Metadaten : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (1)

Uebersicht  des  Inhalts.
S.  79.  —  Eine  Wirkung  desselben  war  es,  daß  es  den  öffentlichen ¬
  Beamten  zur  strengsten  Pflicht  gemacht  wurde,  sich  der  Wehrlosen ¬
  sorgfältig  anzunehmen.  S.  80.  —  Der  König  kam  nun  auch
neben  der  Familie  ganz  in  dasselbe  Verhältniß  zu  den  Vormündern,
worin  jene  bis  dahin  allein  zu  denselben  gestanden  hatte.  S.  82.Ueber -
  den  Ausdruck  Obervormundschaft.  S.  84.
§.  10.  Fortsetzung.  S.  84—99.
Die  Obervormundschaft  wurde  nach  Ausbildung  der  Landeshoheit ¬
  als  ein  in  dieser  enthaltenes  Recht  betrachtet.  S.  84.  und -
  ging  in  den  Städten  auch  auf  den  Rath  über.  S.  85.  —
Daher  galt  sie  später  für  ein  jeder  ordentlichen  Obrigkeit  zustehendes ¬
  Recht,  so  jedoch,  daß  diese  bei  Ausübung  desselben  der  königl.
Jetzt  steht  sie  allen  MitglieGewalt ¬
  unterworfen  sei.  S.  86.  —
dern  des  Deutschen  Bundes  vermöge  ihrer  Souverainität  zu,  und
auch  heut  zu  Tage  ist  die  Ausübung  derselben  gewöhnlich  noch  den  Gerichten ¬
  überlassen.  S.  87.—  Anordnung  besonderer  Behörden  hierfür.
S.  89.  —
In  demselben  Verhältniß,  in  welchem  der  Familienschutz ¬
  im  Lauf  der  Zeit  mehr  in  den  Hintergrund  trat,  dehnte  sich
die  Obervormundschaft  weiter  aus,  und  drängte  sich  in  die  Familie
hinein.  S.  91.  —
Entstehung  des  Grundsatzes,  daß  jeder  Vormund ¬
  von  der  Obrigkeit  gesetzt  werden  müsse  S.  94,  --  welchen
die  Reichspolizeiordnungen  zu  einem  allgemeinen  gemacht  haben.  S.
96.  —
Seitdem  wurde  die  Abhängigkeit  des  Vormunds  von  der
Obrigkeit  noch  immer  mehr  vergrößert,  so  daß  jetzt  die  Vormundschaft
keine  Familiensache  mehr,  sondern  eine  Staatsanstalt  ist.  S.  96.Ansprüche -
  gegen  die  obervormundschaftliche  Behörde  wegen  Vernachlässigung ¬
  ihrer  Pflichten.  S.  97.
§.  11.  Uebersicht  der  später  mit  der  Vormundschaft  vorgegangenen ¬
  Veränderungen.  S.  99--109.
Bis  zur  Einführung  der  fremden  Rechte  ging  keine  durchgreifende ¬
  Veränderung  in  dem  älteren  Rechte  in  Beziehung  auf  das
Bedürfniß,  einen  Vormund  zu  haben,  vor.  S.  100.  —  Anders
seit  Einführung  derselben.  Wirkung  davon  auf  das  Bedürfniß,  einen
Vormund  zu  haben.  S.  100.  —  Die  Vormundschaft  über  Kirchen
und  kirchliche  Institute  nahm  jetzt  eine  veränderte  Gestalt  an,  und
wurde  unter  der  Benennung  Vogtei  als  ein  von  der  Vormundschaft ¬
  ganz  verschiedenes  Justitut  behandelt.  S.  101.
Verschwinden ¬
  des  Grundsatzes,  daß  Rechtlose  und  Ehrlose  keinen  Vormund
haben  können.  Der  Herr  wird  auch  jetzt  noch  nicht  als  Vormund
seiner  eigenen  Leute  betrachtet.  S.  102.  —
Gab  es  eine  Vormund=
            
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