Uebersicht des Inhalts.
S. 79. — Eine Wirkung desselben war es, daß es den öffentlichen ¬
Beamten zur strengsten Pflicht gemacht wurde, sich der Wehrlosen ¬
sorgfältig anzunehmen. S. 80. — Der König kam nun auch
neben der Familie ganz in dasselbe Verhältniß zu den Vormündern,
worin jene bis dahin allein zu denselben gestanden hatte. S. 82.Ueber -
den Ausdruck Obervormundschaft. S. 84.
§. 10. Fortsetzung. S. 84—99.
Die Obervormundschaft wurde nach Ausbildung der Landeshoheit ¬
als ein in dieser enthaltenes Recht betrachtet. S. 84. und -
ging in den Städten auch auf den Rath über. S. 85. —
Daher galt sie später für ein jeder ordentlichen Obrigkeit zustehendes ¬
Recht, so jedoch, daß diese bei Ausübung desselben der königl.
Jetzt steht sie allen MitglieGewalt ¬
unterworfen sei. S. 86. —
dern des Deutschen Bundes vermöge ihrer Souverainität zu, und
auch heut zu Tage ist die Ausübung derselben gewöhnlich noch den Gerichten ¬
überlassen. S. 87.— Anordnung besonderer Behörden hierfür.
S. 89. —
In demselben Verhältniß, in welchem der Familienschutz ¬
im Lauf der Zeit mehr in den Hintergrund trat, dehnte sich
die Obervormundschaft weiter aus, und drängte sich in die Familie
hinein. S. 91. —
Entstehung des Grundsatzes, daß jeder Vormund ¬
von der Obrigkeit gesetzt werden müsse S. 94, -- welchen
die Reichspolizeiordnungen zu einem allgemeinen gemacht haben. S.
96. —
Seitdem wurde die Abhängigkeit des Vormunds von der
Obrigkeit noch immer mehr vergrößert, so daß jetzt die Vormundschaft
keine Familiensache mehr, sondern eine Staatsanstalt ist. S. 96.Ansprüche -
gegen die obervormundschaftliche Behörde wegen Vernachlässigung ¬
ihrer Pflichten. S. 97.
§. 11. Uebersicht der später mit der Vormundschaft vorgegangenen ¬
Veränderungen. S. 99--109.
Bis zur Einführung der fremden Rechte ging keine durchgreifende ¬
Veränderung in dem älteren Rechte in Beziehung auf das
Bedürfniß, einen Vormund zu haben, vor. S. 100. — Anders
seit Einführung derselben. Wirkung davon auf das Bedürfniß, einen
Vormund zu haben. S. 100. — Die Vormundschaft über Kirchen
und kirchliche Institute nahm jetzt eine veränderte Gestalt an, und
wurde unter der Benennung Vogtei als ein von der Vormundschaft ¬
ganz verschiedenes Justitut behandelt. S. 101.
Verschwinden ¬
des Grundsatzes, daß Rechtlose und Ehrlose keinen Vormund
haben können. Der Herr wird auch jetzt noch nicht als Vormund
seiner eigenen Leute betrachtet. S. 102. —
Gab es eine Vormund=