Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten. 15
das sie ihm abnehmen und ersparen.1 Der Bote ist ein Vertreter
im Ueberbringungswillen, der Erklärungsempfänger im Annahmewillen, -
der Urheber des Geschäftsinhaltes im Herstellungswillen,
der Dollmetscher im Uebersetzungswillen. Allein die Unbestimmtheit ¬
der herrschenden Lehre ist nicht ihr einziger Mangel, sie ist
auch ausserdem geradezu falsch. Zunächst erspart der Vertreter
seinem Herrn den Zustimmungswillen nicht gänzlich, da ja sein
Verhalten den Herrn nur dann berührt, wenn dieser vorher oder
nachher zustimmt. Sodann giebt es Hülfspersonen, welche einem
anderen in Wahrheit den Entschluss zur Geschäftsvollendung abnehmen, -
ihn also im Geschäftsabschliessungswillen vertreten, ohne
dass man sie als seine Vertreter im gewöhnlichen Sinne des Wortes
behandeln darf. Ein Beispiel soll dies klar machen:2 Es miethet
jemand eine Wohnung für einen bestimmten Preis unter der Bedingung, ¬
dass seine Frau nach Besichtigung der Räume dem Verbrage ¬
zustimmen wird. Thut dies die Frau, so wird sie niemand
für die Vertreterin des Mannes halten; sie leistet vielmehr dadurch
eine Beihülfe zum Vertragsabschlusse, dass sie eine Bedingung
desselben erfüllt. Geschieht dies erst, nachdem der Mann bereits
sich mit dem Vermiether in der angegebenen Art geeinigt hatte,
so wird daran niemand zweifeln. Wie aber, wenn der Mann sie
vorher, ehe er den Vertrag mit dem Vermiether abschloss, dazu
ermächtigt hatte, die Wohnung zu dem bestimmten Preise zu
miethen, falls sie dazu geneigt sein sollte? Hier spielt sie bei
dem Vertragsabschlüsse eine doppelte Rolle. Zunüchst ist sie die
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Uebe
rblingerin eines bedingten Vertragsanerbietens und ausserdem
bringt sie das Geschäft genau in derselben Weise zu Stande, wie
in dem vorigen Falle, indem sie die von dem Manne gesetzte und
von ihr überbrachte Vertragsbedingung erfüllt. In beiden Fällen
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vertritt sie den Mann im Willen zum Geschäftsabschlusse, den sie
ihm erspart, im zweiten spielt sie ausserdem eine Botenrolle, aber
in beiden Fällen liegt nichts vor, das uns berechtigte, sie für mehr
zu halten, als für eine blosse Gehülfin des Vertragsabschlusses.
giltig
Der Entschluss zu einer Erklärung, die den Vertramacht,
kann also unter Umständen dem blossen Gehülfen des GeSavigny ¬
(Obligationenrecht Bd. II S. 57) nemt freilich den Boten
ein „bewusstloses willenloses Werkzeug“.
Dies würde etwa nur auf hyp
notisirte Abgesandte passen, welche die Botschaft unter dem Zwange einer
Suggestion bestellen.
* Vgl. hierzu insbesondere auch Hellmann, Die Stellvertretung in
Rechtsgeschäften. München 1882, S. 9 flg.