Metadaten : Schliemann, Adolph: ¬Die Lehre vom Zwange

188
einer  erzwungenen  Tradition,  einer  erzwungenen  Liberation,
endlich  der  erzwungenen  Eingehung  einer  Verpflichtung  angewandt;
in  dem  letzteren  Fall  kann  der  Gezwungene  nach  Donellus  entweder ¬
  der  Klage  des  Zwingenden  die  exceptio  metus  entgegensetzen,
oder  auf  Liberation  klagen.  Pag.  107  kommt  er  auf  den  Unterschied ¬
  der  ursprünglichen  und  der  durch  Restitution  wiedergegebenen ¬
  Klage.  Indem  er  wiederholt  bemerkt:  nam,  ut  dixi
initio,  etsi  nisi  cogeretur,  nollet,  tamen  coactus  voluit,  setzt
er  in  der  Sache  selbst  den  Unterschied  darin,  daß  weil  es  einer  Restitution ¬
  bedürfe,  die  Klage  auf  ein  quadriennium  beschränkt  sei,
und  daß  bei  der  restituirten  Klage  der  Gezwungene  auch  seinerseits
herausgeben  müsse,  was  er  erhalten.
Pag.  508  geht  Donell
auf  die  actio  q.  m.  c.  ein  und  bemerkt,  daß  diese  bei  einer  erzwungenen ¬
  Eigenthumsübertragung  auf  Rückübertragung  des  Eigenthums ¬
  gehe,  bei  einer  erzwungenen  liberatio  auf  Constituirung
einer  neuen  Obligatio,  bei  einem  erzwungenem  Versprechen  auf
Liberation.  —  Zum  Schluß  giebt  er  den  Unterschied  vom  Raube
dahin  an,  hier  werde  die  Sache  gegen  den  Willen  des  Besitzers
entrissen,  beim  Zwange  dem  Wollenden,  etsi,  ut  vellet,  sit
coactus.  Die  Stellen,  namentlich  die  1.  116.  D.  de  div.  reg.
jur.  „Nihil  consensui",  welche  Donell  im  Commentar  zum  Institutionentitel ¬
  de  actionibus,  und  im  7.  Capitel  des  12.  Buchs
seiner  Commentare  de  jure  civile  als  Beläge  für  die  Nichtigkeit ¬
  angezogen  hatte,  benutzt  er  hier  zum  Beweise  für  die  vom
Prätor  verheißene  Rescission.
Was  das  Altersverhältniß  der  beiden  Ansichten  anlangt,  so
muß  man  gewiß  die  hier  entwickelte  von  der  Gültigkeit  eines  erzwungenen ¬
  Rechtsgeschäfts  als  die  spätere  und  zuletzt  von  Donell
festgehaltene  ansehn.  Wer  das  Gegentheil  annehmen  wollte,  müßte
voraussetzen,  daß  Donell  selbst  das  15.  Buch  seiner  commentarii
früher  vollendet  als  das  12.,  daß  er  dort  von  seiner  früheren  Ansicht, ¬
  daß  b.  f.  negotia  vi  extorta  nichtig  seien,  abgegangen,  im
12.  Buch  aber  wiederum  zu  derselben  zurückgekommen  sei,  obschon
er  doch  im  15.  Buch  ex  professo  vom  metus  handelt,  und  in
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer