Quellen und Literatur des württ. Privatrechts.
§ 7
12
deres angeordnet ist (Art. 2 Abs. 1 dieses EG).
Aus der Tendenz der getrennten Kodification des Bürgerlichen Rechts
und des Handelsrechts ergibt sich des Weiteren, daß die älteren Reichsgesetze, ¬
die dem Handelsrecht im weiteren Sinne angehören, soweit sie geändert ¬
werden, im EG nicht zum BGB, sondern zum HGB aufgeführt
werden und folgeweise, soweit für Auslegung Raum ist, aus solchem auszulegen ¬
sind. Endlich bestimmt sich, von dem gleichen Ausgangspunkte aus,
auch das Verhältniß des Handelsgesetzbuchs zu den handelsrechtlichen Landesgesetzen ¬
durch die Vorschriften nicht des EG zum BGB, sondern des
EG zum HGB, das allerdings im Prinzipe mit Art. 55 des ersteren im Wesentlichen ¬
übereinstimmt, während dessen Spezial=Vorschriften hieher nicht zu
übertragen sind (vgl. übrigens auch Art. 75 und 76 des allg. EG)*).
§ 7. Die Einwirkung des Ausführungsgesetzes.
In der Schlußbestimmung des Ausführungs=Gesetzes (Art. 283 Abs. 2)
sind unter 47 Ziffern eine Anzahl von Landesgesetzen aufgeführt, die außer
rksamkeit treten sollen?).
Diese Aufhebung einer Anzahl und zwar der umfassendsten und wichtigsten ¬
Landesgesetze trägt zur Grenzziehung zwischen Reichs- und Landesrecht ¬
in sehr erheblichem Maße bei und zwar zweifellos mit dem Resultate ¬
der Zurückdrängung des Landesrechts gegenüber dem Reichsrecht.
Eine Einschränkung für das letztere kann sich keinenfalls aus der Aufzählung ¬
ergeben: denn sie soll und will nicht vollzählig sein und läßt der
Annahme der Beseitigung weiterer Landesrechte in Folge der Bestimmungen
der Reichsgesetze, namentlich des Art. 55 des allgemeinen EG überall
Raum (vgl. namentlich „insbesondere“ in den einleitenden Worten des Absatzes ¬
2).
Sie beschränkt sich aber auch nicht auf die Landesgesetze, bezw. die
Theile der Landesgesetze, deren Beseitigung durch die Reichsgesetze zweifelhaft ¬
sein könnte, sondern führt auch unzweifelhaft privatrechtliche Landes1) ¬
Im Verhältniß zur Landesgesetzgebung fehlt es allerdings nicht an Zweifeln.
Daß dem Art. 15 Abs. 1 des EG zum BGB das im Art. 55 des allg. EG ausgesprochene ¬
Prinzip zu Grunde liegt, ist nicht zu beanstanden. Aber wenn im Art. 15
des speziellen EG bestimmt ist, daß die handelsrechtlichen Vorschriften insoweit unberührt ¬
bleiben, als in diesem Gesetze, d. h. dem Spezialeinführungsgesetze bestimmt,
„oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze verwiesen ist", ergibt sich doch
wohl, daß eine Aufrechterhaltung aus dem Inhalt des HGB, wenn in solchem nicht
verwiesen ist, nicht geschlossen werden darf. Hierbei wird es aber um so mehr sein
Bewenden haben müssen, als weder der Inhalt des bisherigen HGB noch die Denkschrift ¬
S. 291 für eine abweichende Auslegung Anhaltspunkte geben.
2) Entw. des AG nebst Motiven S. 72 f., 163 f.; Bericht der Kommission der
Abgeordnetenkammer Beil. 30 vom 4. April 1899 (dazu einen Zusatz in N. XV von
„Zusätze und Aenderungen"); Zusammenstellung der Kommissionsbeschlüsse 1. und 2.
Lesung vom 30. März 1899 (Beil. Nr. 98).