Volltext : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen  eines  Dritten.  17
vertreter  bei  dem  Eheabschlusse  nicht!  dazu  verwenden,  um  nach
ihm  den  allgemeinen  Stellvertretungsbegriff  im  Gegensätze  zur
Vertragsbeihülfe  zu  bestimmen.  Bei  diesen  Begriffen  müssen  die
Geschäfte  mit  Anwesenheitszwang  von  denen  ohne  einen  solchen
Zwang  unterschieden  werden,  weil  nur  bei  den  letzteren  das  Bedürfniss ¬
  zu  einer  Unterscheidung  des  Vertreters  von  dem  Vertragsgehülfen ¬
  vorliegt.  Auch  hier  wird  ein  Beispiel  dem  Verständnisse
des  Gesagten  dienen.  Ein  Fürst  sendet  seinen  Vetter  als  Vertreter
zu  der  Eheschliessung  und  giebt  ihm  für  seine  Braut  ein  Geschenk
mit  auf  die  Reise.  Wenn  nun  dieser  Vetter  am  Altare  das  Jawort ¬
  ausspricht  und  die  ihm  anvertraute  Gabe  der  Empfängerin
überreicht,  so  sagt  er  beide  Male  nur  das,  was  ihm  zu  erklären
aufgetragen  war,  velut  pica,  um  mit  Azo  zu  reden.  Und  dennoch
ist  er  das  eine  Mal  ein  Vertreter,  das  andere  Mal  nur  ein  Bote.
Dieser  Unterschied  folgt  lediglich  daraus,  dass  die  Eheschliessung
ein  Geschäft  mit  Anwesenheitszwang  ist,  also  eine  Botschaft  nicht
zulässt.  Im  Grunde  genommen  liegt  hier  auch  die  eigentliche  Vertretung ¬
  nicht  in  den  Worten,  welche  die  Mittelsperson  ausspricht,
sondern  darin,  dass  sie  bei  diesen  Worten  da  steht,  wo  sie  nach
der  Vorschrift  des  Rechtes  stehen  muss,  also  in  einer  Vertretung
im  Standorte.
Wir  müssen  daher  die  Unterscheidung  zwischen  Botschaft  und
Vertretung  lediglich  auf  diejenigen  Geschäfte  einschränken,  welche
eine  Botschaft  kennen,  mit  anderen  Worten  auf  die  formlosen  Geschäfte ¬
  ohne  Anwesenheitszwang,  die  hinsichtlich  des  Standortes
ihres  Urhebers  unbeschränkten  Erklärungen.  Botendienste  giebt
es  eben  nur  bei  der  Uebermittelung  geäusserter  Gedanken,  nicht
bei  anderen  Handlungen  oder  Arbeiten,  und  eine  jede  Beihülfe  zu
Rechtsgeschüften  beschränkt  sich  stets  auf  die  Beihülfe  zur  Erklarung ¬
  des  Geschättsinhalts.  Gehört  zu  einem  Geschäfte  mehr  als
eine  Willensäusserung,  z.  B.  das  Ergreifen  oder  Betreten  einer
Sache,  wie  dies  bei  dem  Besitzerwerbe  in  der  Regel  der  Fall  ist,
so  kann  eine  Hülfsperson,  die  eine  solche  Handlung  für  einen
anderen  thut,  insoweit  niemals  Bote  genannt  werden,  sondern  nur
Vertreter.  Darum  liegt  in  dem  Besitzerwerbe  für  den  abwesenden
Auftraggeber  eine  wahre  Vertretung,  keine  blosse  Geschäftsbeihülfe.
Wir  werden  daher  gut  thun,  die  folgende  Untersuchung  auf
formlose  Geschäfte  unter  Abwesenden  einzuschranken.
1  Wie  Unger,  System  II.  90.  Anm.  20  thut.
            
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