Volltext : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

18  Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen  cines  Dritten.
Bei  diesen  macht  es  aber  einen  gewaltigen  Unterschied,  ob
der  Herr  einen  bekannten  Geschäftsinhalt  mit  Hülfe  eines  anderen
anerkennt  oder  einem  anderen  den  Auftrag  giebt,  ihn  einer  Norm
zu  unterwerfen,  die  ihm,  dem  Auftraggeber,  noch  unbekannt  ist.
Dies  ist  aber  das  Kennzeichen  der  wahren  Vertretung  im  Geschäftsabschlusse, -
  die  über  die  Vertragsbeihülfe  hinausgeht.  Sie  ist  immer
in  gewisser  Hinsicht  ein  Sprung  ins  Dunkle  für  den  Geschäftsherrn
und  dies  ist  ihr  Erkennungszeichen.  Der  Vertreter  erspart  dem
Ierrn  bei  ihr  nicht  blos  die  endgiltige  Zustimmung,  sondern  auch
die  vorherige  Kenntnissnahme  von  dem  Geschäftsinhalte,  mit  anderen
Worten  die  entscheidende  Vorprüfung  dieses  Geschäftsinhaltes,  er
vertritt  ihn  im  Willen  zur  entscheidenden  Vorprüfung  der  dem
Herrn  unbekannten  Geschäftsnorm.  Zuweilen  erzeugt  der  Vertreter
ihren  Inhalt  selbst,  zuweilen  lässt  er  ihn  durch  den  Vertragsgenossen ¬
  oder  einen  Dritten  (z.  B.  einen  Notar)  herstellen,  immer
aber  stimmt  er  einem  Geschäftsinhalte  zu,  welchen  der  Geschäftsherr ¬
  nicht  geprüft  und  weder  unbedingt  noch  bedingt  anerkannt
hat.  Dies  ist  es,  was  den  Vertreter  von  dem  blossen  Gehülfen
des  Geschäftsabschlusses  unterscheidet.  Es  erspart  dem  Herrn  die
zustimmende  Bezugnahme  auf  das  inhaltlich  bestimmte  Geschäft,
welches  dem  Zustimmenden  bekannt  oder  doch,  da  man  auch  unbekannte ¬
  Urkunden  unterschreiben  kann,  erkennbar  ist.  Nicht  von
der  Vertretung  im  Willen  sollte  man  daher  reden,  sondern  von
der  Vertretung  in  der  Zustimmung  zu  einem  vollständigen  Geschäftsinhalte. ¬

Von  der  Unvollständigkeit  eines  Geschäftsinhaltes,  den  eine
Hülfsperson  abzuschliessen  befugt  wird,  hängt  es  daher  bei  den
durch  Boten  oder  Briefe  abschliessbaren  Geschäften  ab,  ob  sie
unter  das  Stellvertretungsrecht  gehört.  Unter  einem  vollständigen
Geschäftsinhalte  werden  wir  aber  hier  einen  solchen  verstehen
müssen,  in  dem  die  Hauptpunkte  bezeichnet  sind,  d.  h.  diejenigen
Punkte,  ohne  welche  das  Geschäft  nicht  ausgeführt  werden  kann,
also  namentlich  bei  Verträgen  der  andere  Theil  und  die  ausbedungenen
  Vortheile,  bei  zweiseitig-belastenden  Vertragen  auch
die  übernommenen  Opfer,  und  zwar  die  Vortheile  (z.  B.  die  Zahl
der  Zimmer,  welche  gemiethet  werden  sollen)  nach  ihrem  Mindestbetrag, ¬
  die  Lasten  nach  dem  Höchstbetrage;  denn  eine  Vertragsabänderung ¬
  zum  Besten  des  Herrn,  für  den  er  thätig  ist,  wird
—----Das -
  in  der  Schrift:  Der  Irrthum  bei  nichtigen  Verträgen  I.  S.  162  flg
von  mir  Gesagte  halte  ich  daher  nur  noch  zum  Theile  aufrecht.
            
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