Volltext : Erbrecht (500)

2.  Titel.  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
§  1973.
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II.  Mit  der  Zulassung  der  Privatliquidation  hängen  noch  einige  andere  Benachteiligungen ¬
  des  ausgeschlossenen  Gläubigers  zusammen:
A.  Wie  der  Erbe  ohne  Nachlaßkonkurs  ihm  gegenüber  liquidieren  kann,  so  kann
auch  er  selbst  nicht  diesen  Konkurs  beantragen  —  oder  doch  nur  ausnahmsweise,  wenn
auch  über  das  Privatvermögen  des  Erben  Konkurs  eröffnet  ist  (§219  KO.)
B.  Er  tritt  im  Nachlaßkonkurse  hinter  die  Vollgläubiger  zurück,  gehört  also  zu  den
benachteiligten  Gläubigern  (VD  zu  §  1967).  Dagegen  ist  diese  Rangordnung  außerhasb
des  Konkurses  nicht  wirksam.1)  Insbesondere  kann  die  Bezahlung  eines  ausgeschlossenen
Gläubigers  —  anders  als  die  eines  Vermächtnisses  —  nicht  von  den  übrigen  Gläubigern
angefochten  werden  (vgl.  §  1992).
C.  Wohl  aber  hat  der  ausgeschlossene  Gläubiger  das  Recht,  Nachlaßverwaltung  zu
beantragen  und  dem  Erben  eine  Inventarfrist  setzen  zu  lassen.2)  Allerdings  kommt
diese  nicht  ihm  selbst  zugute  (§  201311),  wohl  aber  den  andern  Gläubigern.  Auch  ist  er
zur  Aufrechnung,  auch  im  Konkurse,  und  zur  Einrede  des  nichterfüllten  Vertrags  berechtigt.
III.  Der  Ausschluß  hat  ferner  die  bedeutsame  Wirkung,  daß  die  Herausgabe  des
Nachlasses  an  die  ausgeschlossenen  Gläubiger  nur  nach  den  Regeln  der  ungerechtfertigten
Bereicherung  zu  erfolgen  hat.  Der  Erbe  braucht  ihnen  also  nicht  mehr  nach  §§  1978ff.
für  sorgfältige  Verwaltung  zu  haften  und  Rechnung  zu  legen  (vgl.  I  zu  §  1970).  Daher
haben  sie  auch  auf  das,  was  der  Erbe  nach  §  1978ff.  zur  Masse  zu  ersetzen  hat,  nur  insoweit ¬
  Anspruch,  als  es  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Bereicherung  zu  erstatten
wäre  (§  22811  KO.).
Der  Umfang  der  Bereicherung  ergibt  sich:
A.  Aus  dem  Nachlaß,  wie  er  ursprünglich  war,  einschließlich  der  Nutzungen  und  Ersatzstücke ¬
  (Surrogate),  §  818.  Dagegen  ist  für  fahrlässige  Schädigung  und  für  versäumte
Gewinnung  von  Nutzungen  nicht  Ersatz  zu  leisten.  Auch  Forderungen  des  Erblassers
gegen  den  Erben  selbst  sind,  obschon  sie  zunächst  durch  Vereinigung  untergingen,  analog
§  1976  mit  in  Betracht  zu  ziehen.3)  Ebenso  Ansprüche  gegen  den  Erben,  die  sich  auf  dessen
Bereicherung  stützen.*)  Wenn  der  Erbe  Geld  für  sich  verwendet  hat,  haftet  er  ebenfalls
nur  auf  seine  Bereicherung;  unzulässig  ist  es,  ihn  einfach  auf  diesen  Geldbetrag  zu  verurteilen ¬
  (oben  I  C  5).
B.  Abzuziehen  ist,  was  von  der  Bereicherung  fortfiel  (§  818III),  also
1.  alle  Verluste,  auch  wenn  sie  durch  Schuld  des  Erben  eintraten:
2.  was  auf  Schulden  bezahlt  worden  ist.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied
ob  dies  Vollgläubiger  oder  Benachteiligte  waren.  Denn  nach  Abs.  12  befreit  den  Erben
auch  die  Zahlung  an  die  letzteren,  wenn  sie  vor  der  Geltendmachung  der  Forderung  erfolgt. ¬
  Wenn  aber  ein  Vermächtnis  gezahlt  war,  so  kann  jeder  andere  Gläubiger  die  Zahlung ¬
  wie  eine  unentgeltliche  Verfügung  anfechten  (§  222  KO.,  §3  a  AnfGes.).  Der
erfolgten  Zahlung  steht  die  rechtskräftige  Verurteilung  gleich  (Abs.  II3).
3.  Wenn  dagegen  eine  andere  Forderung  lediglich  vorhanden  ist,  die  bezahlt
werden  muß,  so  steht  dies  der  wirklichen  Zahlung  nicht  ganz  gleich.  Hierauf  kann  sich
der  Erbe  nur  dann  berufen,  wenn  diese  Forderung  den  Vorrang  hat,  also  zu  den  Vollgläubigern ¬
  gehört,  wenn  der  Nachlaß  „durch  die  Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen
Gläubiger  erschöpft  wird"
Unter  mehreren  ausgeschlossenen  Forderungen  entscheidet
lediglich  das  Zuvorkommen.
Der  Erbe  ist  hier  nicht  verpflichtet,  eine  Reihenfolge  oder
Verhältnisteilung  zu  beobachten,5)  auch  nicht  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  welcher  Gläubiger ¬
  zuerst  sich  gemeldet  oder  geklagt  hat;“)  auch  hat  der  eine  Gläubiger  gegen  den
anderen  kein  Regreßrecht.")
Dagegen  stehen  die  Rechte  aus  Pflichtteil,  Vermächtnissen ¬
  und  Auflagen  auch  hier  wieder  zurück,  sie  dürfen  nicht  mehr  bezahlt  werden,
nachdem  der  ausgeschlossene  Gläubiger  seine  Forderung
gerichtlich  oder  außergerichtlich ¬
  —  geltend  gemacht  hat  (Abs.  12).  Zahlt  der  Erbe  sie  dennoch,  so  kann  er  diese  Zahlung ¬
  nicht  von  der  Bereicherung  abziehen.
Wenn  man  dagegen  eingewendet  hat,  daß
dieser  Betrag  doch  an  der  Bereicherung  des  Erben  fehle,s)  so  ist  dabei  nicht  gewürdigt,
daß  das  Gesetz  hier  eben  ausnahmsweise  trotz  fehlender  Bereicherung  eine  Haftung
eintreten  läßt.  Doch  kann  der  Erbe  seine  Zahlung  nach  §  222  KO.  anfechten.
*)  Rspr.  5  230,  18  324,  HansGZ.  09,
4)  Ungenau  Planck  5e.
Beil.  269,  Recht  99  Nr.  2006.
Prot.  5  771,  781.
2)  So  die  h.  M.,  Zitate  bei  Planck  8.
Rspr.  5  230.
3)  Strohal  §75,  Binder  116  A.  25,
Mot.  5  641.
8)  Binder  117.
Dernburg  §  166,  Engländer  49  A.  2,
3Bl.FG.  6  416.
            
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