Für  die  Personenbeförderungsverträge  der  Kleinbahnen -
  gelten  ausschließlich  die  Regeln  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  den  Werkvertrag.  Eine  Sonderregelung
hat  dieser  Vertrag  nicht  erfahren.  Die  Kleinbahn-Unternehmer -
  stellen  „allgemeine  Beförderungsbedingungen“  auf;  diese
besitzen  aber  nur  die  Bedeutung  von  Vertragsbedingungen;
sie  gelten  dadurch,  daß  sie  Vertragsbestandteil  der  einzelnen
Beförderungsverträge  werden.  §  473  HGB.  (Anhang  X.)
r
Die  Beförderungsvertrage  der  Großbahnen  stehen  ebenfalls -
  unter  den  Regeln  des  Werkvertrages;  sie  sind  jedoch
in  erheblicher  Weise  durch  die  Bestimmungen  der  EVO.
abgeändert.  §  472  HGB.  (Anhang  X.)
b)  Die  Güterbeförderungsverträge  (Frachtverträge)  der
Kleinbahnen  werden  wiederum  ausschließlich  durch  das  HGB.
geregelt.  §§  473,  453  ff.  HGB.  Die  Beförderungsbedingungen
der  Kleinbahnen  sind  nicht  Gesetz,  sondern  nur  Vertragsbedingungen. -

Die  Güterbeförderungsverträge  der  Großbahnen  stehen
unter  zweierlei  Recht.  Für  die  inneren  Frachtverträge,  d.  s.
Ve
räge  über  die  Beförderung  von  Gütern  innerhalb  der
Grenzen  des  Deutschen  Reiches,  gelten  die  §§  425  ff.  über
das  allgemeine  Frachtgeschäft  und  die  §§  453  ff.  HGB.
(Anhang  X)  über  das  Eisenbahnfrachtgeschäft,  sowie  schließlich -
  die  EVO.  Das  Verhältnis  der  drei  Rechtsquellen  ist
folgendes:  An  erster  Stelle  kommen  die  zwingenden  Bestimmungen -
  des  HGB.  (§  471  Abs.  1  HGB.),  sodann  die
Regeln  der  EVO.,  soweit  sie  ebenfalls  zwingender  Natur
sind;  schließlich  gelten  —  wenn  nicht  Vertragsabma¬
            
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