Metadaten : Ueber die Rechts- u. Gerichtsverfassung der, zum Regierungs-Bezirke Koblenz gehörigen, ostrheinischen Landestheile (2)

—  §.  32.  —
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Wic.  und  §.  13.  weiter:  daß  Letztere  vom  Feldwebel
abwärts  den  Untergerichten  ihrer  Garnisonstadt  unterworfen ¬
  seyn;  die  Offiziere  und  andere,  denselben  in
Range  gleichstehende  Militärpersonen,  so  wie  deren  Frauen
und  Familien,  vor  dem  Obergericht  der  Provinz  einen
privilegirten  Gerichtsstand  genießen  sollen  *).
Ob  nun  gleich  diese  Bestimmungen  der  Preuß.  Gerichtsordnung, ¬
  da  diese  letztere  in  den  Rheinprovinzen
noch  nicht  im  Allgemeinen  eingeführt  ist,  daselbst  einer
besondern  landesherrlichen  Publikation  b)  bedurft  hätten;
so  haben  sich  dennoch  die  rheinischen  Gerichte  und  namentlich ¬
  der  Justizsenat  bisher  darnach  gerichtet:  weil
eines  Theils  sie  jene  Bestimmungen  der  Preuß.  Gesetzgebung ¬
  als  ein,  die  innere  Staatseinrichtung  an
gehendes,  und  daher  allgemein  verbindliches  Staatsgesetz
angesehen  c);  und  andern  Theils  die  streitigen  Partheien
in  den  vorgekommenen  Fällen  die  Zuständigkeit  der  bürgerlichen ¬
  Gerichte  freiwillig  anerkannt  haben.
...
§.  33.
Fortsetzung.
Was  insbesondere  den  Exekutionsvollzug
in  dergleichen  Sachen  betrifft;  so  entstand  darüber  zwi
schen  dem  Justizsenate  und  der  hiesigen  Militärbehörde
unlängst  die,  in  dem  veranlassenden  Falle  jedoch  freundschaftlich ¬
  heigelegte,  Kontroversfrage:
ob  und  in  wie  weit  vermöge  des  §.  149.  des  Anhangs ¬
  zur  allgem.  Preuß.  Gerichtsordn.  die  Civilgerichte ¬
  die  zum  Vollzuge  ihrer  Erkenntnisse  gegen
*)  Bergl.  unten  §.  69.  Nr.  9—11.
*)  Diese  ist  indessen  durch  das  im  folgenden  5.  bemerkte  Königl.
Ebikt  vom  8.  Sept.  1822  nachträglich  wenigstens  stillschweigend ¬
  erfolgt.
e)  Daß  sie  sich  hierbei  nicht  geirrt  haben,  beweiset  die  später  er
folgte  Königl.  Verordnung  vom  6.  März  1821  (Gesetzsamml. =
  S.  30),  als  worin  von  des  Königs  Majestät  ausdrücklich =
  erklärt  wird:  n  daß  in  der  Preuß  Monarchie  nut
ein  und  dasselbe  innere  Staatsrecht  gelen  Knne.
            
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