Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten. 19
man im Zweifel auch dem blossen Gehilfen gestatten (sofern er
nur die eine Partei bedient), und das Recht, Nebenpunkte in
einem festgesetzten Geschäfte umzugestalten, macht den blossen
Boten noch nicht zum Stellvertreter.
Wo also ein Herr einem vollständigen Geschäftsinhalte (bedingter ¬
oder unbedingter Weise) zustimmt, also die Arbeit der
entscheidenden Vorprüfung selbst verrichtet, da kann sein Vertragsgehülfe -
niemals als Vertreter im Erwerbe gelten, insoweit
eine Vertragsbeihülfe bei diesem Geschäfte möglich ist. Diese Erkenntniss ¬
ist von der grössesten Wichtigkeit für das stellvertretende
negotium gestum, die Abrede, welche ein Unbeauftragter in der
Hoffnung auf unsere Zustimmung für uns abschliesst. Diese auftraglose ¬
Thätigkeit kann immer nur eine Beihülfe zum VertragsabSchlusse ¬
darstellen, niemals eine darüber hinausgehende
Vertretung; denn die Zustimmung zu dem vollständigen Geschüftsinhalte ¬
wird dem Herrn hier niemals erspart. So erklärt es sich,
warum die Römer dies Geschäft nicht unter den Satz: „Per
liberam personam nihil nobis acquiritur“ stellten, sondern bei formlosen ¬
Geschäften als giltig anerkannten.3 Diese Erscheinung, wie
so manches andere erklärt sich aus denselben Gesichtspunkten,
welche uns dazu nöthigen, bei formlosen Verträgen die Vertragsbeihülfe ¬
von der Stellvertretung abzusondern.
Wir sahen, dass
die Benutzung eines Stellvertreters überall gefährlicher ist, als diejenige ¬
eines blossen Gehülfen zum Geschäftsabschlusse. Nur der
wahre Stellvertreter im Erwerbe trägt die Verantwortung für die
Angemessenheit des anerkannten Geschäftsinhaltes. Der Geschäftsgehülfe ¬
gleicht einem Steuermann, der das Schiff des Geschäftsabschlusses ¬
auf eine Strasse führt, welche seinem Herrn wohlbekannt ¬
ist, der stellvertretende Erwerber dagegen ist ein Schiffslenker, ¬
der es auf unbekannte Bahnen hinüberleiten darf und
darum leicht auf Klippen und Sandbänke bringen kann. In
dieser höheren Gefährlichkeit liegt aber gerade die ratio legis oder,
wie man neuerdings zu sagen pflegt, der Zweckgedanke für die
praktische Unterscheidung der blossen Vertragsgehülfen von dem
Vertreter. Von dem Vertreter verlangt die Rechtsordnung der
Vgl. hierzu Mitteis, Die Lehre von der Stellvertretung. Wien 1885.
S. 130.
Vgl. Zimmerman e von der selvertretenden eqoliorum -
gestio. Strassburg 1876, S. 1 flg.
Vgl. Hellinann, Die Stellvertretung in Rechtsgeschäften. S. 113tg.
A. M. anscheinend Brinz, Pandekten 1. Aufl. I. S. 1626.