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Wic. und §. 13. weiter: daß Letztere vom Feldwebel
abwärts den Untergerichten ihrer Garnisonstadt unterworfen ¬
seyn; die Offiziere und andere, denselben in
Range gleichstehende Militärpersonen, so wie deren Frauen
und Familien, vor dem Obergericht der Provinz einen
privilegirten Gerichtsstand genießen sollen *).
Ob nun gleich diese Bestimmungen der Preuß. Gerichtsordnung, ¬
da diese letztere in den Rheinprovinzen
noch nicht im Allgemeinen eingeführt ist, daselbst einer
besondern landesherrlichen Publikation b) bedurft hätten;
so haben sich dennoch die rheinischen Gerichte und namentlich ¬
der Justizsenat bisher darnach gerichtet: weil
eines Theils sie jene Bestimmungen der Preuß. Gesetzgebung ¬
als ein, die innere Staatseinrichtung an
gehendes, und daher allgemein verbindliches Staatsgesetz
angesehen c); und andern Theils die streitigen Partheien
in den vorgekommenen Fällen die Zuständigkeit der bürgerlichen ¬
Gerichte freiwillig anerkannt haben.
...
§. 33.
Fortsetzung.
Was insbesondere den Exekutionsvollzug
in dergleichen Sachen betrifft; so entstand darüber zwi
schen dem Justizsenate und der hiesigen Militärbehörde
unlängst die, in dem veranlassenden Falle jedoch freundschaftlich ¬
heigelegte, Kontroversfrage:
ob und in wie weit vermöge des §. 149. des Anhangs ¬
zur allgem. Preuß. Gerichtsordn. die Civilgerichte ¬
die zum Vollzuge ihrer Erkenntnisse gegen
*) Bergl. unten §. 69. Nr. 9—11.
*) Diese ist indessen durch das im folgenden 5. bemerkte Königl.
Ebikt vom 8. Sept. 1822 nachträglich wenigstens stillschweigend ¬
erfolgt.
e) Daß sie sich hierbei nicht geirrt haben, beweiset die später er
folgte Königl. Verordnung vom 6. März 1821 (Gesetzsamml. =
S. 30), als worin von des Königs Majestät ausdrücklich =
erklärt wird: n daß in der Preuß Monarchie nut
ein und dasselbe innere Staatsrecht gelen Knne.