18 Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen cines Dritten.
Bei diesen macht es aber einen gewaltigen Unterschied, ob
der Herr einen bekannten Geschäftsinhalt mit Hülfe eines anderen
anerkennt oder einem anderen den Auftrag giebt, ihn einer Norm
zu unterwerfen, die ihm, dem Auftraggeber, noch unbekannt ist.
Dies ist aber das Kennzeichen der wahren Vertretung im Geschäftsabschlusse, -
die über die Vertragsbeihülfe hinausgeht. Sie ist immer
in gewisser Hinsicht ein Sprung ins Dunkle für den Geschäftsherrn
und dies ist ihr Erkennungszeichen. Der Vertreter erspart dem
Ierrn bei ihr nicht blos die endgiltige Zustimmung, sondern auch
die vorherige Kenntnissnahme von dem Geschäftsinhalte, mit anderen
Worten die entscheidende Vorprüfung dieses Geschäftsinhaltes, er
vertritt ihn im Willen zur entscheidenden Vorprüfung der dem
Herrn unbekannten Geschäftsnorm. Zuweilen erzeugt der Vertreter
ihren Inhalt selbst, zuweilen lässt er ihn durch den Vertragsgenossen ¬
oder einen Dritten (z. B. einen Notar) herstellen, immer
aber stimmt er einem Geschäftsinhalte zu, welchen der Geschäftsherr ¬
nicht geprüft und weder unbedingt noch bedingt anerkannt
hat. Dies ist es, was den Vertreter von dem blossen Gehülfen
des Geschäftsabschlusses unterscheidet. Es erspart dem Herrn die
zustimmende Bezugnahme auf das inhaltlich bestimmte Geschäft,
welches dem Zustimmenden bekannt oder doch, da man auch unbekannte ¬
Urkunden unterschreiben kann, erkennbar ist. Nicht von
der Vertretung im Willen sollte man daher reden, sondern von
der Vertretung in der Zustimmung zu einem vollständigen Geschäftsinhalte. ¬
Von der Unvollständigkeit eines Geschäftsinhaltes, den eine
Hülfsperson abzuschliessen befugt wird, hängt es daher bei den
durch Boten oder Briefe abschliessbaren Geschäften ab, ob sie
unter das Stellvertretungsrecht gehört. Unter einem vollständigen
Geschäftsinhalte werden wir aber hier einen solchen verstehen
müssen, in dem die Hauptpunkte bezeichnet sind, d. h. diejenigen
Punkte, ohne welche das Geschäft nicht ausgeführt werden kann,
also namentlich bei Verträgen der andere Theil und die ausbedungenen
Vortheile, bei zweiseitig-belastenden Vertragen auch
die übernommenen Opfer, und zwar die Vortheile (z. B. die Zahl
der Zimmer, welche gemiethet werden sollen) nach ihrem Mindestbetrag, ¬
die Lasten nach dem Höchstbetrage; denn eine Vertragsabänderung ¬
zum Besten des Herrn, für den er thätig ist, wird
—----Das -
in der Schrift: Der Irrthum bei nichtigen Verträgen I. S. 162 flg
von mir Gesagte halte ich daher nur noch zum Theile aufrecht.