Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

Quellen  und  Literatur  des  württ.  Privatrechts.
§  7
12
deres  angeordnet  ist  (Art.  2  Abs.  1  dieses  EG).
Aus  der  Tendenz  der  getrennten  Kodification  des  Bürgerlichen  Rechts
und  des  Handelsrechts  ergibt  sich  des  Weiteren,  daß  die  älteren  Reichsgesetze, ¬
  die  dem  Handelsrecht  im  weiteren  Sinne  angehören,  soweit  sie  geändert ¬
  werden,  im  EG  nicht  zum  BGB,  sondern  zum  HGB  aufgeführt
werden  und  folgeweise,  soweit  für  Auslegung  Raum  ist,  aus  solchem  auszulegen ¬
  sind.  Endlich  bestimmt  sich,  von  dem  gleichen  Ausgangspunkte  aus,
auch  das  Verhältniß  des  Handelsgesetzbuchs  zu  den  handelsrechtlichen  Landesgesetzen ¬
  durch  die  Vorschriften  nicht  des  EG  zum  BGB,  sondern  des
EG  zum  HGB,  das  allerdings  im  Prinzipe  mit  Art.  55  des  ersteren  im  Wesentlichen ¬
  übereinstimmt,  während  dessen  Spezial=Vorschriften  hieher  nicht  zu
übertragen  sind  (vgl.  übrigens  auch  Art.  75  und  76  des  allg.  EG)*).
§  7.  Die  Einwirkung  des  Ausführungsgesetzes.
In  der  Schlußbestimmung  des  Ausführungs=Gesetzes  (Art.  283  Abs.  2)
sind  unter  47  Ziffern  eine  Anzahl  von  Landesgesetzen  aufgeführt,  die  außer
rksamkeit  treten  sollen?).
Diese  Aufhebung  einer  Anzahl  und  zwar  der  umfassendsten  und  wichtigsten ¬
  Landesgesetze  trägt  zur  Grenzziehung  zwischen  Reichs-  und  Landesrecht ¬
  in  sehr  erheblichem  Maße  bei  und  zwar  zweifellos  mit  dem  Resultate ¬
  der  Zurückdrängung  des  Landesrechts  gegenüber  dem  Reichsrecht.
Eine  Einschränkung  für  das  letztere  kann  sich  keinenfalls  aus  der  Aufzählung ¬
  ergeben:  denn  sie  soll  und  will  nicht  vollzählig  sein  und  läßt  der
Annahme  der  Beseitigung  weiterer  Landesrechte  in  Folge  der  Bestimmungen
der  Reichsgesetze,  namentlich  des  Art.  55  des  allgemeinen  EG  überall
Raum  (vgl.  namentlich  „insbesondere“  in  den  einleitenden  Worten  des  Absatzes ¬
  2).
Sie  beschränkt  sich  aber  auch  nicht  auf  die  Landesgesetze,  bezw.  die
Theile  der  Landesgesetze,  deren  Beseitigung  durch  die  Reichsgesetze  zweifelhaft ¬
  sein  könnte,  sondern  führt  auch  unzweifelhaft  privatrechtliche  Landes1) ¬
  Im  Verhältniß  zur  Landesgesetzgebung  fehlt  es  allerdings  nicht  an  Zweifeln.
Daß  dem  Art.  15  Abs.  1  des  EG  zum  BGB  das  im  Art.  55  des  allg.  EG  ausgesprochene ¬
  Prinzip  zu  Grunde  liegt,  ist  nicht  zu  beanstanden.  Aber  wenn  im  Art.  15
des  speziellen  EG  bestimmt  ist,  daß  die  handelsrechtlichen  Vorschriften  insoweit  unberührt ¬
  bleiben,  als  in  diesem  Gesetze,  d.  h.  dem  Spezialeinführungsgesetze  bestimmt,
„oder  als  im  Handelsgesetzbuch  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist",  ergibt  sich  doch
wohl,  daß  eine  Aufrechterhaltung  aus  dem  Inhalt  des  HGB,  wenn  in  solchem  nicht
verwiesen  ist,  nicht  geschlossen  werden  darf.  Hierbei  wird  es  aber  um  so  mehr  sein
Bewenden  haben  müssen,  als  weder  der  Inhalt  des  bisherigen  HGB  noch  die  Denkschrift ¬
  S.  291  für  eine  abweichende  Auslegung  Anhaltspunkte  geben.
2)  Entw.  des  AG  nebst  Motiven  S.  72  f.,  163  f.;  Bericht  der  Kommission  der
Abgeordnetenkammer  Beil.  30  vom  4.  April  1899  (dazu  einen  Zusatz  in  N.  XV  von
„Zusätze  und  Aenderungen");  Zusammenstellung  der  Kommissionsbeschlüsse  1.  und  2.
Lesung  vom  30.  März  1899  (Beil.  Nr.  98).
            
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