Full text : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen  eines  Dritten.  19
man  im  Zweifel  auch  dem  blossen  Gehilfen  gestatten  (sofern  er
nur  die  eine  Partei  bedient),  und  das  Recht,  Nebenpunkte  in
einem  festgesetzten  Geschäfte  umzugestalten,  macht  den  blossen
Boten  noch  nicht  zum  Stellvertreter.
Wo  also  ein  Herr  einem  vollständigen  Geschäftsinhalte  (bedingter ¬
  oder  unbedingter  Weise)  zustimmt,  also  die  Arbeit  der
entscheidenden  Vorprüfung  selbst  verrichtet,  da  kann  sein  Vertragsgehülfe -
  niemals  als  Vertreter  im  Erwerbe  gelten,  insoweit
eine  Vertragsbeihülfe  bei  diesem  Geschäfte  möglich  ist.  Diese  Erkenntniss ¬
  ist  von  der  grössesten  Wichtigkeit  für  das  stellvertretende
negotium  gestum,  die  Abrede,  welche  ein  Unbeauftragter  in  der
Hoffnung  auf  unsere  Zustimmung  für  uns  abschliesst.  Diese  auftraglose ¬
  Thätigkeit  kann  immer  nur  eine  Beihülfe  zum  VertragsabSchlusse ¬
  darstellen,  niemals  eine  darüber  hinausgehende
Vertretung;  denn  die  Zustimmung  zu  dem  vollständigen  Geschüftsinhalte ¬
  wird  dem  Herrn  hier  niemals  erspart.  So  erklärt  es  sich,
warum  die  Römer  dies  Geschäft  nicht  unter  den  Satz:  „Per
liberam  personam  nihil  nobis  acquiritur“  stellten,  sondern  bei  formlosen ¬
  Geschäften  als  giltig  anerkannten.3  Diese  Erscheinung,  wie
so  manches  andere  erklärt  sich  aus  denselben  Gesichtspunkten,
welche  uns  dazu  nöthigen,  bei  formlosen  Verträgen  die  Vertragsbeihülfe ¬
  von  der  Stellvertretung  abzusondern.
Wir  sahen,  dass
die  Benutzung  eines  Stellvertreters  überall  gefährlicher  ist,  als  diejenige ¬
  eines  blossen  Gehülfen  zum  Geschäftsabschlusse.  Nur  der
wahre  Stellvertreter  im  Erwerbe  trägt  die  Verantwortung  für  die
Angemessenheit  des  anerkannten  Geschäftsinhaltes.  Der  Geschäftsgehülfe ¬
  gleicht  einem  Steuermann,  der  das  Schiff  des  Geschäftsabschlusses ¬
  auf  eine  Strasse  führt,  welche  seinem  Herrn  wohlbekannt ¬
  ist,  der  stellvertretende  Erwerber  dagegen  ist  ein  Schiffslenker, ¬
  der  es  auf  unbekannte  Bahnen  hinüberleiten  darf  und
darum  leicht  auf  Klippen  und  Sandbänke  bringen  kann.  In
dieser  höheren  Gefährlichkeit  liegt  aber  gerade  die  ratio  legis  oder,
wie  man  neuerdings  zu  sagen  pflegt,  der  Zweckgedanke  für  die
praktische  Unterscheidung  der  blossen  Vertragsgehülfen  von  dem
Vertreter.  Von  dem  Vertreter  verlangt  die  Rechtsordnung  der
Vgl.  hierzu  Mitteis,  Die  Lehre  von  der  Stellvertretung.  Wien  1885.
S.  130.
Vgl.  Zimmerman    e  von  der  selvertretenden  eqoliorum -
  gestio.  Strassburg  1876,  S.  1  flg.
Vgl.  Hellinann,  Die  Stellvertretung  in  Rechtsgeschäften.  S.  113tg.
A.  M.  anscheinend  Brinz,  Pandekten  1.  Aufl.  I.  S.  1626.
            
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