56 Die Aufechtbarkeit der Vertrüge für das Vermögen eines Dritten.
werden und diese ist die Möglichkeit seiner Anfechtung im vollen
Umfange seiner Gefährlichkeit, also seine Anfechtbarkeit aus
den Beziehungen des Dritten zu demjenigen, der ihn
durch eine Abrede auf eigene Kosten bereichert.
Die Jurisprudenz ist eine Verbindung zwischen den lebendigen
Bedürfnissen des täglichen Lebens und den überlieferten Grundsätzen ¬
der Vergangenheit. Sie befriedigt nicht jedes Schutzbedürfniss, ¬
sondern nur dasjenige, dem das Gesammtwohl zur Seite steht.
Dies letztere ist aber eine Grösse, welche nur aus der Geschichte
erkennbar ist. Die Erfahrung vergangener Geschlechter ist es,
die dem nimmersatten Begehren der Zeitgenossen ein: „Bis hierher
und nicht weiter“ entgegenruft. Nur darf hier nicht das Recht
einer längst entschwundenen Epoche der letzte Schluss der Weisheit ¬
sein. Das Recht Justinian's kann nur noch soweit in
Betracht kommen, als die spätere Zeit es nicht umgewandelt hat.
So liegt es auch hier. Das Volksbedürfniss der Gegenwart verlangt
einen allgemeinen Schutz der Vertlage zu Gunsten des Vermögens ¬
Dritter; die Quellen des römischen Rechts versagen ihn
für die Zeit ihrer Entstehung wegen der Gefährlichkeit dieser
Geschäfte. Sie konnten ihn aber nur deshalb versagen, weil sie
den Grundsatz der Freiheit des Vertragsinhaltes noch nicht kannten.
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Das Recht der Gegenwart musste dagegen diese Bahnen verlassen;
doch ziemt es noch jetzt, die Lehren, welche das römische Recht
giebt, auch hier zu beachten. Dadurch allein können wir die
Bedürfnisse des Tages mit den Erfahrungen der Vorzeit versöhnen
und „durch das römische Recht hindurch über das römische Recht
hinaus gelangen“ auf dem Wege, welchen die Rechtsgeschichte
uns vorgezeichnet hat.
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