Volltext : Leonhard, Rudolf: ¬Der Allgemeine Theil des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seinem Einflusse auf die Fortentwicklung der Rechtswissenschaft

Viertes  Kapitel.  Die  Rechtsgeschäfte.
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eines  fremden  Geschäftsabschlusses,  die  von  der  Rechtsordnung  unabhängig ¬
  ist:  Beihülfe  zum  Geschäftsabschlusse  Dig.  XIII,  5  de
1"1)
const.  pecunia  fr.  15.  Ihering  spricht  daher  von  „Geschäftsgehülfen.
Besser  ist  „Geschäftsabschluß=Gehülfe“.  Hülfskräfte,  die  kraft  eines
Rechtssatzes  bei  einem  fremden  Geschäfte  wirksam  sind,  nennt  die  Redeweise ¬
  der  Juristen  dagegen  „Stellvertreter"  oder:  „Vertreter  im
Willen“  (Mot.  223),  während  in  den  Anschauungen  und  den  Ausdrücken ¬
  des  Volkes  ein  scharfer  Unterschied  zwischen  Gehülfen  und
Vertretern  kaum  zu  finden  ist.
Die  übliche  Anschauung  sieht  als  Merkmal  des  juristischen  Stellvertretungsbegriffes ¬
  einen  Willensakt  an,  den  der  Vertreter  vornehmen
soll.2)  Natürlich  handelt  es  sich  um  einen  geäußerten  Willensakt,  der
kraft  Ermächtigung  der  Rechtsordnung  wirksam  sein  soll.  In  diesem
Sinne  stimmt  das  soeben  Gesagte  mit  der  herrschenden  Meinung  überein.
Nur  insofern  ist  sie  einzuschränken,  als  eine  „Willenswahl"  eines
Menschen,  der  neben  der  Geschäftspartei  steht,3)  möglich  ist,  ohne  daß
irgend  Jemand  geneigt  sein  wird,  ihn  als  Vertreter  anzusehen.  Wenn
z.  B.  einem  Kinde  unter  sieben  Jahren  die  Auswahl  zwischen
mehreren  Weihnachtsgeschenken  überlassen  ist,  unter  denen  man  das
von  ihm  auszuwählende  gekauft  hat,  so  ist  diese  Wahl  keine  Vertretung.*) ¬
  Wenn  einem  Boten  die  „Willenswahl“  überlassen  bleibt,
ob  er  einen  Brief  im  Laden  oder  in  der  Wohnung  des  Empfangsberechtigten ¬
  abgeben  wolle,  so  wird  er  dadurch  nicht  zum  Stellvertreter.
*)  Ihering,  Jahrb.  f.  Dogm.  I,  273  ff.  Vgl.  hierzu  und  über  den  Begrif
des  Boten  des  Verfassers  Festschrift:  Die  Anfechtbarkeit  der  Verträge  für  das  Vermögen ¬
  eines  Dritten.  Leipzig  1892.  S.  10  ff.  und  anderweitige  Litteratur  bei  Endemann ¬
  343,  Anm.  14.  Natürlich  muß  der  Gehülfe  bei  dem  Geschäftsabschlusse
von  dem  Gehülfen  der  Geschäftsausführung  scharf  unterschieden  werden.  Die
Scheu  vor  dieser  Verwechselung  mag  dem  Ausdrucke  Geschäftsgehülfe  hindernd  im
Wege  stehen.
2)  Mot.  223:  „Im  Allgemeinen  wird  festzuhalten  sein,  daß,  soweit  der  Person,
deren  man  sich  bedient,  eine  Willenswahl  offen  gehalten  ist,  da  Grundsätze  von
der  Vertretung  Platz  zu  greifen  haben."
3)  Vielleicht  verstehen  übrigens  die  Motive  223  bei  dem  ungebräuchlichen
Ausdruck  „Willenswahl“  unter  Willen  den  Geschäftsinhalt,  wie  das  zuweilen
geschieht  (vgl.  Zitelmann  91,  92).  Dann  ist  ihre  Bemerkung  durchaus  zutreffend.
4)  Planck  hält  Anm.  2,  S.  210  die  Vertretung  in  Ausübung  eines  Wahlrechts ¬
  allerdings  für  eine  wahre  Vertretung  und  zwar  mit  Recht.  Darum  handelt
es  sich  aber  in  dem  vorliegenden  Falle  nicht,  da  der  Wahlberechtigte  selbst  wählt.
Hält  man  freilich  die  einem  Dritten  überlassene  Wahl  für  ein  wirkliches  Rechtsgeschäft, ¬
  so  ist  der  im  Texte  angegebene  Vertrag  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des
Kindes  unmöglich.
            
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