Viertes Kapitel. Die Rechtsgeschäfte.
296
eines fremden Geschäftsabschlusses, die von der Rechtsordnung unabhängig ¬
ist: Beihülfe zum Geschäftsabschlusse Dig. XIII, 5 de
1"1)
const. pecunia fr. 15. Ihering spricht daher von „Geschäftsgehülfen.
Besser ist „Geschäftsabschluß=Gehülfe“. Hülfskräfte, die kraft eines
Rechtssatzes bei einem fremden Geschäfte wirksam sind, nennt die Redeweise ¬
der Juristen dagegen „Stellvertreter" oder: „Vertreter im
Willen“ (Mot. 223), während in den Anschauungen und den Ausdrücken ¬
des Volkes ein scharfer Unterschied zwischen Gehülfen und
Vertretern kaum zu finden ist.
Die übliche Anschauung sieht als Merkmal des juristischen Stellvertretungsbegriffes ¬
einen Willensakt an, den der Vertreter vornehmen
soll.2) Natürlich handelt es sich um einen geäußerten Willensakt, der
kraft Ermächtigung der Rechtsordnung wirksam sein soll. In diesem
Sinne stimmt das soeben Gesagte mit der herrschenden Meinung überein.
Nur insofern ist sie einzuschränken, als eine „Willenswahl" eines
Menschen, der neben der Geschäftspartei steht,3) möglich ist, ohne daß
irgend Jemand geneigt sein wird, ihn als Vertreter anzusehen. Wenn
z. B. einem Kinde unter sieben Jahren die Auswahl zwischen
mehreren Weihnachtsgeschenken überlassen ist, unter denen man das
von ihm auszuwählende gekauft hat, so ist diese Wahl keine Vertretung.*) ¬
Wenn einem Boten die „Willenswahl“ überlassen bleibt,
ob er einen Brief im Laden oder in der Wohnung des Empfangsberechtigten ¬
abgeben wolle, so wird er dadurch nicht zum Stellvertreter.
*) Ihering, Jahrb. f. Dogm. I, 273 ff. Vgl. hierzu und über den Begrif
des Boten des Verfassers Festschrift: Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen ¬
eines Dritten. Leipzig 1892. S. 10 ff. und anderweitige Litteratur bei Endemann ¬
343, Anm. 14. Natürlich muß der Gehülfe bei dem Geschäftsabschlusse
von dem Gehülfen der Geschäftsausführung scharf unterschieden werden. Die
Scheu vor dieser Verwechselung mag dem Ausdrucke Geschäftsgehülfe hindernd im
Wege stehen.
2) Mot. 223: „Im Allgemeinen wird festzuhalten sein, daß, soweit der Person,
deren man sich bedient, eine Willenswahl offen gehalten ist, da Grundsätze von
der Vertretung Platz zu greifen haben."
3) Vielleicht verstehen übrigens die Motive 223 bei dem ungebräuchlichen
Ausdruck „Willenswahl“ unter Willen den Geschäftsinhalt, wie das zuweilen
geschieht (vgl. Zitelmann 91, 92). Dann ist ihre Bemerkung durchaus zutreffend.
4) Planck hält Anm. 2, S. 210 die Vertretung in Ausübung eines Wahlrechts ¬
allerdings für eine wahre Vertretung und zwar mit Recht. Darum handelt
es sich aber in dem vorliegenden Falle nicht, da der Wahlberechtigte selbst wählt.
Hält man freilich die einem Dritten überlassene Wahl für ein wirkliches Rechtsgeschäft, ¬
so ist der im Texte angegebene Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des
Kindes unmöglich.