Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten. 55
gestatten. Dadurch wurde die Aufmerksamkeit von dem wahren
Wesen des Vertrages für das Vermögen eines Dritten abgelenkt.
Man übersah den Begriff der Vertragsbeihülfe und die unbedingte
Zulässigkeit der stellvertretenden negotiorum gestio, man übersah die
Gleichartigkeit der Gefahr der Verträge für anwesende und derjenigen
für abwesende Dritte. So kam man auf Irrwege. Entweder glaubte
man, dass die Römer sich eine Trennung der Vertragsfolgen von
T
den Tra
igern der Vertragsverhandlungen nicht haben denken können, -
dass also die Geisteskraft eines Ulpian oder Papinian
hinter derjenigen unserer rechtsunkundigen Zeitgenossen zurückstand, ¬
oder man erblickte in der Strenge des römischen Rechtes das
Kennzeichen eines sittlichen Mangels. In Wahrheit war aber das
Verbot der besprochenen Verträge nicht eine Folge unzureichender
Denkfähigkeit oder ungenügender Menschenliebe, sondern eine auf
Mensclienkenntniss gegründete Vorsichtsmassregel, die als eine
Grundsäule die Redlichkeit des Verkehrs stützte. Die Grundsäule
war vielleicht plump und scheint uns jedenfalls altmodisch.
Allein es geht nicht an, sie in kurzsichtigem Zerstörungstriebe
wegzureissen, ohne an einen Ersatz zu denken. Wer diesen Tra
pfeiler wegnehmen will, der muss ihn durch eine gleichwerthige
Stütze entbehrlich machen. Diese liegt aber in einem Gegengewichte ¬
gegen die Folgen des gefährlichen Geschäfts durch eine
Erhöhung seiner Anfechtbarkeit, wie sie das römische Recht bei
den Delegationen kannte. Was, wie wir sahen, im Entwurfe des
deutschen Reichsgesetzbuches bei Anweisungen bestimmt ist (§ 609)
bedarf hiernach der Verallgemeinerung entweder durch die Gesetzgebung ¬
oder durch die auslegende Rechtspllege. Selbst wenn aber
die besprochenen Geschäfte nur von geringer Gefährlichkeit sein
würden, weil die Kunst, sie zu missbrauchen, der rechtsunkundigen ¬
Masse verschlossen bleiben sollte, so müsste doch die Würde
des Gesetzgebers oder Rechtspilegers es ihm verbieten, durch die
Annahme einer Unanfechtbarkeit dieser Zuwendungen die Rolle
eines betrogenen Kadis auf sich zu nehmen. Der Staat darf nicht
in einem Athem Verbote erlassen und selbst die Mittel zu ihrer
Umgehung gewähren. Sonst gleicht er einem Manne, der sein
Haus gegen Diebe vorsorglich verschliesst, aber dabei ihnen doch
eine Leiter an das Fenster stellt, auf der sie bequem einsteigen
können. Wenn die Leiter durchaus dort stehen bleiben soll, so
muss er wenigstens für gute Fensterläden sorgen. Der Vertrafür ¬
das Vermögen eines Dritten auf eigene Kosten ist eine solche
Leiter, darum muss ihm eine sichere Schutzwehr gegenüber gestellt