Inhaltsverzeichnis : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 19 = Jg. 1842, Bd. 2 (1842))

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Der  Defensor  hofft  daher  auch,  daß  Se.  Majestät  aus  obigen
Gründen  in  seiner  Gnade  und  hohen  Weisheit  unserm  Inquisiten
bei  dessen  gefährlichen  Reizbarkeit  diese  an  sich  gesetzliche  Verschärfung -
  zu  erlassen  geruhen  werde.
Der  Defensor  verweist  aber  das  versammelte  Kriegsgericht  auch
noch  in  der  Beziehung  auf  obige  Entscheidung  gegen  die  Dunekel,
als  daraus  hervorgeht:
daß  das  Gesetz  in  dem  §.  831.  1.  c.  unter  dem  Ausdruck  „hingerichtet" -
  zu  werden,
keineswegs  bei  dem  Mörder  ausschließlich  die  Vorliebe  für  die
Eigenthümlichkeit  einer  Hinrichtung,  oder  die  Sucht,  oder
die  Eitelkeit  voraussetzt,  durch  die  Oeffentlichkeit  der  Hinrichtung -
  auf  eine  auffallende,  eine  traurige  Berühmtheit  verschaffende -
  Weise  zu  sterben,  sondern  daß  dem  Gesetze,  die  Absicht  des
Verbrechers  durch  Andere  zu  sterben  genügt,  mag  deren  Motiv -
  sein,  welches  es  will.
Die  Gegner  dieser  Ansicht  erinnere  ich  aber  daran,  wie  Inquisit -
  gerade  durch  Hinrichtung  noch  die  drei  letzten  Tage  seines -
  Lebens  in  schwelgerischen  Genüssen,  wie  sein  Herz  sie  nur
wünsche,  hinzubringen  hoffte  und  daß  also  auch  nach  ihrer  Auslegung -
  der  §.  831.  auf  Inquisiten  anzuwenden  ist.
Wie  aber  der  Wunsch  zu  sterben  bei  unserem  Inquisiten  entstehen -
  konnte,  daß  jener  Wunsch  wirklich  in  ihm  entstanden
ist,  habe  ich  bei  Aufstellung  des  vierten  Geständnisses  und  bei
dem  Gemälde  seines  frühern  Lebens  (einer  würdigen  Vorbereitung
zu  solchem  Ausgang)  genügend  dargethan.  Aus  diesem  vierten
Geständnisse  (dem  wir,  da  nichts  weiter  gegen  Inquisiten  vorliegt,
glauben  müssen)  geht  aber  auf  nicht  minder  glaubwürdige  Weise  hervor,
daß  Inquisit  die  Absicht  zu  sterben  wegen  Mangel  an  Muth
durch  Ermordung  eines  Andern  erreichen  wollte.
Indessen  halte  ich  es  nicht  für  überflüssig,  folgende  der  That
vorangegangenen  und  ihr  nachgefolgten  Aeußerungen  des  Inquisiten, -
  welche  durch  Zeugen  bekundet  werden  und  gleich  bedeutsam
sind,  hier  noch  besonders  hervorzuheben.
Nach  Angabe  des  rc.  Schulz  IX.  äußerte  Inquisit  nämlich,
als  von  der  Patrone  des  Musquetiers  Wiere  auf  der  Stube  17.
die  Rede  gewesen,  sofort:  „Wiere  könne  sich  damit  erschießen."
Es  geht  daraus  hervor,  wie  nahe  dem  Inquisiten  überhaupt  die
Idee  des  Selbstmordes  gelegen.  Die  Behauptung  des  Inquisiten,
daß  die  ihm  vor  die  Seele  getretene  Erinnerung  so  vieles  Schänd¬Max-Planck-Institut -
  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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