Volltext : Leonhard, Rudolf: ¬Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten

Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen  eines  Dritten.  15
das  sie  ihm  abnehmen  und  ersparen.1  Der  Bote  ist  ein  Vertreter
im  Ueberbringungswillen,  der  Erklärungsempfänger  im  Annahmewillen, -
  der  Urheber  des  Geschäftsinhaltes  im  Herstellungswillen,
der  Dollmetscher  im  Uebersetzungswillen.  Allein  die  Unbestimmtheit ¬
  der  herrschenden  Lehre  ist  nicht  ihr  einziger  Mangel,  sie  ist
auch  ausserdem  geradezu  falsch.  Zunächst  erspart  der  Vertreter
seinem  Herrn  den  Zustimmungswillen  nicht  gänzlich,  da  ja  sein
Verhalten  den  Herrn  nur  dann  berührt,  wenn  dieser  vorher  oder
nachher  zustimmt.  Sodann  giebt  es  Hülfspersonen,  welche  einem
anderen  in  Wahrheit  den  Entschluss  zur  Geschäftsvollendung  abnehmen, -
  ihn  also  im  Geschäftsabschliessungswillen  vertreten,  ohne
dass  man  sie  als  seine  Vertreter  im  gewöhnlichen  Sinne  des  Wortes
behandeln  darf.  Ein  Beispiel  soll  dies  klar  machen:2  Es  miethet
jemand  eine  Wohnung  für  einen  bestimmten  Preis  unter  der  Bedingung, ¬
  dass  seine  Frau  nach  Besichtigung  der  Räume  dem  Verbrage ¬
  zustimmen  wird.  Thut  dies  die  Frau,  so  wird  sie  niemand
für  die  Vertreterin  des  Mannes  halten;  sie  leistet  vielmehr  dadurch
eine  Beihülfe  zum  Vertragsabschlusse,  dass  sie  eine  Bedingung
desselben  erfüllt.  Geschieht  dies  erst,  nachdem  der  Mann  bereits
sich  mit  dem  Vermiether  in  der  angegebenen  Art  geeinigt  hatte,
so  wird  daran  niemand  zweifeln.  Wie  aber,  wenn  der  Mann  sie
vorher,  ehe  er  den  Vertrag  mit  dem  Vermiether  abschloss,  dazu
ermächtigt  hatte,  die  Wohnung  zu  dem  bestimmten  Preise  zu
miethen,  falls  sie  dazu  geneigt  sein  sollte?  Hier  spielt  sie  bei
dem  Vertragsabschlüsse  eine  doppelte  Rolle.  Zunüchst  ist  sie  die
hri
Uebe
rblingerin  eines  bedingten  Vertragsanerbietens  und  ausserdem
bringt  sie  das  Geschäft  genau  in  derselben  Weise  zu  Stande,  wie
in  dem  vorigen  Falle,  indem  sie  die  von  dem  Manne  gesetzte  und
von  ihr  überbrachte  Vertragsbedingung  erfüllt.  In  beiden  Fällen
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vertritt  sie  den  Mann  im  Willen  zum  Geschäftsabschlusse,  den  sie
ihm  erspart,  im  zweiten  spielt  sie  ausserdem  eine  Botenrolle,  aber
in  beiden  Fällen  liegt  nichts  vor,  das  uns  berechtigte,  sie  für  mehr
zu  halten,  als  für  eine  blosse  Gehülfin  des  Vertragsabschlusses.
giltig
Der  Entschluss  zu  einer  Erklärung,  die  den  Vertramacht,
  kann  also  unter  Umständen  dem  blossen  Gehülfen  des  GeSavigny ¬
  (Obligationenrecht  Bd.  II  S.  57)  nemt  freilich  den  Boten
ein  „bewusstloses  willenloses  Werkzeug“.
Dies  würde  etwa  nur  auf  hyp
notisirte  Abgesandte  passen,  welche  die  Botschaft  unter  dem  Zwange  einer
Suggestion  bestellen.
*  Vgl.  hierzu  insbesondere  auch  Hellmann,  Die  Stellvertretung  in
Rechtsgeschäften.  München  1882,  S.  9  flg.
            
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