Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten. 17
vertreter bei dem Eheabschlusse nicht! dazu verwenden, um nach
ihm den allgemeinen Stellvertretungsbegriff im Gegensätze zur
Vertragsbeihülfe zu bestimmen. Bei diesen Begriffen müssen die
Geschäfte mit Anwesenheitszwang von denen ohne einen solchen
Zwang unterschieden werden, weil nur bei den letzteren das Bedürfniss ¬
zu einer Unterscheidung des Vertreters von dem Vertragsgehülfen ¬
vorliegt. Auch hier wird ein Beispiel dem Verständnisse
des Gesagten dienen. Ein Fürst sendet seinen Vetter als Vertreter
zu der Eheschliessung und giebt ihm für seine Braut ein Geschenk
mit auf die Reise. Wenn nun dieser Vetter am Altare das Jawort ¬
ausspricht und die ihm anvertraute Gabe der Empfängerin
überreicht, so sagt er beide Male nur das, was ihm zu erklären
aufgetragen war, velut pica, um mit Azo zu reden. Und dennoch
ist er das eine Mal ein Vertreter, das andere Mal nur ein Bote.
Dieser Unterschied folgt lediglich daraus, dass die Eheschliessung
ein Geschäft mit Anwesenheitszwang ist, also eine Botschaft nicht
zulässt. Im Grunde genommen liegt hier auch die eigentliche Vertretung ¬
nicht in den Worten, welche die Mittelsperson ausspricht,
sondern darin, dass sie bei diesen Worten da steht, wo sie nach
der Vorschrift des Rechtes stehen muss, also in einer Vertretung
im Standorte.
Wir müssen daher die Unterscheidung zwischen Botschaft und
Vertretung lediglich auf diejenigen Geschäfte einschränken, welche
eine Botschaft kennen, mit anderen Worten auf die formlosen Geschäfte ¬
ohne Anwesenheitszwang, die hinsichtlich des Standortes
ihres Urhebers unbeschränkten Erklärungen. Botendienste giebt
es eben nur bei der Uebermittelung geäusserter Gedanken, nicht
bei anderen Handlungen oder Arbeiten, und eine jede Beihülfe zu
Rechtsgeschüften beschränkt sich stets auf die Beihülfe zur Erklarung ¬
des Geschättsinhalts. Gehört zu einem Geschäfte mehr als
eine Willensäusserung, z. B. das Ergreifen oder Betreten einer
Sache, wie dies bei dem Besitzerwerbe in der Regel der Fall ist,
so kann eine Hülfsperson, die eine solche Handlung für einen
anderen thut, insoweit niemals Bote genannt werden, sondern nur
Vertreter. Darum liegt in dem Besitzerwerbe für den abwesenden
Auftraggeber eine wahre Vertretung, keine blosse Geschäftsbeihülfe.
Wir werden daher gut thun, die folgende Untersuchung auf
formlose Geschäfte unter Abwesenden einzuschranken.
1 Wie Unger, System II. 90. Anm. 20 thut.