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einer erzwungenen Tradition, einer erzwungenen Liberation,
endlich der erzwungenen Eingehung einer Verpflichtung angewandt;
in dem letzteren Fall kann der Gezwungene nach Donellus entweder ¬
der Klage des Zwingenden die exceptio metus entgegensetzen,
oder auf Liberation klagen. Pag. 107 kommt er auf den Unterschied ¬
der ursprünglichen und der durch Restitution wiedergegebenen ¬
Klage. Indem er wiederholt bemerkt: nam, ut dixi
initio, etsi nisi cogeretur, nollet, tamen coactus voluit, setzt
er in der Sache selbst den Unterschied darin, daß weil es einer Restitution ¬
bedürfe, die Klage auf ein quadriennium beschränkt sei,
und daß bei der restituirten Klage der Gezwungene auch seinerseits
herausgeben müsse, was er erhalten.
Pag. 508 geht Donell
auf die actio q. m. c. ein und bemerkt, daß diese bei einer erzwungenen ¬
Eigenthumsübertragung auf Rückübertragung des Eigenthums ¬
gehe, bei einer erzwungenen liberatio auf Constituirung
einer neuen Obligatio, bei einem erzwungenem Versprechen auf
Liberation. — Zum Schluß giebt er den Unterschied vom Raube
dahin an, hier werde die Sache gegen den Willen des Besitzers
entrissen, beim Zwange dem Wollenden, etsi, ut vellet, sit
coactus. Die Stellen, namentlich die 1. 116. D. de div. reg.
jur. „Nihil consensui", welche Donell im Commentar zum Institutionentitel ¬
de actionibus, und im 7. Capitel des 12. Buchs
seiner Commentare de jure civile als Beläge für die Nichtigkeit ¬
angezogen hatte, benutzt er hier zum Beweise für die vom
Prätor verheißene Rescission.
Was das Altersverhältniß der beiden Ansichten anlangt, so
muß man gewiß die hier entwickelte von der Gültigkeit eines erzwungenen ¬
Rechtsgeschäfts als die spätere und zuletzt von Donell
festgehaltene ansehn. Wer das Gegentheil annehmen wollte, müßte
voraussetzen, daß Donell selbst das 15. Buch seiner commentarii
früher vollendet als das 12., daß er dort von seiner früheren Ansicht, ¬
daß b. f. negotia vi extorta nichtig seien, abgegangen, im
12. Buch aber wiederum zu derselben zurückgekommen sei, obschon
er doch im 15. Buch ex professo vom metus handelt, und in