2. Titel. Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
§ 1973.
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II. Mit der Zulassung der Privatliquidation hängen noch einige andere Benachteiligungen ¬
des ausgeschlossenen Gläubigers zusammen:
A. Wie der Erbe ohne Nachlaßkonkurs ihm gegenüber liquidieren kann, so kann
auch er selbst nicht diesen Konkurs beantragen — oder doch nur ausnahmsweise, wenn
auch über das Privatvermögen des Erben Konkurs eröffnet ist (§219 KO.)
B. Er tritt im Nachlaßkonkurse hinter die Vollgläubiger zurück, gehört also zu den
benachteiligten Gläubigern (VD zu § 1967). Dagegen ist diese Rangordnung außerhasb
des Konkurses nicht wirksam.1) Insbesondere kann die Bezahlung eines ausgeschlossenen
Gläubigers — anders als die eines Vermächtnisses — nicht von den übrigen Gläubigern
angefochten werden (vgl. § 1992).
C. Wohl aber hat der ausgeschlossene Gläubiger das Recht, Nachlaßverwaltung zu
beantragen und dem Erben eine Inventarfrist setzen zu lassen.2) Allerdings kommt
diese nicht ihm selbst zugute (§ 201311), wohl aber den andern Gläubigern. Auch ist er
zur Aufrechnung, auch im Konkurse, und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt.
III. Der Ausschluß hat ferner die bedeutsame Wirkung, daß die Herausgabe des
Nachlasses an die ausgeschlossenen Gläubiger nur nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung zu erfolgen hat. Der Erbe braucht ihnen also nicht mehr nach §§ 1978ff.
für sorgfältige Verwaltung zu haften und Rechnung zu legen (vgl. I zu § 1970). Daher
haben sie auch auf das, was der Erbe nach § 1978ff. zur Masse zu ersetzen hat, nur insoweit ¬
Anspruch, als es auch aus dem Gesichtspunkte der Bereicherung zu erstatten
wäre (§ 22811 KO.).
Der Umfang der Bereicherung ergibt sich:
A. Aus dem Nachlaß, wie er ursprünglich war, einschließlich der Nutzungen und Ersatzstücke ¬
(Surrogate), § 818. Dagegen ist für fahrlässige Schädigung und für versäumte
Gewinnung von Nutzungen nicht Ersatz zu leisten. Auch Forderungen des Erblassers
gegen den Erben selbst sind, obschon sie zunächst durch Vereinigung untergingen, analog
§ 1976 mit in Betracht zu ziehen.3) Ebenso Ansprüche gegen den Erben, die sich auf dessen
Bereicherung stützen.*) Wenn der Erbe Geld für sich verwendet hat, haftet er ebenfalls
nur auf seine Bereicherung; unzulässig ist es, ihn einfach auf diesen Geldbetrag zu verurteilen ¬
(oben I C 5).
B. Abzuziehen ist, was von der Bereicherung fortfiel (§ 818III), also
1. alle Verluste, auch wenn sie durch Schuld des Erben eintraten:
2. was auf Schulden bezahlt worden ist. Es macht dabei keinen Unterschied
ob dies Vollgläubiger oder Benachteiligte waren. Denn nach Abs. 12 befreit den Erben
auch die Zahlung an die letzteren, wenn sie vor der Geltendmachung der Forderung erfolgt. ¬
Wenn aber ein Vermächtnis gezahlt war, so kann jeder andere Gläubiger die Zahlung ¬
wie eine unentgeltliche Verfügung anfechten (§ 222 KO., §3 a AnfGes.). Der
erfolgten Zahlung steht die rechtskräftige Verurteilung gleich (Abs. II3).
3. Wenn dagegen eine andere Forderung lediglich vorhanden ist, die bezahlt
werden muß, so steht dies der wirklichen Zahlung nicht ganz gleich. Hierauf kann sich
der Erbe nur dann berufen, wenn diese Forderung den Vorrang hat, also zu den Vollgläubigern ¬
gehört, wenn der Nachlaß „durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
Gläubiger erschöpft wird"
Unter mehreren ausgeschlossenen Forderungen entscheidet
lediglich das Zuvorkommen.
Der Erbe ist hier nicht verpflichtet, eine Reihenfolge oder
Verhältnisteilung zu beobachten,5) auch nicht darauf Rücksicht zu nehmen, welcher Gläubiger ¬
zuerst sich gemeldet oder geklagt hat;“) auch hat der eine Gläubiger gegen den
anderen kein Regreßrecht.")
Dagegen stehen die Rechte aus Pflichtteil, Vermächtnissen ¬
und Auflagen auch hier wieder zurück, sie dürfen nicht mehr bezahlt werden,
nachdem der ausgeschlossene Gläubiger seine Forderung
gerichtlich oder außergerichtlich ¬
— geltend gemacht hat (Abs. 12). Zahlt der Erbe sie dennoch, so kann er diese Zahlung ¬
nicht von der Bereicherung abziehen.
Wenn man dagegen eingewendet hat, daß
dieser Betrag doch an der Bereicherung des Erben fehle,s) so ist dabei nicht gewürdigt,
daß das Gesetz hier eben ausnahmsweise trotz fehlender Bereicherung eine Haftung
eintreten läßt. Doch kann der Erbe seine Zahlung nach § 222 KO. anfechten.
*) Rspr. 5 230, 18 324, HansGZ. 09,
4) Ungenau Planck 5e.
Beil. 269, Recht 99 Nr. 2006.
Prot. 5 771, 781.
2) So die h. M., Zitate bei Planck 8.
Rspr. 5 230.
3) Strohal §75, Binder 116 A. 25,
Mot. 5 641.
8) Binder 117.
Dernburg § 166, Engländer 49 A. 2,
3Bl.FG. 6 416.