Der Quotalwerkvertrag.
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Auftrags in unmittelbare Rechtsbeziehung zu dem Dritten
mit dem der Uebernehmer der Besorgung sich eingelassen
(das Geschäft zur Ausführung gebracht) hat. Er ist selbst
Kontrahent und konzentrirt daher die Wirkung des Geschäfts
auf sich, wenn auch der Stellvertreter zur Begründung des
letzteren nach Maßgabe der Vollmacht mit dem Geschäftsherrn ¬
zusammenwirkt 12
Dieser wird Dritten gegenüber,
also dem Gegenkontrahenten des Vertreters, unmittelbar aus
dem Geschäftsabschluß berechtigt und verpflichtet, und erwirbt, ¬
wenn sich die Vollmacht auf den Erwerb von Sachen
bezog, mit dem Empfang derselben durch den Stellvertreter
Der Vertreter fungirt
regelmäßig auch das Eigenthum13).
als solcher auch bei der Tradition im Sinne des § 929.
Dagegen wird der Stellvertreter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ¬
sofern er nicht zu der in § 855 genannten Kategorie ¬
von Personen gehört, zunächst Besitzer, ist aber
§ 667) dem Geschäftsherrn zur Restitution verpflichtet, und
letzterer daher sofort auch mittelbarer Besitzer*4) (vgl.
§ 868).
Soll der Uebernehmer der Besorgung dagegen in
eigenem Namen das Geschäft abschließen, so wird er
durch die Ausführung dem dritten Kontrahenten gegenüber
allein berechtigt und verpflichtet. Die Voraussetzungen des
12) Diese schon im gemeinen Recht besonders von Savigny,
Dernburg, Mitteis, Hellmann u. A. vertretene Ansicht über
das Wesen der modernen Stellvertretung ist vom Bürgerlichen Gesetzbuch ¬
angenommen. Eine Hauptkonsequenz des Zusammenwirkens
des Vertreters und Vertretenen bei Begründung des Geschäfts kommt
in § 166 BGB zum Ausdruck.
13) Bei Immobilien natürlich nur durch Ueberschreibung auf
seinen Namen im Grundbuch.
14) Handelt es sich um eine nothwendige Stellvertretung, wie
z. B. beim Erwerb für eine juristische Person, so erlangt die letztere
durch die Apprehension des Vertreters unmittelbar den Besitz. Ein
solcher Vertreter ist nur Organ der juristischen Person (vgl. §§ 26, 86
BGB). Dieses Resultat beruht unmittelbar auf der causa possessionis.