Volltext : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen  eines  Dritten.  55
gestatten.  Dadurch  wurde  die  Aufmerksamkeit  von  dem  wahren
Wesen  des  Vertrages  für  das  Vermögen  eines  Dritten  abgelenkt.
Man  übersah  den  Begriff  der  Vertragsbeihülfe  und  die  unbedingte
Zulässigkeit  der  stellvertretenden  negotiorum  gestio,  man  übersah  die
Gleichartigkeit  der  Gefahr  der  Verträge  für  anwesende  und  derjenigen
für  abwesende  Dritte.  So  kam  man  auf  Irrwege.  Entweder  glaubte
man,  dass  die  Römer  sich  eine  Trennung  der  Vertragsfolgen  von
T
den  Tra
igern  der  Vertragsverhandlungen  nicht  haben  denken  können, -
  dass  also  die  Geisteskraft  eines  Ulpian  oder  Papinian
hinter  derjenigen  unserer  rechtsunkundigen  Zeitgenossen  zurückstand, ¬
  oder  man  erblickte  in  der  Strenge  des  römischen  Rechtes  das
Kennzeichen  eines  sittlichen  Mangels.  In  Wahrheit  war  aber  das
Verbot  der  besprochenen  Verträge  nicht  eine  Folge  unzureichender
Denkfähigkeit  oder  ungenügender  Menschenliebe,  sondern  eine  auf
Mensclienkenntniss  gegründete  Vorsichtsmassregel,  die  als  eine
Grundsäule  die  Redlichkeit  des  Verkehrs  stützte.  Die  Grundsäule
war  vielleicht  plump  und  scheint  uns  jedenfalls  altmodisch.
Allein  es  geht  nicht  an,  sie  in  kurzsichtigem  Zerstörungstriebe
wegzureissen,  ohne  an  einen  Ersatz  zu  denken.  Wer  diesen  Tra
pfeiler  wegnehmen  will,  der  muss  ihn  durch  eine  gleichwerthige
Stütze  entbehrlich  machen.  Diese  liegt  aber  in  einem  Gegengewichte ¬
  gegen  die  Folgen  des  gefährlichen  Geschäfts  durch  eine
Erhöhung  seiner  Anfechtbarkeit,  wie  sie  das  römische  Recht  bei
den  Delegationen  kannte.  Was,  wie  wir  sahen,  im  Entwurfe  des
deutschen  Reichsgesetzbuches  bei  Anweisungen  bestimmt  ist  (§  609)
bedarf  hiernach  der  Verallgemeinerung  entweder  durch  die  Gesetzgebung ¬
  oder  durch  die  auslegende  Rechtspllege.  Selbst  wenn  aber
die  besprochenen  Geschäfte  nur  von  geringer  Gefährlichkeit  sein
würden,  weil  die  Kunst,  sie  zu  missbrauchen,  der  rechtsunkundigen ¬
  Masse  verschlossen  bleiben  sollte,  so  müsste  doch  die  Würde
des  Gesetzgebers  oder  Rechtspilegers  es  ihm  verbieten,  durch  die
Annahme  einer  Unanfechtbarkeit  dieser  Zuwendungen  die  Rolle
eines  betrogenen  Kadis  auf  sich  zu  nehmen.  Der  Staat  darf  nicht
in  einem  Athem  Verbote  erlassen  und  selbst  die  Mittel  zu  ihrer
Umgehung  gewähren.  Sonst  gleicht  er  einem  Manne,  der  sein
Haus  gegen  Diebe  vorsorglich  verschliesst,  aber  dabei  ihnen  doch
eine  Leiter  an  das  Fenster  stellt,  auf  der  sie  bequem  einsteigen
können.  Wenn  die  Leiter  durchaus  dort  stehen  bleiben  soll,  so
muss  er  wenigstens  für  gute  Fensterläden  sorgen.  Der  Vertrafür ¬
  das  Vermögen  eines  Dritten  auf  eigene  Kosten  ist  eine  solche
Leiter,  darum  muss  ihm  eine  sichere  Schutzwehr  gegenüber  gestellt
            
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