Volltext : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

56  Die  Aufechtbarkeit  der  Vertrüge  für  das  Vermögen  eines  Dritten.
werden  und  diese  ist  die  Möglichkeit  seiner  Anfechtung  im  vollen
Umfange  seiner  Gefährlichkeit,  also  seine  Anfechtbarkeit  aus
den  Beziehungen  des  Dritten  zu  demjenigen,  der  ihn
durch  eine  Abrede  auf  eigene  Kosten  bereichert.
Die  Jurisprudenz  ist  eine  Verbindung  zwischen  den  lebendigen
Bedürfnissen  des  täglichen  Lebens  und  den  überlieferten  Grundsätzen ¬
  der  Vergangenheit.  Sie  befriedigt  nicht  jedes  Schutzbedürfniss, ¬
  sondern  nur  dasjenige,  dem  das  Gesammtwohl  zur  Seite  steht.
Dies  letztere  ist  aber  eine  Grösse,  welche  nur  aus  der  Geschichte
erkennbar  ist.  Die  Erfahrung  vergangener  Geschlechter  ist  es,
die  dem  nimmersatten  Begehren  der  Zeitgenossen  ein:  „Bis  hierher
und  nicht  weiter“  entgegenruft.  Nur  darf  hier  nicht  das  Recht
einer  längst  entschwundenen  Epoche  der  letzte  Schluss  der  Weisheit ¬
  sein.  Das  Recht  Justinian's  kann  nur  noch  soweit  in
Betracht  kommen,  als  die  spätere  Zeit  es  nicht  umgewandelt  hat.
So  liegt  es  auch  hier.  Das  Volksbedürfniss  der  Gegenwart  verlangt
  einen  allgemeinen  Schutz  der  Vertlage  zu  Gunsten  des  Vermögens ¬
  Dritter;  die  Quellen  des  römischen  Rechts  versagen  ihn
für  die  Zeit  ihrer  Entstehung  wegen  der  Gefährlichkeit  dieser
Geschäfte.  Sie  konnten  ihn  aber  nur  deshalb  versagen,  weil  sie
den  Grundsatz  der  Freiheit  des  Vertragsinhaltes  noch  nicht  kannten.
.
Das  Recht  der  Gegenwart  musste  dagegen  diese  Bahnen  verlassen;
doch  ziemt  es  noch  jetzt,  die  Lehren,  welche  das  römische  Recht
giebt,  auch  hier  zu  beachten.  Dadurch  allein  können  wir  die
Bedürfnisse  des  Tages  mit  den  Erfahrungen  der  Vorzeit  versöhnen
und  „durch  das  römische  Recht  hindurch  über  das  römische  Recht
hinaus  gelangen“  auf  dem  Wege,  welchen  die  Rechtsgeschichte
uns  vorgezeichnet  hat.
——
            
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