Inhaltsverzeichnis : Crome, Carl: ¬Die partiarischen Rechtsgeschäfte nach römischem und heutigem Reichsrecht

Der  Quotalwerkvertrag.
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Auftrags  in  unmittelbare  Rechtsbeziehung  zu  dem  Dritten
mit  dem  der  Uebernehmer  der  Besorgung  sich  eingelassen
(das  Geschäft  zur  Ausführung  gebracht)  hat.  Er  ist  selbst
Kontrahent  und  konzentrirt  daher  die  Wirkung  des  Geschäfts
auf  sich,  wenn  auch  der  Stellvertreter  zur  Begründung  des
letzteren  nach  Maßgabe  der  Vollmacht  mit  dem  Geschäftsherrn ¬
  zusammenwirkt  12
Dieser  wird  Dritten  gegenüber,
also  dem  Gegenkontrahenten  des  Vertreters,  unmittelbar  aus
dem  Geschäftsabschluß  berechtigt  und  verpflichtet,  und  erwirbt, ¬
  wenn  sich  die  Vollmacht  auf  den  Erwerb  von  Sachen
bezog,  mit  dem  Empfang  derselben  durch  den  Stellvertreter
Der  Vertreter  fungirt
regelmäßig  auch  das  Eigenthum13).
als  solcher  auch  bei  der  Tradition  im  Sinne  des  §  929.
Dagegen  wird  der  Stellvertreter  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch, ¬
  sofern  er  nicht  zu  der  in  §  855  genannten  Kategorie ¬
  von  Personen  gehört,  zunächst  Besitzer,  ist  aber
§  667)  dem  Geschäftsherrn  zur  Restitution  verpflichtet,  und
letzterer  daher  sofort  auch  mittelbarer  Besitzer*4)  (vgl.
§  868).
Soll  der  Uebernehmer  der  Besorgung  dagegen  in
eigenem  Namen  das  Geschäft  abschließen,  so  wird  er
durch  die  Ausführung  dem  dritten  Kontrahenten  gegenüber
allein  berechtigt  und  verpflichtet.  Die  Voraussetzungen  des
12)  Diese  schon  im  gemeinen  Recht  besonders  von  Savigny,
Dernburg,  Mitteis,  Hellmann  u.  A.  vertretene  Ansicht  über
das  Wesen  der  modernen  Stellvertretung  ist  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch ¬
  angenommen.  Eine  Hauptkonsequenz  des  Zusammenwirkens
des  Vertreters  und  Vertretenen  bei  Begründung  des  Geschäfts  kommt
in  §  166  BGB  zum  Ausdruck.
13)  Bei  Immobilien  natürlich  nur  durch  Ueberschreibung  auf
seinen  Namen  im  Grundbuch.
14)  Handelt  es  sich  um  eine  nothwendige  Stellvertretung,  wie
z.  B.  beim  Erwerb  für  eine  juristische  Person,  so  erlangt  die  letztere
durch  die  Apprehension  des  Vertreters  unmittelbar  den  Besitz.  Ein
solcher  Vertreter  ist  nur  Organ  der  juristischen  Person  (vgl.  §§  26,  86
BGB).  Dieses  Resultat  beruht  unmittelbar  auf  der  causa  possessionis.
            
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